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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 vom 25. Juni 2010 (mit Anlagen)

Geltender Text a fecha 2016-06-09

1 Übersetzung Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 (Stand am 9. Juni 2016)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, (a) in Anerkennung des Beitrags des Kakaosektors zur Armutsbekämpfung und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschliesslich der Millennium-Entwicklungsziele (MDG); (b) in Anerkennung der Bedeutung von Kakao und Kakaohandel für die Wirtschaft der Entwicklungsländer als Einkommensquelle ihrer Bevölkerungen sowie in Anerkennung der grossen Bedeutung des Kakaohandels für ihre Exporteinnahmen und die Ausarbeitung ihrer Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; (c) in Anerkennung der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen insbesondere in Entwicklungsländern, wo die Kakaoerzeugung die hauptsächliche direkte Einkommensquelle von Kleinbauern darstellt; (d) in Anerkennung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit zu Kakaoangelegenheiten und ein fortlaufender Dialog zwischen allen Akteuren in der Kakaowertschöpfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beitragen können; (e) in Anerkennung der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den einund ausführenden Mitgliedern zur Sicherstellung der Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft; (f) in Anerkennung der Erfordernis, im beiderseitigen Interesse von Erzeugern und Verbrauchern die Transparenz im internationalen Kakaomarkt sicherzustellen; (g) in Anerkennung des Beitrags der vorausgegangenen Internationalen Kakao-

3 4 5 6 7 8 , 1975 , 1980 , 1986 , 1993 und 2001 zur Ent- Übereinkommen von 1972 wicklung der Weltkakaowirtschaft; sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

Zur Stärkung des Weltkakaosektors, zur Unterstützung seiner nachhaltigen Entwicklung und zur Vergrösserung der Vorteile für alle Anspruchsgruppen bestehen die Ziele des siebten Internationalen Kakao-Übereinkommens darin: (a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern; (b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu Kakao zwischen Regierungen und mit dem Privatsektor zu schaffen; (c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutragen durch die Erarbeitung, Entwicklung und Evaluation geeigneter Vorhaben, die den einschlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind, sowie zur Finanzsuche für Vorhaben, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft dienen; (d) nach gerechten Preisen zu streben, die in der Kakaowertschöpfungskette sowohl für Produzenten als auch Konsumenten zu angemessenem Wirtschaftsertrag führen, und im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beizutragen; (e) eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kakaowirtschaft zu fördern; (f) Forschung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zu fördern durch die Förderung von Schulungsund Informationsprogrammen, die den Transfer von kakaotauglichen Technologien zu den Mitgliedern ermöglichen; (g) in der Weltkakaowirtschaft und insbesondere im Kakaohandel Transparenz durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen sowie die Beseitigung von Handelshemmnissen zu fördern; (h) den Verbrauch von Schokolade und Erzeugnissen auf Kakaogrundlage unter anderem durch die Förderung der positiven Eigenschaften von Kakao, einschliesslich des Gesundheitsnutzens, zu fördern, um in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor die Nachfrage nach Kakao zu steigern; (i) die Mitglieder dazu zu ermutigen, die Kakaoqualität zu fördern und im Kakaosektor angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren zu entwickeln; (j) die Mitglieder zur Ausarbeitung von Strategien zur Steigerung der Kapazitäten lokaler Gemeinschaften und Kleinbauern, Vorteile aus der Kakaoerzeugung zu ziehen, zu ermutigen und so zur Armutsbekämpfung beizutragen; (k) die Verfügbarkeit von Informationen zu Finanzinstrumenten und -dienstleistungen, die Kakaoerzeugern dienen können, zu erleichtern, einschliesslich dem Zugang zu Finanzierungsquellen und Risikomanagementmethoden. : Kapitel II Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse; 2. bezeichnet Edelkakao («fine» oder «flavour») Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C dieses Übereinkommens bezeichneten Ländern erzeugt wird; 3. bedeutet Kakaobutter Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne; 4. bezeichnen Schokolade und Schokoladeerzeugnisse Erzeugnisse, die aus Kakaobohnen hergestellt sind und die Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse erfüllen; 5. bedeutet Kakaobohnenbestände alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahres (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können; 6. bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis und mit 30. September; 7. bedeutet Organisation die in Artikel 3 bezeichnete Internationale Kakao- Organisation; 8. bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat; 9. bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinn des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein; 10. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei in obigem Sinne; 11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 2011 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2012 AS 2012 5859; BBl 2011 1401

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.

[^2]: AS 2012 5857

[^3]: AS 1973 1407

[^4]: AS 1976 2221

[^5]: AS 1981 1532

[^6]: AS 1987 1817

[^7]: AS 1996 61

[^8]: AS 2004 1311