Übereinkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (Stand am 22. April 2015) Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Entschliessung angenommen hat, wonach die Vorrechte und Immunitäten, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Sonderorganisationen geniessen, so weit wie möglich vereinheitlicht werden sollen; da zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschliessung stattgefunden haben; hat demgemäss die Generalversammlung durch die am 21. November 1947 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt, das den Sonderorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Sonderorganisation zum Beitritt vorgelegt wird. Art. I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Abschnitt 1 In diesem Übereinkommen bedeuten: (i) allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX; (ii) Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen:
- a. Internationale Arbeitsorganisation,
- b. Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft,
- c. Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
- d. Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
- e. Internationaler Währungsfonds,
- f. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- g. Weltgesundheitsorganisation,
- h. Weltpostverein,
- i. Internationale Fernmeldeunion,
- j. jede andere Organisation, die den Vereinten Nationen gemäss den Arti-
2 keln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen angeschlossen ist; (iii) Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 übermittelt hat; (iv) Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden; (v) Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre; (vi) durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte 13, 14, 15 und 25: 1. die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe), 2. die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses, 3. jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz, 4. die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe; (vii) Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen. Abschnitt 2 Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat. Art. II Rechtspersönlichkeit Abschnitt 3 Die Sonderorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können:
- a. Verträge schliessen;
- b. unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen;
- c. vor Gericht klagen und verklagt werden. Art. III Vermögenswerte, Gelder und Guthaben Abschnitt 4 Die Sonderorganisationen sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Sonderorganisation nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen. Abschnitt 5 Die Räumlichkeiten der Sonderorganisationen sind unverletzlich. Ihre Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. Abschnitt 6 Die Archive der Sonderorganisationen und alle ihnen gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden. Abschnitt 7 Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, können die Sonderorganisationen:
- a. Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
- b. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitze befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln. Abschnitt 8 Bei der Ausübung der ihnen in Abschnitt 7 gewährten Rechte berücksichtigen die Sonderorganisationen jedes Anliegen, welches die Regierung eines Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun können, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen. Abschnitt 9 Die Sonderorganisationen sowie ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
- a. von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die Sonderorganisationen keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
- b. von allen Zöllen, Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von den Sonderorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
- c. von allen Zöllen, Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen. Abschnitt 10 Obwohl die Sonderorganisationen grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beanspruchen, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, bei grösseren Einkäufen der Sonderorganisationen für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben. Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenverkehr Abschnitt 11 Jede Sonderorganisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, der Partei des Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie die Regierung dieses Staates sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprechund sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Abschnitt 12 Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Sonderorganisationen unterliegen nicht der Zensur. Die Sonderorganisationen sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass die Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen ist, deren Anwendung zwischen einem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation vereinbart wird. Art. V Vertreter der Mitglieder Abschnitt 13 Die Vertreter der Mitglieder auf den durch eine Sonderorganisation einberufenen Tagungen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
- b. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
- c. das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- d. Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
- e. in Bezug auf Währungsoder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges. Abschnitt 14 Um den Vertretern der Mitglieder von Sonderorganisationen bei den durch sie einberufenen Tagungen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt. Abschnitt 15 Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreter der Mitglieder der Sonderorganisationen bei den durch diese einberufenen Tagungen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. Abschnitt 16 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des Mitglieds die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Abschnitt 17 Die Abschnitten 13, 14 und 15 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem der Vertreter angehört oder den er bei der Sonderorganisation vertreten hat. Art. VI Bedienstete Abschnitt 18 Jede Sonderorganisation bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Artikel VIII Anwendung finden. Sie hat hiervon die Regierungen aller Staaten, die dem Übereinkommen hinsichtlich dieser Sonderorganisation beigetreten sind, sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu benachrichtigen. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den genannten Regierungen periodisch mitgeteilt. Abschnitt 19 Die Bediensteten der Sonderorganisationen:
- a. geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
- b. geniessen in Bezug auf die ihnen von den Sonderorganisationen gezahlten Gehälter und Bezüge dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Bediensteten der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen;
- c. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
- d. geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Angehörigen der diplomatischen Missionen;
- e. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder diplomatischer Missionen;
- f. sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen. Abschnitt 20 Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind von jeder nationalen Dienstleistung befreit. Diese Befreiung ist jedoch in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, auf diejenigen Bediensteten beschränkt, die im Hinblick auf ihr Amt in einer Liste namentlich verzeichnet sind, die von dem Leiter der Sonderorganisation aufgestellt und von dem betreffenden Staat genehmigt ist. Im Falle der Einberufung anderer Bediensteten der Sonderorganisationen zum nationalen Dienst gewährt der betreffende Staat auf Antrag der Sonderorganisation Aufschubfristen für die Einberufung, soweit sie zur Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Tätigkeiten erforderlich sind. Abschnitt 21 Über die in den Abschnitten 19 und 20 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten hinaus geniesst der Leiter jeder Sonderorganisation sowie jeder in seinem Namen während seiner Abwesenheit tätige Bedienstete für sich selbst, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Abschnitt 22 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Sonderorganisationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Jede Sonderorganisation ist berechtigt und verpflichtet, die einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Sonderorganisation aufgehoben werden kann. Abschnitt 23 Jede Sonderorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Art. VII Missbrauch der Vorrechte Abschnitt 24 Ist ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Übereinkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten vorgekommen ist, so finden zwischen diesem Staat und der beteiligten Sonderorganisation Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu vermeiden. Führen diese Beratungen nicht zu einem für den Staat und die beteiligte Sonderorganisation befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität vorgelegen hat, gemäss Abschnitt 32 dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt. Stellt der Internationale Gerichtshof fest, dass ein Missbrauch vorgelegen hat, so hat der Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist und durch den Missbrauch berührt wird, das Recht, nach Mitteilung an die beteiligte Sonderorganisation dieser gegenüber das betreffende Vorrecht oder die betreffende Immunität aufzuheben. Abschnitt 25 1. Die Landesbehörden dürfen Vertreter der Mitgliedstaaten während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den durch die Sonderorganisationen einberufenen Tagungen und während ihrer Reisen nach und von den Tagungsorten sowie die in Abschnitt 18 genannten Bediensteten nicht zum Verlassen des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, wegen Handlungen auffordern, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft ausüben. Missbraucht jedoch eine solche Person das Recht des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die keinen Bezug zu ihren Amtsgeschäften haben, so kann sie zum Verlassen des Landes durch dessen Regierung gezwungen werden, vorbehalten bleiben die nachstehenden Vorschriften. 2. i) Die Vertreter der Mitglieder oder die Personen, welche die diplomatische Immunität gemäss Abschnitt 21 geniessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur gezwungen werden, wenn es im Einklang steht mit dem diplomatischen Verfahren, das auf die in diesem Lande akkreditierten diplomatischen Vertreter Anwendung findet. ii) Gegen Bedienstete, auf die Abschnitt 21 keine Anwendung findet, darf ein Ausweisungsbeschluss nur mit Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes und nach Anhören des Leiters der beteiligten Sonderorganisation ergehen; wird ein Ausweisungsverfahren gegen einen solchen Bediensteten eingeleitet, so hat der Leiter der Sonderorganisation das Recht, den Bediensteten in diesem Verfahren zu vertreten. Art. VIII Passierscheine Abschnitt 26 Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind berechtigt, die Passierscheine der Vereinten Nationen zu verwenden, und zwar aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den zuständigen Stellen der Sonderorganisationen, denen besondere Vollmachten zur Ausstellung der Passierscheine übertragen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt jedem Staate, der Partei dieses Übereinkommens ist, die getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit. Abschnitt 27 Die für die Bediensteten der Sonderorganisationen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen. Abschnitt 28 Stellen die Bediensteten der Sonderorganisationen, die Inhaber eines solchen Passierscheins der Vereinten Nationen sind, (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist) einen Visum-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass diese Bediensteten für eine Sonderorganisation reisen, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt. Abschnitt 29 Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 28 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für eine Sonderorganisation reisen. Abschnitt 30 Die Leiter der Sonderorganisationen, die stellvertretenden Leiter, die Abteilungsleiter sowie sonstige Bedienstete in einem Rang, der mindestens demjenigen eines Abteilungsleiters der Sonderorganisationen entspricht, die für die Organisation reisen und im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen sind, geniessen dieselben Reiseerleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Vertretungen vergleichbaren Ranges. Art. IX Beilegung von Streitigkeiten Abschnitt 31 Jede Sonderorganisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:
- a. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Sonderorganisation Streitpartei ist;
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