Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
1 Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (Stand am 25. September 2012)
2 Da Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (Charta) bestimmt, dass die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsund Geschäftsfähigkeit geniesst, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist; da Artikel 105 der Charta bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und dass die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation und die Bediensteten der Organisation ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten geniessen, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können; hat demgemäss die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch eine am 13. Februar 1946 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Organisation zum Beitritt empfohlen. Art. I Rechtspersönlichkeit Abschnitt 1 Die Organisation der Vereinten Nationen (Organisation) besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann:
- a. Verträge schliessen;
- b. unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen;
- c. vor Gericht klagen und verklagt werden. Art. II Vermögenswerte, Gelder und Guthaben Abschnitt 2 Die Organisation sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Organisation nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen. Abschnitt 3 Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. Abschnitt 4 Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden. Abschnitt 5 Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation:
- a. Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
- b. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln. Abschnitt 6 Bei der Ausübung der ihr in Abschnitt 5 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation jedes Anliegen, welches die Regierung eines Mitgliedstaats bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen. Abschnitt 7 Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
- a. von jeder direkten Steuer; jedoch verlangt die Organisation keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
- b. von allen Zöllen, Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Organisation für ihren amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
- c. von allen Zöllen, Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen. Abschnitt 8 Obwohl die Organisation grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beansprucht, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Mitglieder bei grösseren Einkäufen der Organisation für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben. Art. III Erleichterungen im Nachrichtenverkehr Abschnitt 9 Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie dieses Mitglied sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech-·und sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation unterliegen nicht der Zensur. Abschnitt 10 Die Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. Art. IV Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder Abschnitt 11 Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder bei den Hauptund Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
- b. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
- c. das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- d. Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
- e. in Bezug auf Währungs-·oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomatinnen und Diplomaten; sowie
- g. alle mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbaren sonstigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Diplomatinnen und Diplomaten zustehen, mit Ausnahme des Rechts auf Befreiung von Zöllen für eingeführte Gegenstände (ausser den zu ihrem persönlichen Gepäck gehörenden) und von Verbrauchssteuern oder Verkaufsabgaben. Abschnitt 12 Um den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder bei den Hauptund Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Vertreterin oder Vertreter von Mitgliedern sind. Abschnitt 13 Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern bei den Hauptund Nebenorganen der Organisation und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. Abschnitt 14 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seiner Vertreterin oder seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Mitglieds verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Abschnitt 15 Die Abschnitte 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis einer Vertreterin oder eines Vertreters zu den Behörden des Staates, dessen Angehöriger sie oder er ist oder dessen Vertreterin oder Vertreter sie oder er ist oder war. Abschnitt 16 In diesem Artikel umfasst der Begriff «Vertreterin oder Vertreter» alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Beraterinnen und Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretärinnen und -sekretäre. Art. V Bedienstete Abschnitt 17 Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Artikel VII Anwendung finden. Er legt der Generalversammlung eine Liste dieser Gruppen vor und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den Regierungen der Mitglieder periodisch mitgeteilt. Abschnitt 18 Die Bediensteten der Organisation:
- a. geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
- b. sind von allen Steuern auf die von der Organisation gezahlten Bezüge befreit;
- c. sind von jeder nationalen Dienstleistung befreit;
- d. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
- e. geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;
- f. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomatische Vertreter;
- g. sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen. Abschnitt 19 Über die in Abschnitt 18 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten hinaus geniessen der Generalsekretär und alle Beigeordneten Generalsekretäre für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertreterinnen und Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Abschnitt 20 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einer oder einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Die Immunität des Generalsekretärs kann der Sicherheitsrat aufheben. Abschnitt 21 Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Art. VI Sachverständige im Auftrag der Organisation Abschnitt 22 Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel V) geniessen, wenn sie Aufträge für die Organisation ausführen, während der Dauer dieses Auftrags einschliesslich der Reise die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere geniessen sie:
- a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b. Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen während ihres Auftrags vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen); diese Immunität bleibt bestehen, auch wenn die betreffende Person ihren Auftrag für die Organisation beendet hat;
- c. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
- d. das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e. in Bezug auf Währungsoder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomatinnen und Diplomaten. Abschnitt 23 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einer oder einem Sachverständigen gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Art. VII Passierscheine der Vereinten Nationen Abschnitt 24 Die Organisation kann ihren Bediensteten Passierscheine ausstellen. Diese werden von den Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Abschnitt 25 als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen. Abschnitt 25 Stellt die Inhaberin oder der Inhaber eines Passierscheins (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist) einen Visums-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass sie oder er für die Organisation reist, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhaberinnen und Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt. Abschnitt 26 Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 25 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen. Abschnitt 27 Der Generalsekretär, die Beigeordneten Generalsekretäre und die Direktoren, die für die Organisation reisen und im Besitz eines von dieser ausgestellten Passierscheins sind, geniessen dieselben Erleichterungen wie diplomatische Vertreterinnen und Vertreter. Abschnitt 28 Dieser Artikel kann auf Bedienstete vergleichbaren Ranges Anwendung finden, die Sonderorganisationen angehören, wenn die nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen zur Regelung der Beziehungen dies vorsehen. Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten Abschnitt 29 Die Organisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:
- a. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Organisation Streitpartei ist;
- b. von Streitigkeiten, an denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Organisation beteiligt ist, die oder der aufgrund der amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese nicht vom Generalsekretär aufgehoben worden ist. Abschnitt 30 Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen der Organisation und einem Mitglied eine Streitigkeit, so wird ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt, im Einklang mit Artikel 96 der Charta und Artikel 65 des
3 Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 . Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt. Schlussartikel Abschnitt 31 Dieses Übereinkommen wird allen Mitgliedern der Organisation zum Beitritt vorgelegt. Abschnitt 32 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär, und das Übereinkommen tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Abschnitt 33 Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder der Organisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde. Abschnitt 34 Es wird unterstellt, dass ein Mitglied, wenn es seine Beitrittsurkunde hinterlegt, auch in der Lage ist, diesem Übereinkommen kraft seines innerstaatlichen Rechts Wirksamkeit zu verleihen. Abschnitt 35 Dieses Übereinkommen bleibt zwischen der Organisation und jedem durch Hinterlegung seiner Urkunde beigetretenen Mitglied in Kraft, solange dieses der Organisation als Mitglied angehört oder bis die Generalversammlung ein revidiertes allgemeines Übereinkommen genehmigt hat und das betreffende Mitglied Vertragspartei desselben geworden ist. Abschnitt 36 Der Generalsekretär kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen schliessen, in denen das vorliegende Übereinkommen auf diese Mitglieder abgestimmt wird. Diese Zusatzabkommen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch die Generalversammlung. (Es folgen die Unterschriften)
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