Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3 g , 4 Absätze 2 und 4, bis Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes Artikel 4

2 vom 8. November 1934 (BankG) und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes

3 4 vom 15. Juni 2018 (FINIG), verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre

5 Risiken angemessen begrenzen.

2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

6 Art. 3 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

7 und Verkauf von Effekten unter mehreren Wertpapierhäusern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;

8 massgebend sind.

Art. 5 Handelsbuch

1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:

3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:

4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

Art. 6 Ratingagenturen

1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn:

2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 7 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 der Bankenverordnung vom

9 10 30. April 2014 (BankV) mit folgenden Ausnahmen:

3 Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.

4 Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank

1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2 Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

3 Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

4 Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.

5 Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.

6 Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.

7 Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft

1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:

2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

3 Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.

Art. 10 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise

11 erfüllt befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 BankV

12 sind.

2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines Unternehmens, das an der Spitze einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats steht und nicht als Einzelinstitut beaufsichtigt wird.

3 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).

Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen

1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:

Art. 12 Captives für operationelle Risiken

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 10 Abs. 3) erfasst werden.

Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:

3. Kapitel: Nachweis und Offenlegung angemessener Eigenmittel

Art. 14 Eigenmittelnachweis

1 Die Banken weisen vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. Die FINMA legt fest, was der Eigenmittelnachweis umfassen muss.

2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der Schweizerischen Nationalbank einzureichen.

Art. 15 Berechnungsgrundlagen

Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelnachweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Art. 16 Offenlegung

1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.

2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind.

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 17

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

2 Sie stellen sicher, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und dokumentieren die Art der Vereinfachung.

2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 18 Kapitalbestandteile

1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») und Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2»).

2 Das Kernkapital, setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1») und zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»).

Art. 19 Verlusttragung

1 Kapitalbestandteile tragen Verluste nach folgenden Grundsätzen:

2 Sollen einzelne Instrumente desselben Kapitalbestandteils (ausserhalb CET1) Verluste nicht in gleicher Weise tragen, so ist dies statutarisch oder bei Ausgabe des Instruments festzulegen.

Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel

1 Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2 Sie dürfen bei Ausgabe nicht:

3 Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.

4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:

13 die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer a. gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und

2. Kapitel: Berechnung

1. Abschnitt: Hartes Kernkapital («CET1»)

Art. 21 Anrechenbare Elemente

1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:

14 e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach

15 den auf Artikel 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt und diese nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde.

2 Kapitalanteile von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheiten zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital

1 Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn:

2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:

16 lierten Börse kotiert hat.

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