Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 4 a Absätze 2 und 3 sowie 4 b Absatz 4 des Bundesgesetzes

1 über die Zuständigkeiten im Bereich vom 3. Oktober 2008 des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), bis 2 Artikel 99 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom

3 30. April 1997 (FMG), verordnet:

1. Abschnitt: Funkaufklärung

Art. 1 Zuständige Stelle

Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) der Führungsunterstützungsbasis der Armee zuständig.

Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen

1 Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.

2 Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.

3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.

4 Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.

5 Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.

Art. 3 Funkaufklärungsaufträge

1 Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:

2 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.

3 Die Informationen nach Absatz 2 dienen:

4 Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.

Art. 4 Datenbearbeitung

1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.

2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.

3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.

4 Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.

5 Die Anmeldung von Datensammlungen, das Auskunftsund Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland

1 Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom ZEO umgehend vernichtet.

2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 4 a Absätze 4 Buchstabe b und 5 ZNDG.

Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen

Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.

Art. 7 Sicherheit

1 Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der Informationsschutz-

4 verordnung vom 4. Juli 2007 klassifiziert.

2 Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informationsund Objektschutz.

2. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die unabhängige Kontrollinstanz (UKI) nach Artikel 4 b ZNDG setzt sich aus drei Angehörigen der Bundesverwaltung zusammen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellt weder den Vorsitz noch die Mehrheit der Mitglieder der UKI.

3 Die UKI muss über die notwendigen Fachkenntnisse in den Bereichen Funkaufklärung oder Telekommunikation, Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz verfügen.

4 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des VBS schlägt dem Bundesrat die Mitglieder der UKI vor.

5 Die UKI hat ein Sekretariat. Das VBS stellt die nötigen Mittel zur Verfügung.

Art. 9 Entscheide und Aufgaben

1 Die Entscheide der UKI bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.

2 Die UKI legt ihre Organisation fest. Sie bestimmt insbesondere, welches Mitglied den Vorsitz innehat.

3 Sie erstattet der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des VBS jährlich Bericht. Diese oder dieser informiert den Bundesrat.

4 Sie stellt den Schutz aller erhaltenen Informationen nach den für den jeweiligen Auftraggeber und das ZEO geltenden rechtlichen Bestimmungen sicher.

Art. 10 Meldeund Auskunftspflicht der kontrollierten Stellen

1 Die Auftraggeber melden der UKI jeden neuen Funkaufklärungsauftrag sowie dessen Beendigung. Die Funkaufklärung beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.

2 Die Auftraggeber und das ZEO liefern der UKI alle gewünschten Informationen im Zusammenhang mit der Funkaufklärung. Sie gewähren der UKI Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, die für die Funkaufklärung genutzt werden.

Art. 11 Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen des VBS

Die UKI und die Kontrollorgane des VBS informieren sich gegenseitig über ihre Kontrolltätigkeit.

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 12

1 bis ter Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1 und 1 MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.

2 Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.

3 Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4 Das ZEO unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden

Art. 13

1 Das ZEO kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.

2 Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.

3 Das ZEO kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.

4 Die Leistungen des ZEO werden nach den Bestimmungen der Gebührenverord-

5 nung VBS vom 8. November 2006 vergütet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

6 Die Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

7

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 121

[^2]: SR 510.10

[^3]: SR 784.10

[^4]: SR 510.411

[^5]: SR 172.045.103

[^6]: [AS 2003 3971, 2006 3719, 2007 4309, 2008 3217, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 19]

[^7]: Die Änderungen können unter AS 2012 5527 konsultiert werden.

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