Abkommen vom 4. Oktober 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-10-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,

vom Wunsch geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, unabhängig davon, ob mittels persönlicher Veranlagung erhoben oder nicht:

4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für jene Steuern, die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen, die eine Vertragspartei in Zukunft erheben wird. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Die Steuern vom Einkommen im Sinne der vorangehenden Absätze dieses Artikels werden nachfolgend je nach Zusammenhang als «Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong» oder als «schweizerische Steuer» bezeichnet.

6. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» hinsichtlich der Schweiz:

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einer Vertragspartei ansässige Person»:

in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong:

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ausserdem:

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Partei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jeder Vertragspartei dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in der Partei, in der die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile oder durch eine andere nach dem Recht dieser Partei bestimmte Methode zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung oder anderen Methode ermittelt; die gewählte Methode muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn:

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser anderen Partei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Partei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Partei eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn sie die von der erstgenannten Partei vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander.

3. Eine Vertragspartei soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in ihrem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahrs, in dem ein Unternehmen dieser Partei die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

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