Abkommen vom 4. Oktober 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,
vom Wunsch geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, unabhängig davon, ob mittels persönlicher Veranlagung erhoben oder nicht:
- (i) die Gewinnsteuer («profits tax»),
- (ii) die Lohnsteuer («salaries tax»), und
- (iii) die Grundsteuer («property tax»);
- (a)
- (b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte).
4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für jene Steuern, die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen, die eine Vertragspartei in Zukunft erheben wird. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Die Steuern vom Einkommen im Sinne der vorangehenden Absätze dieses Artikels werden nachfolgend je nach Zusammenhang als «Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong» oder als «schweizerische Steuer» bezeichnet.
6. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- (a) (i) bedeutet der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» die Gebiete, in welchen die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China angewendet werden,
- (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- (b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong «the Commissioner of Inland Revenue» oder sein bevollmächtigter Vertreter,
- (ii) in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
- (c)
- (d) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» oder «Partei» je nach Zusammenhang die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz;
- (e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen einer Vertragspartei» und «Unternehmen der anderen Vertragspartei» je nach Zusammenhang ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
- (f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» hinsichtlich der Schweiz:
- (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt,
- (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden ist;
- (g)
- (h) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- (i) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong oder schweizerische Steuer.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einer Vertragspartei ansässige Person»:
in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong:
- (i) eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong hat,
- (ii) eine natürliche Person, die sich in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong für länger als 180 Tage innerhalb eines Veranlagungsjahrs oder für länger als 300 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren aufhält, von denen eines das massgebliche Veranlagungsjahr ist,
- (iii) eine in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtete Gesellschaft oder wenn eine Gesellschaft ausserhalb der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtet worden ist, wenn die Leitung und Verwaltung normalerweise in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong stattfindet,
- (iv) jede andere nach dem Recht der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtete Person oder wenn eine Person ausserhalb der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtet worden ist, wenn die Leitung und Verwaltung normalerweise in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong stattfindet;
- (a)
- (b) in der Schweiz: eine Person, die nach dem Recht der Schweiz in der Schweiz aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in der Schweiz nur mit Einkünften aus Quellen in der Schweiz steuerpflichtig ist;
- (c) in beiden Vertragsparteien: die Regierung und die politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften dieser Partei.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
- (a) Die Person gilt als nur in der Partei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
- (b) Kann nicht bestimmt werden, in welcher Partei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Parteien oder in keiner der Parteien, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sie das Wohnrecht hat (im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong) oder deren Staatsangehöriger sie ist (im Fall der Schweiz).
- (d) Hat die Person Wohnrecht in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong und ist sie auch Staatsangehöriger der Schweiz oder hat sie weder das Wohnrecht in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong noch ist sie Staatsangehöriger der Schweiz, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- (a) einen Ort der Leitung;
- (b) eine Zweigniederlassung;
- (c) eine Geschäftsstelle;
- (d) eine Fabrikationsstätte;
- (e) eine Werkstätte;
- (f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ausserdem:
- (a) eine Bauausführung, eine Montage, ein Zusammenbauprojekt oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, wenn ihre Dauer mehr als 270 Tage überschreitet;
- (b) das Erbringen von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für solchen Zweck eingestelltes Personal im Zusammenhang mit einer Bauausführung, einer Montage, einem Zusammenbauprojekt oder einer Überwachungstätigkeit im Sinne von Buchstabe a, falls diese Dienstleistungen innerhalb einer Vertragspartei im Zusammenhang mit solch einer Bauausführung, solch einer Montage, solch einem Zusammenbauprojekt oder solch einer Tätigkeit insgesamt mehr als 270 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten andauern.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- (a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet zu werden;
- (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- (f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Partei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jeder Vertragspartei dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in der Partei, in der die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile oder durch eine andere nach dem Recht dieser Partei bestimmte Methode zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung oder anderen Methode ermittelt; die gewählte Methode muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
- (a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist; oder
- (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser anderen Partei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Partei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Partei eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn sie die von der erstgenannten Partei vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander.
3. Eine Vertragspartei soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in ihrem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahrs, in dem ein Unternehmen dieser Partei die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
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