Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 2010 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:

Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten

Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.

Art. 4 Zielgruppen

Zielgruppen dieses Gesetzes sind:

Art. 5 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:

2 Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni

3 2011 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.

Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige

Aktivitäten

1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:

2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

Art. 8 Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte

von gesamtschweizerischer Bedeutung

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:

2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.

Art. 9 Finanzhilfen für die Ausund Weiterbildung

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Ausund Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.

2 Die Inhalte der Ausund Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.

Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.

2 Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.

3. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden

Art. 11

1 Der Bund kann den Kantonen und Gemeinden Finanzhilfen gewähren für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben.

2 Die thematischen Schwerpunkte und Zielvorgaben der Finanzhilfen werden von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt.

3 Die Finanzhilfen an die Gemeinden erfolgen in Absprache mit den betroffenen Kantonen.

4. Abschnitt: Gewährung und Bemessung der Finanzhilfen

Art. 12 Grundsätze

1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

2 Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.

Art. 13 Höhe der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

Art. 14 Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen bemessen sich namentlich nach:

2 Der Bundesrat legt die Gewichtung der Bemessungskriterien für die einzelnen Förderungsbereiche sowie das Bemessungsverfahren fest.

5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 15 Verfahren

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subven-

4 tionsgesetz vom 5. Oktober 1990 .

2 Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt.

Art. 16 Zuständigkeit

Das BSV entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:

2 Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.

3 Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.

6. Abschnitt: Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung

Art. 18 Informationsund Erfahrungsaustausch

1 Bund und Kantone arbeiten in der Kinderund Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.

2 Der Bund fördert den Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinderund Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.

3 Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.

Art. 19 Beteiligung an Organisationen und Errichtung von Organisationen

Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz an privaten oder öffentlichen Organisationen beteiligen oder besondere Organisationen errichten.

Art. 20 Koordination auf Bundesebene

Das BSV koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Kinderund Jugendpolitik und sorgt für einen kontinuierlichen Informationsund Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Bundesstellen.

Art. 21 Kompetenzentwicklung

Das BSV kann die Entwicklung der fachlichen Kompetenz im Bereich Kinderund Jugendpolitik fördern, namentlich durch den Beizug von Expertinnen und Experten und die Durchführung von national und international ausgerichteten Konferenzen und Fachtagungen. 7. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Kinderund Jugendfragen

Art. 22

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Kinderund Jugendfragen (EKKJ).

2 Bei Gesamterneuerungswahlen ist anzustreben, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder jünger als 30 Jahre alt ist. Scheidet ein Mitglied, das bei seiner Wahl jünger als 30 Jahre alt war, während der Amtsdauer aus, so ist bei der Ergänzungswahl die Wahl eines Mitglieds anzustreben, das jünger als 30 Jahre alt ist.

3 Die EKKJ hat folgende Aufgaben:

4 Sie berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Aspekte des Schutzes, der Förderung und der Partizipation von Kindern und Jugendlichen in einem ausgewogenen Verhältnis .

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört vorgängig die gesamtschweizerisch tätigen Dachverbände der in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Organisationen an.

2 Er kann die Dachverbände sowie andere Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts beim Vollzug des Gesetzes zur Mitwirkung beiziehen; Artikel 16 bleibt vorbehalten.

Art. 24 Evaluation

Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

5 Das Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmung

1 Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinderund Jugendpolitik.

2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarungen beinhalten namentlich die von Bund und Kanton gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2010 6803

[^3]: SR 415.0

[^4]: SR 616.1

[^6]: Inkrafttreten: 1. Januar 2013

[^5]: [AS 1990 2007, 2006 5599 Ziff. I 8]

[^6]: BRB vom 17. Okt. 2012

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