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Vereinbarung vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise

Geltender Text a fecha 2008-12-03

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

In Ausführung von Artikel 2 und 5 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 2008[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Migration (BFM)[^2] und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA) auf dem Gebiet der Einreise von Drittstaatsangehörigen.

2. Die Verpflichtungen des Schengen-Besitzstands bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung und deren Anwendung bezeichnet der Ausdruck:

Art. 3 Absprache

1. Wird ein Visumgesuch für Liechtenstein bearbeitet, spricht sich das BFM[^3] mit dem APA ab, bevor das entsprechende Visum ausgestellt oder verweigert wird. Das APA teilt dem BFM[^4] mit, in welchen Fällen Schengen-Visa ohne vorgängige Absprache direkt von den schweizerischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden können.

2. Das BFM[^5] stellt die Visumsunterlagen einschliesslich einer Stellungnahme dem APA nach Möglichkeit in gesicherter elektronischer Form zur Prüfung zu. Das Visum darf erst nach Genehmigung durch das APA ausgestellt werden.

3. Bei einem Visumverfahren an einem internationalen Flughafen in der Schweiz (Schengen-Aussengrenze) können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden ausserhalb der Bürozeiten des APA auf eine Absprache mit dem APA verzichten. Vor Erteilung oder Verweigerung eines Schengen-Visums nehmen sie in jedem Fall Rücksprache mit dem BFM[^6].

4. Schweizerische Visumkleber für Liechtenstein enthalten den Zusatz «R FL».

Art. 4 Annullation eines Visums

Die für die Annullation eines Visums jeweils zuständigen Behörden informieren sich unter Angabe der Gründe in der Regel vor der Annullation eines Visums der anderen Vertragspartei.

Art. 5 Rechtsmittelweg für Schengen-Visa

1. Die schweizerischen Behörden sind für die Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa für Liechtenstein zuständig, sofern darin nicht die Verletzung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) geltend gemacht wird.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften.

3. Das APA übermittelt dem BFM[^7] die für die Behandlung des Rechtsmittels notwendigen Informationen.

Art. 6 Geltungsdauer und Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

3. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 3. Dezember 2008.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: | | --- | --- | | Eveline Widmer-Schlumpf | Otmar Hasler |

Fussnoten

[^1]: SR 0.360.514.2

[^2]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

[^3]: Heute: SEM (siehe AS 2014 4451).

[^4]: Heute: SEM (siehe AS 2014 4451).

[^5]: Heute: SEM (siehe AS 2014 4451).

[^6]: Heute: SEM (siehe AS 2014 4451).

[^7]: Heute: SEM (siehe AS 2014 4451).