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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 vom 25. Juni 2010 (mit Anlagen)

Geltender Text a fecha 2010-06-25

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

in Anerkennung des Beitrags des Kakaosektors zur Armutsbekämpfung und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschliesslich der Millennium-Entwicklungsziele (MDG);

in Anerkennung der Bedeutung von Kakao und Kakaohandel für die Wirtschaft der Entwicklungsländer als Einkommensquelle ihrer Bevölkerungen sowie in Anerkennung der grossen Bedeutung des Kakaohandels für ihre Exporteinnahmen und die Ausarbeitung ihrer Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;

in Anerkennung der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen insbesondere in Entwicklungsländern, wo die Kakaoerzeugung die hauptsächliche direkte Einkommensquelle von Kleinbauern darstellt;

in Anerkennung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit zu Kakaoangelegenheiten und ein fortlaufender Dialog zwischen allen Akteuren in der Kakaowertschöpfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beitragen können;

in Anerkennung der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den ein- und ausführenden Mitgliedern zur Sicherstellung der Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft;

in Anerkennung der Erfordernis, im beiderseitigen Interesse von Erzeugern und Verbrauchern die Transparenz im internationalen Kakaomarkt sicherzustellen;

in Anerkennung des Beitrags der vorausgegangenen Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972[^1], 1975[^2], 1980[^3], 1986[^4], 1993[^5] und 2001[^6] zur Entwicklung der Weltkakaowirtschaft;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

Zur Stärkung des Weltkakaosektors, zur Unterstützung seiner nachhaltigen Entwicklung und zur Vergrösserung der Vorteile für alle Anspruchsgruppen bestehen die Ziele des siebten Internationalen Kakao-Übereinkommens darin:

Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

Kapitel III: Die Internationale Kakao-Organisation

Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus:

Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation

Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich:

Art. 5 Vorrechte und Immunitäten

Das Sitzabkommen nach Absatz 2 ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es endet jedoch:

Kapitel IV: Der Internationale Kakaorat

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rats
Art. 9 Tagungen des Rats

Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es:

Art. 10 Stimmen
Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
Art. 12 Beschlüsse des Rates

Der Rat ist bestrebt, alle Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zu fassen und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen abzugeben. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so fasst der Rat Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab durch besondere Abstimmungen nach dem folgenden Verfahren:

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Art. 14 Einladung und Zulassung von Beobachtern
Art. 15 Beschlussfähigkeit

Kapitel V: Das Sekretariat der Organisation

Art. 16 Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation
Art. 17 Arbeitsprogramm
Art. 18 Jahresbericht

Kapitel VI: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss

Art. 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss

Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Der Ausschuss:

Art. 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses
Art. 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses

Kapitel VII: Finanzfragen

Art. 22 Finanzfragen
Art. 23 Haftung der Mitglieder

Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Verpflichtungen bezüglich Beiträge beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und den ersten Satz dieses Artikels, kennen.

Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

Kapitel VIII: Der Wirtschaftsausschuss

Art. 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses

Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss:

Art. 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
Art. 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Kapitel IX: Markttransparenz

Art. 30 Information und Markttransparenz

Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die auf wirksame Weise statistische Informationen und Studien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf Kakao und Kakaoerzeugnisse sammelt, abgleicht, austauscht und verbreitet, wozu die Organisation:

Art. 31 Bestände
Art. 32 Kakaoersatzstoffe
Art. 33 Indikatorpreis
Art. 34 Umrechnungsfaktoren
Art. 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisationen, Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor zusammenarbeiten.

Kapitel X: Marktentwicklung

Art. 36 Marktanalysen
Art. 37 Verbrauchsförderung
Art. 38 Studien, Untersuchungen und Berichte

Kapitel XI: Edelkakao («fine» oder «flavour»)

Art. 39 Edelkakao («fine» oder «flavour»)

Kapitel XII: Vorhaben

Art. 40 Vorhaben
Art. 41 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern

Kapitel XIII: Nachhaltige Entwicklung

Art. 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
Art. 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft

Kapitel XIV: Der Beirat der Weltkakaowirtschaft

Art. 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat zu Fragen von allgemeinem und strategischem Interesse für den Kakaosektor berät, namentlich:

Art. 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus allen Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen; hierzu gehören:

Art. 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft

Kapitel XV: Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen

Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen

In Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).

Kapitel XVI: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden

Art. 49 Konsultationen

Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf der Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 50 an den Rat verwiesen werden.

Art. 50 Streitigkeiten

Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen:

Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates

Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikel 60 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen:

Kapitel XVII: Schlussbestimmungen

Art. 52 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 53 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Verwahrer.

Art. 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Art. 55 Beitritt
Art. 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung
Art. 57 Inkrafttreten
Art. 58 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 59 Rücktritt
Art. 60 Ausschluss
Art. 61 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
Art. 62 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
Art. 63 Änderungen

Kapitel XVIII: Zusatz- und Übergangsbestimmungen

Art. 64 Sonderreservefonds
Art. 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

Geschehen zu Genf am 25. Juni 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: AS 1973 1407

[^2]: AS 1976 2221

[^3]: AS 1981 1532

[^4]: AS 1987 1817

[^5]: AS 1996 61

[^6]: AS 2004 1311

[^7]: Berechnet als Kakaobohnenvermahlungen zuzüglich Nettoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Bohnen-Äquivalenten.