Übereinkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-11-21
Letzte Aktualisierung 2015-04-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (Stand am 22. April 2015) Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Entschliessung angenommen hat, wonach die Vorrechte und Immunitäten, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Sonderorganisationen geniessen, so weit wie möglich vereinheitlicht werden sollen; da zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschliessung stattgefunden haben; hat demgemäss die Generalversammlung durch die am 21. November 1947 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt, das den Sonderorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Sonderorganisation zum Beitritt vorgelegt wird. Art. I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Abschnitt 1 In diesem Übereinkommen bedeuten: (i) allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX; (ii) Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen:

2 keln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen angeschlossen ist; (iii) Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 übermittelt hat; (iv) Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden; (v) Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre; (vi) durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte 13, 14, 15 und 25: 1. die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe), 2. die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses, 3. jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz, 4. die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe; (vii) Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen. Abschnitt 2 Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat. Art. II Rechtspersönlichkeit Abschnitt 3 Die Sonderorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können:

3 sowie Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 den einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der beteiligten Sonderorganisation geschlossenen Übereinkommen. Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt. Art. X Anhänge und Anwendung des Übereinkommens auf die einzelnen Sonderorganisationen Abschnitt 33 Auf jede Sonderorganisation finden die allgemeinen Bestimmungen mit denjenigen Änderungen Anwendung, die sich aus dem endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des für die jeweilige Sonderorganisation zutreffenden Anhangs nach Massgabe der Abschnitte 36 und 38 ergeben. Abschnitt 34 Die Bestimmungen des Übereinkommens sind für jede Sonderorganisation unter Berücksichtigung der Aufgaben, die ihr durch ihre Satzung übertragen sind, auszulegen. Abschnitt 35 Die Entwürfe der Anhänge I–IX stellen Empfehlungen an die darin namentlich bezeichneten Sonderorganisationen dar. Einer in Abschnitt 1 nicht genannten Sonderorganisation übermittelt der Generalsekretär den Entwurf eines Anhangs, der vom Wirtschaftsund Sozialrat empfohlen wird. Abschnitt 36 Der endgültige Wortlaut jedes Anhangs ist der Wortlaut, der von der jeweiligen Sonderorganisation gemäss dem in ihrer Satzung vorgeschriebenen Verfahren genehmigt worden ist. Jede Sonderorganisation übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift des von ihr genehmigten Anhangs; dieser tritt an die Stelle des in Abschnitt 35 bezeichneten Entwurfs. Abschnitt 37 Das vorliegende Übereinkommen wird auf eine Sonderorganisation anwendbar, sobald sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den endgültigen Wortlaut des sie betreffenden Anhangs übermittelt und ihm mitgeteilt hat, dass sie die durch den Anhang geänderten allgemeinen Bestimmungen annimmt und sich verpflichtet, die Abschnitte 8, 18, 22, 23, 24, 31, 32, 42 und 45 (vorbehaltlich der Änderungen des Abschnitts 32, die erforderlich sind, damit der endgültige Wortlaut des Anhanges der Satzung der Sonderorganisation entspricht) sowie alle Bestimmungen des Anhangs, die der Sonderorganisation Verpflichtungen auferlegen, in Kraft zu setzen. Der Generalsekretär übersendet allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Sonderorganisationen sind, beglaubigte Abschriften aller Anhänge, die ihm gemäss dem vorliegenden Abschnitt, sowie aller revidierten Anhänge, die ihm gemäss Abschnitt 38 übermittelt worden sind. Abschnitt 38 Nimmt eine Sonderorganisation, nachdem sie den endgültigen Wortlaut eines Anhangs gemäss Abschnitt 36 übermittelt hat, nach ihrem satzungsmässigen Verfahren gewisse Änderungen dieses Anhangs an, so übermittelt sie den revidierten Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Abschnitt 39 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken und beeinträchtigen in keiner Weise die Vorrechte und Immunitäten, die ein Staat einer Sonderorganisation mit Rücksicht auf die Errichtung ihres Sitzes oder ihrer Zweigstellen in dem Hoheitsgebiete dieses Staates bereits gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird. Das vorliegende Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass es zusätzliche Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat und einer Sonderorganisation verbietet, mit denen bezweckt wird, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ergänzen oder die dadurch gewährten Vorrechte und Immunitäten zu erweitern oder zu begrenzen. Abschnitt 40 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung, die sie durch allfällige Änderungen in dem endgültigen Wortlaut des von der jeweiligen Sonderorganisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäss Abschnitt

36 (oder nach Revision gemäss Abschnitt 38) übermittelten Anhangs erfahren haben, müssen mit der jeweils geltenden Satzung der betreffenden Sonderorganisation übereinstimmen. Ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich, so hat die Sonderorganisation der Änderung nach Massgabe des satzungsmässigen Änderungsverfahrens Rechtswirksamkeit zu verschaffen, bevor sie den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär übermittelt. Das Übereinkommen selbst hat auf die in den Satzungen der Sonderorganisationen enthaltenen Vorschriften und auf sonstige Rechte und Pflichten, die die Sonderorganisationen haben, erwerben oder übernehmen, keine aufhebende oder einschränkende Wirkung. Art. XI Schlussbestimmungen Abschnitt 41 Der Beitritt eines Mitglieds der Vereinten Nationen sowie eines Mitgliedstaates einer Sonderorganisation (gemäss Abschnitt 42) erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und wird mit dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. Abschnitt 42 Jede beteiligte Sonderorganisation übermittelt den Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens sowie der sie betreffenden Anhänge denjenigen ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind; sie fordert sie auf, dem Übereinkommen, soweit es sich auf die betreffende Sonderorganisation bezieht, durch Hinterlegung der erforderlichen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder beim Leiter der Sonderorganisation beizutreten. Abschnitt 43 Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Sonderorganisation oder die Sonderorganisationen, auf die er die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sich verpflichtet. Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, kann sich durch eine spätere schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf eine oder mehrere andere Sonderorganisationen anzuwenden. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. Abschnitt 44 Das vorliegende Übereinkommen tritt zwischen jedem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation in Kraft, sobald es auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 37 anwendbar geworden ist und der Mitgliedstaat sich verpflichtet hat, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 43 anzuwenden. Abschnitt 45 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie alle Mitgliedstaaten der Sonderorganisationen und die Leiter der Sonderorganisationen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde, die bei ihm gemäss Abschnitt 41, sowie von allen späteren Mitteilungen, die bei ihm gemäss Abschnitt 43 eingegangen sind. Der Leiter jeder Sonderorganisation setzt den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der beteiligten Sonderorganisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis, die bei ihm gemäss Abschnitt 42 hinterlegt wird. Abschnitt 46 Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eines Staates oder dessen späterer Mitteilung ist dieser Staat berechtigt, nach eigenem Recht die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anzuwenden, die sich aus dem endgültigen Wortlaut der Anhänge ergibt, auf die sich seine Beitrittsurkunde oder seine spätere Mitteilung bezieht. Abschnitt 47 1. Unter dem Vorbehalt der Ziffern 2 und 3 dieses Abschnitts verpflichtet sich jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, dieses Übereinkommen auf alle Sonderorganisationen anzuwenden, die von diesem Staat in seiner Beitrittsurkunde oder in einer späteren Mitteilung erwähnt werden, bis ein revidiertes Übereinkommen oder ein revidierter Anhang für diese Sonderorganisation in Kraft getreten ist und der Staat das revidierte Übereinkommen oder den revidierten Anhang angenommen hat. Handelt es sich um einen revidierten Anhang, so erfolgt die Annahme von Seiten der Staaten durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; diese wird am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. 2. Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens und nicht oder nicht mehr Mitglied einer Sonderorganisation ist, kann in einer schriftlichen Mitteilung den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Leiter der beteiligten Sonderorganisation davon in Kenntnis setzen, dass er beabsichtigt, dieser Organisation die Vergünstigungen aus dem vorliegenden Übereinkommen von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr zu gewähren; dieser Zeitpunkt muss mindestens drei Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Mitteilung liegen. 3. Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, ist berechtigt, die Vergünstigungen des vorliegenden Übereinkommens einer Sonderorganisation zu entziehen, die der Organisation der Vereinten Nationen nicht mehr angeschlossen ist. 4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, von jeder Mitteilung in Kenntnis, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts übermittelt wird. Abschnitt 48 Auf Antrag eines Drittels der Staaten, die Parteien des vorliegenden Übereinkommens sind, beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zum Zweck der Revision des Übereinkommens ein. Abschnitt 49 Der Generalsekretär übermittelt eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens jeder Sonderorganisation und den Regierungen aller Mitglieder der Vereinten Nationen. (Es folgen die Unterschriften) Anhang I Internationale Arbeitsorganisation 4

5 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Arbeitsorganisation (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V (mit Ausnahme von Abschnitt 13 Buchstabe c) sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf die sie vertretenden Personen Anwendung; nur der Verwaltungsrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben. 2. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Generaldirektor und jedem Unter-Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gewährt. 3. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind, oder Aufträge für die Organisation erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

7 ganisation der Vereinten Nationen (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer I finden auf den Vorsitzenden des Rates der Organisation und auf die Vertreter der assoziierten Mitglieder Anwendung; nur der Rat der Organisation kann die Immunität des Vorsitzenden nach Abschnitt 16 aufheben. 2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

9 sation (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem Präsidenten des Rats der Organisation gewährt. 2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

11 für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf den Präsidenten der Konferenz und auf die Mitglieder des Exekutivrats der Organisation, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Exekutivrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben. 2. Der Stellvertretende Generaldirektor der Organisation, sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder geniessen ebenfalls die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt und in Artikel VI Abschnitt 21 dem Leiter jeder Sonderorganisation zugesichert werden. 3. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

13 Währungsfonds (Fonds) wie folgt Anwendung: 1. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die dem Fonds allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die er gemäss seiner Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 2. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte des Fonds; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen, die dem Fonds oder einem seiner Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte des Fonds oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds des Fonds oder einer Gebietskörperschaft dieses Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden. Anhang VI Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 14 Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale

15 Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bank) wie folgt Anwendung: 1. Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Bank erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.» 2. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Bank allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 3. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Bank; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Bank oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Bank oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Bank oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden. Anhang VII Weltgesundheitsorganisation 16

17 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltgesundheitsorganisation (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die zu Mitgliedern des Exekutivrats der Organisation ernannten Personen, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Rat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben. 2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

19 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Weltpostverein ohne Änderung Anwendung. Anhang IX Internationale Fernmeldeunion 20

21 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Fernmeldeunion ohne Änderung Anwendung; die Internationale Fernmeldeunion nimmt hinsichtlich der Erleichterungen im Nachrichtenverkehr nach Artikel IV Abschnitt 11 keine bevorzugte Behandlung für sich in Anspruch. Anhang X Internationale Flüchtlingsorganisation 22 Anhang XI Weltorganisation für Meteorologie 23

24 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Meteorologie ohne Änderung Anwendung. Anhang XII Internationale Seeschifffahrts-Organisation 25 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Seeschifffahrts-

26 Organisation (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden dem Generalsekretär der Organisation, dem Stellvertretenden Generalsekretär und dem Sekretär des Schiffssicherheitsausschusses mit der Massgabe gewährt, dass der vorliegende Absatz das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, nicht dazu verpflichtet, Artikel VI Abschnitt 21 auf seine Staatsangehörigen anzuwenden. 2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: (i) Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; (ii) Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen; (iii) in Bezug auf Währungsund Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen; (v) das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen. Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Ziffern iv und v Anwendung.

28 Finanz-Corporation (Corporation) wie folgt Anwendung: 1. Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Corporation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Corporation ergangen ist.» 2. Abschnitt 7 Buchstabe b findet auf die Corporation unter dem Vorbehalt von Artikel III Abschnitt 5 ihrer Gründungsakte Anwendung. 3. Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und zu Bedingungen, die sie festlegt, auf jedes nach Artikel VI ihrer Gründungsakte gewährte Vorrecht und Immunitätsrecht verzichten. 4. Abschnitt 32 gilt nur für die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Corporation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 5. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Corporation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Corporation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Corporation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Corporation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden. Anhang XIV Internationale Entwicklungsorganisation 29 Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale

30 Entwicklungsorganisation (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Organisation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Organisation ergangen ist.» 2. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Organisation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 3. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Organisation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Organisation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Organisation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden. Anhang XV Weltorganisation für geistiges Eigentum 31 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für geistiges Eigen-

32 tum (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden auch den stellvertretenden Direktoren der Organisation gewährt. 2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie: (i) Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; (ii) Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen; (iii) in Bezug auf Währungsund Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen; (v) das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen. Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf die Ziffern iv und v Anwendung.

34 schaftliche Entwicklung (Fonds) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt. 2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen des Fonds tätig sind oder Aufträge für denselben erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: (i) Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; (ii) Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen des Fonds tätig sind und keine Aufträge mehr für denselben erledigen; (iii) in Bezug auf Währungsund Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst des Fonds beziehen, sowie das Recht, für ihren Verkehr mit dem Fonds Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.

36 für industrielle Entwicklung (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie: (i) Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; (ii) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen; (iii) in Bezug auf Währungsund Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit all ihrer Papiere und Schriftstücke; (v) das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.

38 Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Tourismus (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V und Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i des Übereinkommens erstrecken sich auf die Vertreter von assoziierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung der Organisation (Satzung) an der Arbeit der Organisation beteiligen. 2. Vertretern von affiliierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung an der Arbeit der Organisation beteiligen, wird Folgendes gewährt:

Fussnoten

1

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

SR 0.120 der Vereinten Nationen. Übereink. der Vereinten Nationen. Übereink. der Vereinten Nationen. Übereink. der Vereinten Nationen. Übereink.

3

SR 0.193.501 der Vereinten Nationen. Übereink. der Vereinten Nationen. Übereink.

4

Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 14. Sept. 1948 erhalten.

5

SR 0.820.1 ; Verfassung vom 28. Juni 1919 der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen. Übereink.

6

Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 28. Dez. 1965 erhalten.

7

SR 0.910.5 ; Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 16. Okt. 1945 der Vereinten Nationen. Übereink.

8

Verbindliche englische Fassung vom Generalsekretär am 11. Aug. 1948 erhalten.

9

SR 0.748.0 ; Übereinkommen vom 7. Dez. 1944 über die internationale Zivilluftfahrt

10

Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 7. Febr. 1949 erhalten.

11

SR 0.401 ; Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen- schaft und Kultur vom 16. Nov. 1945 der Vereinten Nationen. Übereink.

12

Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 9. Mai 1949 erhalten.

13

SR 0.979.1 ; Übereink. vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds

14

Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 29. April 1949 erhalten.

15

SR 0.979.2 ; Abk. vom 22. Juli 1944 über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung der Vereinten Nationen. Übereink.

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