Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes
1 (BankG), vom 8. November 1934
2 auf Artikel 36 a des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG)
3 sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (PfG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Sanierungsund Konkursverfahren nach den Artikeln 28–37 g BankG.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende, nachfolgend als Banken bezeichnete Institutionen und Personen:
- a. Banken nach dem BankG;
- b. Effektenhändler nach dem BEHG;
- c. Pfandbriefzentralen nach dem PfG.
2 Für natürliche und juristische Personen, die ohne die erforderliche Bewilligung tätig sind, sind die Bestimmungen zur Bankensanierung (Art. 40–57) nicht anwendbar. Die FINMA kann sie jedoch dann für anwendbar erklären, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse vorliegt.
Art. 3 Universalität
1 Wird ein Konkursoder ein Sanierungsverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der Bank zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im Inoder im Ausland befinden.
2 Alle inund ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursoder Sanierungsverfahren teilzunehmen.
3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank gelten alle Aktiven im Inund Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.
2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.
3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
Art. 5 Akteneinsicht
1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungsoder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 43 BEHG so weit als möglich zu wahren.
2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4 Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanz-
4 marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 und Artikel 292 des Schweizerischen
5 Strafgesetzbuches hingewiesen werden.
5 Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungsoder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
Art. 6 Anzeige an die FINMA
1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
2 Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden
6 Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
3 Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
Art. 7 Insolvenzort
1 Der Insolvenzort befindet sich am Sitz der Bank oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz.
2 Hat eine Bank mehrere Sitze oder eine ausländische Bank mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Insolvenzort. Diesen bestimmt die FINMA.
3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Insolvenzort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursoder Sanierungsverfahrens.
Art. 8 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen
Eine Forderung oder eine Verpflichtung der Bank gilt dann als aus den Büchern der Bank ersichtlich, wenn die Bücher der Bank ordnungsgemäss geführt sind und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin ihnen tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht.
Art. 9 Koordination
Die FINMA und der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit inund ausländischen Behörden und Organen.
Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
1 Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme nach Artikel 37 g BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
2 Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt.
3 Sie bestimmt den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 37 g Absatz 4 BankG.
4 Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.
2. Kapitel: Konkurs
1. Abschnitt: Verfahren
Art. 11 Publikation und Schuldenruf
1 Die FINMA eröffnet der Bank die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.
2 Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:
- a. Name der Bank sowie deren Sitz und Zweigniederlassungen;
- b. Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung;
- c. Konkursort;
- d. Name und Adresse des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin;
- e. Aufforderung an die Gläubiger und Gläubigerinnen und an Personen, die im Besitz der Bank befindliche Vermögensstücke beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprüche innert angesetzter Frist dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin anzumelden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen;
- f. Hinweis auf Forderungen, die nach Artikel 26 als angemeldet gelten;
- g. Hinweis auf die Herausgabeund Meldepflichten nach den Artikeln 17–19.
3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.
Art. 12 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt.
2 Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen.
3 Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators
oder der Konkursliquidatorin Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
- a. die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
- b. die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
- c. die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
- d. die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten;
- e. in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhebung und die Auszahlung der nach Artikel 37 h BankG gesicherten Einlagen zu besorgen.
Art. 14 Gläubigerversammlung
1 Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenzund Stimmenquoren fest.
2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.
3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage der Bank und den Stand des Verfahrens.
4 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.
Art. 15 Gläubigerausschuss
1 Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.
2 Hat der Träger oder die Trägerin der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37 h BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so hat er oder sie eine Person zu ernennen, die ihn oder sie im Gläubigerausschuss vertritt.
3 Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.
2. Abschnitt: Konkursaktiven
Art. 16 Inventaraufnahme
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.
2 Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes
7 vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Die nach Artikel 37 d BankG abzusondernden Depotwerte sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin hin, die einer Absonderung entgegenstehen.
4 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.
5 Er oder sie legt das Inventar dem Bankier oder einer von den Eignern und Eignerinnen der Bank als Organ gewählten Person vor. Diese haben sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.
Art. 17 Herausgabeund Meldepflicht
1 Schuldner und Schuldnerinnen der Bank sowie Personen, welche Vermögenswerte der Bank als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
2 Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.
3 Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.
Art. 18 Ausnahmen von der Herausgabepflicht
1 Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwertung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin gegeben sind.
2 Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem oder dieser im Inventar vorzumerken.
3 Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin über den aus der Verwertung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse.
Art. 19 Ausnahmen von der Meldepflicht
Die FINMA kann bestimmen, dass für aus den Büchern ersichtliche Forderungen der Bank die Meldung der Schuldner und Schuldnerinnen unterbleiben kann.
Art. 20 Aussonderung
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.
2 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungs-
8 rechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.
4 Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.
Art. 21 Guthaben, Admassierung und Anfechtung
1 Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.
3 9 Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig erlassenen Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG werden an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.
4 Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.
5 Klagt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin nicht, so kann er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit geben, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen oder die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche nach Artikel 31 zu verwerten.
6 Gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung zu verlangen, so setzt er oder sie ihnen dazu eine angemessene Frist.
7 Die Verwertung nach Artikel 31 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 BankG.
Art. 22 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.
2 Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtre-
10 tung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
Art. 23 Einstellung mangels Aktiven
1 Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Konkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.
2 In Ausnahmefällen führt die FINMA das Verfahren auch bei nicht ausreichenden Konkursaktiven durch, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.
3 Beabsichtigt die FINMA das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fortführt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten des Verfahrens leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.
4 Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfandgläubiger und jede Pfandgläubigerin bei der FINMA innerhalb einer von ihr angesetzten Frist die Verwertung seines oder ihres Pfandes verlangen. Die FINMA beauftragt einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin mit der Durchführung der Verwertung.
5 Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger oder keine Pfandgläubigerin fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so verfällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.
6 Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so sind für das
11 Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG anwendbar.
3. Abschnitt: Konkurspassiven
Art. 24 Gläubigermehrheit
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