Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

Typ Andere
Veröffentlichung 1946-02-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (Stand am 25. September 2012)

2 Da Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (Charta) bestimmt, dass die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsund Geschäftsfähigkeit geniesst, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist; da Artikel 105 der Charta bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation und die Bediensteten der Organisation ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten geniessen, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können; hat demgemäss die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch eine am 13. Februar 1946 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Organisation zum Beitritt empfohlen. Art. I Rechtspersönlichkeit Abschnitt 1 Die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann:

3 Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 . Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt. Schlussartikel Abschnitt 31 Dieses Übereinkommen wird allen Mitgliedern der Organisation zum Beitritt vorgelegt. Abschnitt 32 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär, und das Übereinkommen tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Abschnitt 33 Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder der Organisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde. Abschnitt 34 Es wird unterstellt, dass ein Mitglied, wenn es seine Beitrittsurkunde hinterlegt, auch in der Lage ist, diesem Übereinkommen kraft seines innerstaatlichen Rechts Wirksamkeit zu verleihen. Abschnitt 35 Dieses Übereinkommen bleibt zwischen der Organisation und jedem durch Hinterlegung seiner Urkunde beigetretenen Mitglied in Kraft, solange dieses der Organisation als Mitglied angehört oder bis die Generalversammlung ein revidiertes allgemeines Übereinkommen genehmigt hat und das betreffende Mitglied Vertragspartei desselben geworden ist. Abschnitt 36 Der Generalsekretär kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen schliessen, in denen das vorliegende Übereinkommen auf diese Mitglieder abgestimmt wird. Diese Zusatzabkommen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch die Generalversammlung. (Es folgen die Unterschriften)

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