Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
1 Übersetzung Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (Stand am 27. Juni 2016) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, da das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das die Diplomatische
2 Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen am 17. Juli 1998 angenommen hat, den Internationalen Gerichtshof errichtete mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen schwerster Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; da Artikel 4 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechtsund Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist; da Artikel 48 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römer Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten geniesst, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet:
- a. Statut : das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
- b. Gerichtshof : den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
- c. Vertragsstaaten : die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
- d. Vertreter der Vertragsstaaten : alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Sekretäre der Delegationen;
- e. Versammlung : die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
- f. Richter : die Richter des Gerichtshofs;
- g. Präsidium : das Organ, das aus dem Präsidenten sowie dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten des Gerichtshofs besteht;
- h. Ankläger : den von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
- i. Stellvertretende Ankläger : die von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
- j. Kanzler : den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;
- k. Stellvertretender Kanzler : den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
- l. Rechtsbeistand : den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter der Opfer;
- m. Generalsekretär : den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- n. Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen : die Geschäftsführer zwischenstaatlicher Organisationen, einschliesslich jedes in ihrem Namen handelnden Bediensteten;
3 o. Wiener Übereinkommen : das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen;
- p. Verfahrensund Beweisordnung : die nach Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrensund Beweisordnung.
Art. 2 Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit; er besitzt ausserdem die Rechtsund Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist. Er kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und vor Gericht stehen.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des
Gerichtshofs Der Gerichtshof geniesst im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
Art. 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind unverletzlich.
Art. 5 Flagge, Emblem und Kennzeichen
Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten sowie an seinen Dienstfahrzeugen und sonstigen für amtliche Zwecke benützten Beförderungsmitteln anzubringen.
Art. 6 Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte,
Gelder und Guthaben 1. Der Gerichtshof und seine Vermögenswerte, Gelder und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit der Gerichtshof nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen. 2. Die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. 3. In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemassnahmen jeder Art befreit.
Art. 7 Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente
Die Archive des Gerichtshofs und alle in seinem Besitz befindlichen oder ihm gehörenden Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die an den Gerichtshof gesendet oder von ihm versendet werden, sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. Die Aufhebung oder das Fehlen der Unverletzlichkeit berührt nicht die Schutzmassnahmen, die der Gerichtshof aufgrund des Statuts und der Verfahrensund Beweisordnung in Bezug auf Dokumente und Materialien, die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt oder von ihm verwendet werden, anordnen kann.
Art. 8 Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Einund
Ausfuhrbeschränkungen 1. Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen geniessen Befreiung von jeder direkten Steuer, darunter unter anderem der Einkommens-, der Vermögensund der Körperschaftssteuer sowie der von Kommunalund Provinzbehörden erhobenen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Abgaben verlangt, die in Wirklichkeit lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, die zu einem festen Satz entsprechend der Menge der erbrachten Leistungen bereitgestellt werden und im Einzelnen ausgewiesen, bezeichnet und spezifiziert werden können. 2. Der Gerichtshof geniesst Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf einoder ausgeführten Gegenstände sowie hinsichtlich seiner Veröffentlichungen. 3. Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft werden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden.
Art. 9 Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben
Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen gezahlt werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen feststellbare Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen Steuern und/oder sonstigen Abgaben oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben. 2. Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden, die von demjenigen Vertragsstaat festgelegten wurden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.
Art. 10 Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein und soweit er in Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt:
- a. kann der Gerichtshof Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
- b. kann der Gerichtshof seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;
- c. kann der Gerichtshof festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren;
- d. geniesst der Gerichtshof keine weniger günstige Behandlung hinsichtlich der Wechselkurse für seine finanziellen Transaktionen, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt. 2. Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof jedes Anliegen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.
Art. 11 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
Für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz geniesst der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichtenverkehr und Korrespondenz. 2. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs unterliegen nicht der Zensur. 3. Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschliesslich elektronischer Kommunikationsmittel, einsetzen; er ist berechtigt, für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs sind unverletzlich. 4. Der Gerichtshof ist berechtigt, Korrespondenz und andere Materialien oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. 5. Der Gerichtshof ist berechtigt, Funkund andere Telekommunikationsanlagen auf allen ihm von den Vertragsstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Verfahren zugeteilten Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich, dem Gerichtshof nach Möglichkeit die von ihm beantragten Frequenzen zuzuteilen.
Art. 12 Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs ausserhalb
seines Sitzes Hält es der Gerichtshof nach Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schliessen.
Art. 13 Vertreter der an der Versammlung und ihren Nebenorganen
teilnehmenden Staaten und Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen 1. Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, die an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen, Vertreter anderer Staaten, die nach Artikel 112 Absatz 1 des Statuts an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter teilnehmen können, sowie Vertreter von Staaten und zwischenstaat-
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.312.1
[^3]: SR 0.191.01 0.192.110.931.2 Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs. Übereink. 0.192.110.931.2 Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs. Übereink.
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