Übereinkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-11-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (Stand am 22. April 2015) Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Entschliessung angenommen hat, wonach die Vorrechte und Immunitäten, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Sonderorganisationen geniessen, so weit wie möglich vereinheitlicht werden sollen; da zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschliessung stattgefunden haben; hat demgemäss die Generalversammlung durch die am 21. November 1947 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt, das den Sonderorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Sonderorganisation zum Beitritt vorgelegt wird. Art. I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Abschnitt 1 In diesem Übereinkommen bedeuten: (i) allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX; (ii) Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen:

2 keln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen angeschlossen ist; (iii) Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 übermittelt hat; (iv) Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden; (v) Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre; (vi) durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte 13, 14, 15 und 25: 1. die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe), 2. die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses, 3. jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz, 4. die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe; (vii) Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen. Abschnitt 2 Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat. Art. II Rechtspersönlichkeit Abschnitt 3 Die Sonderorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können:

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