Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 109
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3 g , 4 Absätze 2 und 4, bis Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes Artikel 4

2 vom 8. November 1934 (BankG) und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes

3 4 vom 15. Juni 2018 (FINIG), verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre

5 Risiken angemessen begrenzen.

2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

  • a. die anrechenbaren Eigenmittel;
  • b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;
  • c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;
  • d. die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

6 Art. 3 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

  • a. regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf

7 und Verkauf von Effekten unter mehreren Wertpapierhäusern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;

  • b. Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst, oder ein Index, der die wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen umfasst;
  • c. reguliertes Unternehmen: ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen, das adäquate Eigenmittelvorschriften insbesondere in Bezug auf Geschäftsrisiken einzuhalten hat und das nach international anerkannten Massstäben reguliert und von einer Bank-, Effektenoder Versicherungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
  • d. Beteiligungstitel: Titel, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweist;
  • e. Eigenkapitalinstrument: Beteiligungstitel im harten oder zusätzlichen Kernkapital sowie Schuldinstrument im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital;
  • f. entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Basler Mindeststandards als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;
  • g. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument: 1. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen; 2. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer anerkannten Ratingagentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der FINMA anerkannten Ratingagentur vorliegt; 3. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market- Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden; oder 4. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, gehandelt werden;
  • h. Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

8 massgebend sind.

Art. 5 Handelsbuch

1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:

  • a. deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder
  • b. die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:

  • a. die Positionen auf kurze Sicht zu halten;
  • b. von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder
  • c. Arbitragegewinne zu erzielen.

4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

Art. 6 Ratingagenturen

1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn:

  • a. deren Ratingmethode und Ratings objektiv sind;
  • b. diese und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;
  • c. diese ihre Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;
  • d. diese ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;
  • e. diese über ausreichende Ressourcen verfügt; und
  • f. diese und ihre Ratings glaubwürdig sind.

2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 7 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 der Bankenverordnung vom

9 10 30. April 2014 (BankV) mit folgenden Ausnahmen:

  • a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
  • b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3 Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.

4 Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank

1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2 Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

3 Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

4 Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.

5 Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.

6 Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.

7 Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft

1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:

  • a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;
  • b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

  • a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und
  • b. die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.

3 Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.

Art. 10 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise

11 erfüllt befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 BankV

12 sind.

2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines Unternehmens, das an der Spitze einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats steht und nicht als Einzelinstitut beaufsichtigt wird.

3 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).

Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen

1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:

  • a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und
  • b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
Art. 12 Captives für operationelle Risiken

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 10 Abs. 3) erfasst werden.

Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:

  • a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;
  • b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder
  • c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.

3. Kapitel: Nachweis und Offenlegung angemessener Eigenmittel

Art. 14 Eigenmittelnachweis

1 Die Banken weisen vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. Die FINMA legt fest, was der Eigenmittelnachweis umfassen muss.

2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der Schweizerischen Nationalbank einzureichen.

Art. 15 Berechnungsgrundlagen

Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelnachweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Art. 16 Offenlegung

1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.

2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind.

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 17

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

  • a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;
  • b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und
  • c. das Verhältnis der Mindesteigenmittel zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.

2 Sie stellen sicher, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und dokumentieren die Art der Vereinfachung.

2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 18 Kapitalbestandteile

1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») und Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2»).

2 Das Kernkapital, setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1») und zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»).

Art. 19 Verlusttragung

1 Kapitalbestandteile tragen Verluste nach folgenden Grundsätzen:

  • a. Hartes Kernkapital trägt Verluste vor dem zusätzlichen Kernkapital.
  • b. Zusätzliches Kernkapital trägt Verluste vor dem Ergänzungskapital.

2 Sollen einzelne Instrumente desselben Kapitalbestandteils (ausserhalb CET1) Verluste nicht in gleicher Weise tragen, so ist dies statutarisch oder bei Ausgabe des Instruments festzulegen.

Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel

1 Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2 Sie dürfen bei Ausgabe nicht:

  • a. durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert werden;
  • b. mit Forderungen der Bank verrechnet werden;
  • c. aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

3 Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.

4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:

13 die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer a. gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und

  • b. die Bestimmungen für Wandlungskapital systemrelevanter Banken gemäss dem 5. Titel.

2. Kapitel: Berechnung

1. Abschnitt: Hartes Kernkapital («CET1»)

Art. 21 Anrechenbare Elemente

1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:

  • a. das einbezahlte Gesellschaftskapital;
  • b. die offenen Reserven;
  • c. die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
  • d. der Gewinnvortrag;

14 e. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach

15 den auf Artikel 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt und diese nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde.

2 Kapitalanteile von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheiten zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital

1 Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn:

  • a. es die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllt;
  • b. es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eignerinnen und Eigner direkt ausgegeben worden ist;
  • c. es keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt;
  • d. es gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird;
  • e. es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt;
  • f. eine Ausschüttung an die Eignerinnen und Eigner aus ausschüttbaren Reserven ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte erfolgt; und
  • g. Eignerinnen und Eigner in der Liquidation keine Vorrechte oder vorrangigen Ansprüche an einem Erlös geniessen.

2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:

  • a. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
  • b. sie in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital; und
  • c. die Emittentin als Aktiengesellschaft ihre Stammaktien nicht an einer regu-

16 lierten Börse kotiert hat.

3 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Buchstabe b erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.

Art. 23 Arten von Gesellschaftskapital

1 Das Gesellschaftskapital besteht entsprechend der Rechtsform einer Bank aus Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, oder Dotationskapital und, bei Banken in Form von Personengesellschaften (Privatbankiers), aus der Kommanditeinlage.

2 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen über die regulatorische Anerkennung des Gesellschaftskapitals von Banken erlassen.

Art. 24 Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts

Sehen kantonale Erlasse oder Statuten bei Banken öffentlichen Rechts eine Fälligkeit von deren Dotationskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn die Fälligkeit:

  • a. bezweckt, die Konditionen neu festlegen zu können; und
  • b. nicht zur Rückzahlung des Dotationskapitals führt.
Art. 25 Kapitaleinlagen von Privatbankiers

1 Privatbankiers dürfen Kapitaleinlagen als hartes Kernkapital anrechnen, wenn:

  • a. deren Höhe im durch die FINMA zu genehmigenden Gesellschaftsvertrag festgelegt ist;
  • b. diese nur verzinst werden oder zu einer Gewinnbeteiligung berechtigen, wenn Ende des Geschäftsjahres ein ausreichender Gewinn vorliegt; und
  • c. diese in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.

2 Kapitaleinlagen dürfen nur in einem Verfahren reduziert werden, an dem alle unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind.

3 Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitaleinlagen nur vermindert werden, soweit die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

Art. 26 Genossenschaftskapital

1 Sehen Statuten eine Rücknahme der Anteilscheine am Genossenschaftskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn eine Rücknahme nach den Statuten:

  • a. von den zuständigen Organen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann; und
  • b. nur erfolgt, soweit die verbleibenden Eigenmittel der Bank den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

2 Eine Einschränkung des Anspruchs am Liquidationsergebnis muss:

  • a. alle Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhaber in gleichem Masse treffen; und
  • b. in den Statuten vorgesehen sein.

3 Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten:

  • a. einer öffentlichen oder einer steuerbefreiten privaten Institution; oder

17 18 einer zentralen Organisation im Sinne von Artikel 17 BankV , wenn die zu b. liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.

4 Statuten dürfen den Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhabern keine Ausschüttung zusichern, selbst wenn sie eine Obergrenze festlegen.

2. Abschnitt: Zusätzliches Kernkapital («Additional Tier 1, AT1»)

Art. 27 Anrechenbarkeit

1 Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn:

  • a. es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 erfüllt;
  • b. es unbefristet ist und die Bank bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde weckt;
  • c. die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
  • d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern: 1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen; oder 2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden;
  • e. es keine Merkmale aufweist, welche eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren;
  • f. Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen; und
  • g. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2 Beteiligungstitel sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Verpflichtungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie bei Eintritt eines vertraglich definierten Ereignisses («Trigger»), spätestens aber bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 Prozent hartem Kernkapital, wegfallen durch:

  • a. Forderungsreduktion; oder
  • b. Wandlung in hartes Kernkapital.

4 Ausgabebedingungen für ein Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht können dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis der Bank im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substanziell beeinträchtigt werden.

5 Die FINMA genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:

  • a. das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3; und
  • b. in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.

6 Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Kapitalanteilen von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen gilt sinngemäss.

Art. 28 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe

Das durch eine nicht-operative Zweckgesellschaft («Special Purpose Entity») ausgegebene zusätzliche Kernkapital wird konsolidiert angerechnet, wenn es in gleicher oder höherer Qualität unmittelbar und uneingeschränkt an die Konzernobergesellschaft oder eine operative Einheit der Bank weitergegeben wird.

Art. 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV»)

1 In den Emissionsbedingungen oder Statuten ist vorzusehen, dass zusätzliches Forderungsre- Kernkapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz mittels vollständiger duktion oder Wandlung zur Sanierung der Bank beiträgt. Die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger müssen in diesem Falle vollständig abgeschrieben werden.

2 Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion hat spätestens zu erfolgen:

  • a. vor Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand; oder
  • b. wenn die FINMA dies zur Vermeidung einer Insolvenz anordnet.

3 Für Beteiligungstitel, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden und keinen Mechanismus zur Verlusttragung nach Absatz 1 aufweisen, muss im Vertrag oder in den Statuten der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber dem als hartes Kernkapital geltenden Gesellschaftskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz vorgesehen werden.

3. Abschnitt: Ergänzungskapital («Tier 2»)

Art. 30 Anrechenbarkeit

1 Ein Kapitalinstrument ist als Ergänzungskapital anrechenbar, wenn:

  • a. es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 Absätze 1 und 2 erfüllt;
  • b. es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweist und die Emissionsbedingungen keine Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten;
  • c. die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
  • d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung vorgängig nur zustimmt, sofern: 1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen, oder 2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden; und
  • e. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2 In den letzten fünf Jahren vor der Endfälligkeit nimmt die Anrechnung von Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrags ab. Im letzten Jahr entfällt eine Anrechnung gänzlich.

3 Die Artikel 21 Absatz 2, 28 und 29 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4 Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere:

  • a. der Banken öffentlichen Rechts;
  • b. der Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen, welche den Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht genügen; und
  • c. der stillen Reserven.

4. Abschnitt: Korrekturen

Art. 31 Allgemeines

1 Die Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln ist für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf die gleiche Weise vorzunehmen.

2 Massgebender Betrag einer Korrektur ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Korrektur nur berücksichtigt werden, wenn:

  • a. das Steuerpassivum zusammen mit der entsprechenden Position automatisch erlischt; oder
  • b. dies in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.

3 Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen Korrekturen für Banken vorsehen, welche ihre Rechnungsabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen.

19 Art. 31 a Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank

1 Bei der Berechnung des harten Kernkapitals sind sämtliche nicht realisierten Gewinne und Verluste eigener Verbindlichkeiten zu neutralisieren, die auf Änderungen ihres Zeitwerts zurückgehen, welchen Veränderungen des Kreditrisikos der Bank zugrunde liegen.

2 Zusätzlich sind in Bezug auf derivative Verbindlichkeiten sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.

3 Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.

Art. 32 Abzug vom harten Kernkapital

Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:

  • a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
  • b. ein ungedeckter Wertberichtigungsund Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
  • c. der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Bedienungsrechten von Hypotheken («Mortgage Servicing Rights; MSR»);
  • d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist, ausgenommen sind DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»);

20 e. bei Banken, die den IRB anwenden (Art. 77), der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss den Basler Mindeststandards übersteigen;

  • f. Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen («gain on sale related to securitization transactions»);
  • g. bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds («defined benefit pension fund assets») gemäss den entsprechenden Vorgaben der Basler Mindeststandards;
  • h. die Netto-Longpositionen nach Artikel 52 in eigenen Beteiligungstiteln, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, in direktem oder indirektem Eigenbesitz, innerhalb und ausserhalb des Handelsbuchs, soweit sie nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;
  • i. qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses am Kapital der Bank auch beteiligt ist («reciprocal holdings»);

21 j. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung, wenn die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffern 1.6 oder 1.7 nicht zulässt: die Netto- Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden;

  • k. Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.
Art. 33 Entsprechendes Abzugsverfahren

1 Hält die Bank Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens des Finanzbereichs, so werden die Abzüge im entsprechenden Abzugsverfahren vorgenommen. Dabei wird der Wert dieser Instrumente von demjenigen Kapitalbestandteil der Bank abgezogen, der dem Bestandteil auf Stufe des Drittunternehmens entspricht. 1bis Von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 126 a Absatz 1 oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals be-

22 handelt.

2 Verfügt die Bank für den Abzug im entsprechenden Bestandteil der anrechenbaren Eigenmittel über kein oder ungenügendes Kapital, so erfolgt der Abzug vom nächst höheren Kapitalbestandteil.

Art. 34 Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten

ausserhalb des harten Kernkapitals

1 Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen.

2 Im entsprechenden Abzugsverfahren nach Absatz 1 an Instrumenten des Ergänzungskapitals entfällt bei Titeln der gleichen Emission die beschränkte Anrechnung nach Artikel 30 Absatz 2 (Amortisation) und es können Nominalwerte gegeneinander aufgerechnet werden.

Art. 35 Abzug nach Schwellenwerten

1 Bei einem Abzug nach Schwellenwert («threshold deduction») wird der Anteil, der über dem Schwellenwert liegt, abgezogen. Für die Festlegung des Schwellenwerts werden Positionen einer Bank nach den Vorgaben der Basler Mindeststandards an einem vordefinierten Prozentsatz ihres eigenen harten Kernkapitals gemessen.

2 Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Buchstaben a–i und k.

3 Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 einschliesslich eines allfälligen Abzuges vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung beim Schwellenwert 1 (gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2).

4 Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen, einschliesslich des Abzuges an diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen 15 Prozent des

23 harten Kernkapitals nicht überschreitet.

Art. 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente

1 Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige nach Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstiteln sowie weiteren Investitionsformen in solche Titel, welche synthe-

24 tisch das gleiche Risiko verkörpern (gehaltene Titel).

2 Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Buchstaben i–k vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.

Art. 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent

1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs höchstens 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, zieht von den eigenen Eigenkapitalbestandteilen denjenigen Teil der von ihr gesamthaft an allen solchen Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Bilanzwerte aller Eigenkapitalinstrumente ab, der den Schwellenwert 1 übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Bank nur Eigenkapitalinstrumente an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, die kein hartes

25 Kernkapital darstellen.

2 Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag wird im entsprechenden Abzugsverfahren aufgeteilt nach dem Verhältnis unter den durch die Bank an den betreffenden Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten vor dem Abzug. 2bis Zusätzlich zu der Begrenzung nach Absatz 1 am Schwellenwert 1 kann eine Bank Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artibis kel 33 Absatz 1 bis zu 5 Prozent des harten Kernkapitals halten, ohne diese von eigenen Eigenkapitalbestandteilen abzuziehen. Die FINMA kann entsprechende

26 Ausführungsbestimmungen erlassen.

3 Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird risikogewichtet. Die Risikogewichtung erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Bankenund Handelsbuch vor dem Abzug.

Art. 38 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs

über 10 Prozent

1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unternehmen mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behandeln. Das entsprechende Abzugsverfahren ohne Schwellenwerte gilt auch für gehaltene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen von interbis 27 national tätigen systemrelevanten Banken nach Artikel 33 Absatz 1 .

2 Sie muss den Betrag, um den die Summe der Bilanzwerte sämtlicher direkt oder indirekt gehaltener Anteile an hartem Kernkapital solcher Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises den Schwellenwert 2 übersteigt, bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

3 Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag unter dem Schwellenwert, wird nach Artikel 40 behandelt.

Art. 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2

1 Die Bank muss von ihrem harten Kernkapital folgende den Schwellenwert 2 übersteigende Beträge gesondert in Abzug bringen:

  • a. Bedienungsrechte von Hypotheken («Mortgage servicing rights»); und
  • b. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA») aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»).

2 Beträge unter dem Schwellenwert werden nach Artikel 40 behandelt.

Art. 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3

1 Die sich nach den Verfahren gemäss den Artikeln 38 Absätze 2 und 3 und 39 ergebenden Bilanzwerte, die unterhalb des Schwellenwerts 2 liegen, werden addiert und am Schwellenwert 3 gemessen. Die Bank muss den Betrag über dem Schwellenwert 3 von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

2 Beträge unter dem Schwellenwert 3 hat die Bank je mit 250 Prozent Risiko zu gewichten.

3. Titel: Erforderliche Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 41 Zusammensetzung

Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:

  • a. den Mindesteigenmitteln;
  • b. dem Eigenmittelpuffer;

28 c. dem antizyklischen Puffer; bis 29 c . dem erweiterten antizyklischen Puffer; und

  • d. den zusätzlichen Eigenmitteln.
Art. 42 Mindesteigenmittel

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapi-

30 tal unterlegt werden.

2 Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:

  • a. den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76);
  • b. den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken;
  • c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80– 88);
  • d. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89–94);
  • e. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70);
  • f. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55).

3 Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.

4 Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.

Art. 43 Eigenmittelpuffer

1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante

31 Banken nach dem 5. Titel.

2 Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht.

3 Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest.

Art. 44 Antizyklischer Puffer

1 Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten, wenn dies erforderlich ist, um:

  • a. die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder
  • b. einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.

2 Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang ergänzt.

3 Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden. Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.

4 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt für den antizyklischen Puffer sinngemäss.

32 Art. 44 a Erweiterter antizyklischer Puffer

1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken, deren gesamtes Auslandengagement mindestens 10 Milliarden Franken beträgt, oder mit einem gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten.

2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss veröffentlichten Liste in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor belegen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand.

3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor.

4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein Puffer nach Artikel 44 ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.

5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksichtigen.

6 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

33 Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu:

  • a. den Geschäftsaktivitäten;
  • b. den eingegangenen Risiken;
  • c. der Geschäftsstrategie;
  • d. der Qualität des Risikomanagements; oder
  • e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken.

34 Art. 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 Kernkapital in Höhe von 3 Prozent der ungewichteten Positionen (Gesamtengagement) halten.

2 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der nach den Vorgaben der Basler Mindeststandards berechneten Leverage Ratio. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

Art. 47 Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen

Für Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel auf Basis von bewilligungspflichti-

35 gen Modellansätzen (IRB, EPE-Modellmethode , Marktrisiko-Modellansatz oder

36 AMA ) bestimmen, kann die FINMA eine parallele Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach einem aus ihrer Sicht geeigneten Standardansatz verlangen.

1 a . Kapitel: 37 Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

Art. 47 a Vereinfachungen

38 Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–46 dispensiert zu werden.

Art. 47 b Voraussetzungen

1 Banken der Kategorien 4 und 5 können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:

  • a. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.
  • b. Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 110 Prozent.
  • c. Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.

2 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:

  • a. Kernkapital; und
  • b. Summe aller Bilanzaktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, sowie aller Ausserbilanzpositionen.

3 Die durchschnittliche Liquiditätsquote entspricht dem Quotienten aus:

  • a. Durchschnitt der letzten zwölf Monatsendbestände an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva ( High Quality Liquid Assets , HQLA) nach Artikel 15

39 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 (LiqV); und

  • b. durchschnittlichem Wert des Nettomittelabflusses zum Monatsende nach Artikel 16 LiqV, der gemäss Stressszenario für die Quote für kurzfristige Liquidität ( Liquidity Coverage Ratio , LCR) im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, der letzten zwölf Monate.

4 Der Refinanzierungsgrad entspricht dem Quotienten aus:

  • a. Summe von Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, Anleihen mit Restlaufzeit über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit über einem Jahr, sowie dem Eigenkapital; und
  • b. Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen.

5 Die FINMA kann zu den Absätzen 2–4 technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 47 c Ablehnung des Antrags

Die FINMA kann den Antrag auf Vereinfachungen ablehnen, wenn:

  • a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 47 a und 47 b nicht erfüllt sind;
  • b. sie gegen die betreffende Bank aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen hat, ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom

40 22. Juni 2007 (FINMAG) eröffnet wurde oder die Bank Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Artikel 31 FINMAG nicht umgesetzt hat in den Bereichen: 1. Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni

41 2018 , 2. Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom

42 19. Juni 2015 , 3. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäscherei-

43 , gesetz vom 10. Oktober 1997 4. grenzüberschreitendes Geschäft;

  • c. das Zinsrisikomanagement unzureichend ist oder das Zinsrisiko im Verhältnis zum Kernkapital, dem Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen hoch ist.
Art. 47 d Entfallen der Voraussetzungen

1 Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47 b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend mitzuteilen.

2 Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47 c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.

3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47 a nicht mehr beansprucht werden.

Art. 47 e Verzicht auf die Vereinfachungen

Banken, die von den Vereinfachungen nach Artikel 47 a nicht mehr Gebrauch machen wollen, melden dies der FINMA und der Prüfgesellschaft.

2. Kapitel: Kreditrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 48 Begriff

1 In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlusts bezeichnet, der dadurch entsteht, dass:

  • a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
  • b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.

2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt bei Derivat-, Repound repoähnlichen Geschäften das Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei und nicht das Kreditrisiko der den

44 Geschäften zugrunde liegenden Finanzinstrumente.

Art. 49 Nach Risiko zu gewichtende Positionen

1 Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 31–40 vorgesehen ist.

2 Als Positionen gelten dabei:

  • a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
  • b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
  • c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
  • d. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden;
  • e. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;
  • f. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden.

3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.

Art. 50 Ansätze

1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen Mindesteigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze:

45 a. dem SA-BIZ (Art. 63–75); oder

  • b. dem IRB (Art. 77).

2 Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.

3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

4 Sie erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken und Verbriefungen.

2. Abschnitt: Berechnung der Positionen

Art. 51 Nettoposition

Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet: 1 physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing + nicht erfüllte Kassaund Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps ) ./. nicht erfüllte Kassaund Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps ) + feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen + Lieferansprüche aus Call -Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls , deltagewichtet + Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts , deltagewichtet ./. Abgabeansprüche aus Put -Käufen, deltagewichtet.

2 Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen.

3 Positive Nettopositionen werden als Netto- Long positionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto- Short positionen bezeichnet.

Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich

tätigen Unternehmen Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen 1 Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet: physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing + nicht erfüllte Kassaund Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps ) ./. nicht erfüllte Kassaund Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps ) ./. Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden + Lieferansprüche aus Call -Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls , deltagewichtet + Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts , deltagewichtet ./. Abgabeansprüche aus Put -Käufen, deltagewichtet.

2 Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long - und

46 Short -Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn:

  • a. sich die Long - und die Short -Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und
  • b. die Short -Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie die Long -Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.

3 Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32–34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen:

  • a. Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Longund Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die Short- Position kein Gegenparteirisiko aufweist.
  • b. Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Longund Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.
Art. 53 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften

1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2 Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.

Art. 54 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.

2 Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.

Art. 55 Risiko möglicher Wertanpassungen von Derivaten

1 Die Banken müssen nebst den Kreditausfallrisiken von Derivat-Gegenparteien nach den Artikeln 50 und 56 auch das Risiko von Marktwert-Verlusten durch Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos mit Mindesteigenmitteln unterlegen.

2 Die FINMA regelt die Berechnungsmethode für die entsprechenden Mindesteigenmittel in Abhängigkeit von den gewählten Berechnungsmethoden für die Kreditäquivalente (Art. 56) und für Marktrisiken (Art. 82). Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3 Sie stellt für Banken, die weder einen Modellansatz nach Artikel 56 noch einen Modellansatz nach Artikel 82 gewählt haben, eine konservative, vereinfachte Berechnungsmethode zur Verfügung.

Art. 56 Berechnungsmethoden für Derivate

1 Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:

  • a. nach dem Standardansatz;
  • b. nach der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmetho-

47 de).

2 Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3 Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die FINMA präzisiert.

4 Diese Berechnungsmethoden sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon ob sie an einer Börse gehandelt oder ausserbörslich abgeschlossen werden.

48 Art. 57 Standardansatz

1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem Standardansatz wird die Summe aus den aufsichtsrechtlich festgelegten Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der Basler Mindeststandards.

49 Art. 58

Art. 59 EPE-Modellmethode

1 Die FINMA legt die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach der EPE-Modellmethode fest. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

2 Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

Art. 60 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel

1 Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Beteiligungstiteln um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so bestimmt sich die Nettoposition nach Artikel 52.

2 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.

3 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.

Art. 61 Risikomindernde Massnahmen

1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:

  • a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
  • b. Garantien;
  • c. Kreditderivate; und
  • d. andere Sicherheiten.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.

Art. 62 Besicherte Transaktionen

1 Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach:

  • a. dem einfachen Ansatz;
  • b. dem umfassenden Ansatz.

2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.

4 Die FINMA präzisiert diese Ansätze.

5 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 56–59 sind alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen

50 anrechenbaren Sicherheiten zu berücksichtigen.

3. Abschnitt: Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-BIZ

Art. 63 Positionsklassen

1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.

2 In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden:

  • a. Zentralregierungen und Zentralbanken;
  • b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
  • c. Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationaler Währungsfonds (IWF) und multilaterale Entwicklungsbanken;
  • d. Banken und Wertpapierhäuser;
  • e. Gemeinschaftseinrichtungen;
  • f. Börsen und Clearinghäuser;
  • g. Unternehmen.

3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:

  • a. natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen);
  • b. inländische Pfandbriefe;
  • c. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen;
  • d. nachrangige Positionen;
  • e. überfällige Positionen;

51 Beteiligungstitel; f. bis 52 f . Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen;

  • g. übrige Positionen.
Art. 64 Verwendung externer Ratings

1 Banken können im SA-BIZ Positionen mit Ratings von Rating agenturen gewichten, sofern diese von der FINMA zu diesem Zweck anerkannt sind.

2 Die FINMA ordnet die Ratings der anerkannten Rating agenturen einzelnen Rating klassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.

3 Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.

4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Rating agenturen, so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unternehmen aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings , so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.

5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.

Art. 65 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene

Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwendeten Ratings verwendet werden.

Art. 66 Berechnung der zu gewichtenden Positionen

1 Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.

2 Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind nach Anhang 3 zu gewichten.

3 Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind nach Anhang 4 zu gewichten. 3bis bis Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind nach den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu gewichten.

53 Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.

5 Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Gewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.

Art. 67 Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten

oder Zentralbanken Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.

Art. 68 Banken und Wertpapierhäuser

1 Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken und Wertpapierhäusern (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken gleichwertig ist.

2 Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.

3 Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating ausser kurzfristige selbstliquidierende Akkreditive für Handelsfinanzierung dürfen kein Risikogewicht erhalten, das niedriger ist als das Risikogewicht für Positionen gegenüber ihrem Sitz-

54 staat.

Art. 69 Börsen und Clearing häuser

1 Clearing häuser sind Einrichtungen, über welche die vertraglichen Leistungen gehandelter Kontrakte erfüllt werden.

2 Für Kreditrisiken gelten die Risikogewichte von 0 oder 2 Prozent nach Anhang 2 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein angemessenes und umfassendes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.

3 Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn:

  • a. die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;
  • b. die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und
  • c. unerwartete Verluste abgesichert sind.

4 Die FINMA regelt die zusätzlichen Kriterien für zentrale Gegenparteien im Zusammenhang mit Derivaten und Repooder repoähnlichen Geschäften gemäss den Basler Mindeststandards.

Art. 70 Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber

zentralen Gegenparteien

1 Für Banken, die als Clearing -Mitglied einer zentralen Gegenpartei für börslich oder ausserbörslich gehandelte Derivate sowie für Repooder repoähnliche Geschäfte agieren, regelt die FINMA die Methode zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für Risiken, die sich aus den expliziten und impliziten Garantieverpflichtungen gegenüber der zentralen Gegenpartei ergeben. Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

2 Zentrale Gegenparteien sind Clearing häuser, die sich als Vertragspartei zwischen die Gegenparteien von Kontrakten schalten und die Leistungserfüllung der Kontrakte während der gesamten Laufzeit garantieren.

3 Clearing -Mitglieder sind befugt, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob sie dies in eigener Sache tun oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und anderen Marktteilnehmern.

Art. 71 Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating

Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings , so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.

Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.

2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 3 zuzuordnen.

3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

4 Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistun-

55 gen nach Artikel 30 b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 4 der Ver-

56 ordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen werden bei der Berechnung der für die Risikogewichtung massgebenden Position nach Anhang 3 als Eigenmittel der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers berücksichtigt, sofern

  • a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;
  • b. es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt; und
  • c. die Minimalanforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind.

5 Das Risikogewicht für grundpfandgesicherte Positionen nach Anhang 3 beträgt 100 Prozent, soweit das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen einer nach Arti-

57 kel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nicht erfüllt. Die Minimalanforderungen haben vorzusehen:

  • a. einen durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer für die Finanzierung zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30 b beziehungsweise 30 c BVG stammt;
  • b. eine zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation des Kredits.
Art. 73 Beteiligungstitel

Nettopositionen in Beteiligungstiteln sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die:

  • a. nach den Artikeln 31–40 von den Kapitalbestandteilen abzuziehen sind; oder
  • b. nach Artikel 40 Absatz 2 zu gewichten sind.
Art. 74 Lombardkredite

Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem einfachen Ansatz (Art. 62 Abs. 1 Bst. a) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 62 Abs. 1 Bst. b) gewichtet werden.

Art. 75 Darlehens-, Repound repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Darlehens-, Repound repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen Ansatz, dem umfassenden Ansatz oder der EPE-Modellmethode behandelt werden.

Art. 76 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen

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