Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011[^1] (KJFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung und dem KJFG bedeuten:

Art. 2 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik

1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.

2 Das BSV:

Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel

1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:

2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.

Art. 4 Anrechenbare Ausgaben

1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.

2 Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.

Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche

1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.

2 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten

Art. 6 Gesuche

1 Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:

Art. 7 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.

2 Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.

3 Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

4 Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.

3. Abschnitt: Finanzhilfen an private Trägerschaften für Modellvorhaben und

Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung

Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte

1 Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:

2 Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:

Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben

Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.

Art. 10 Gesuche

1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:

Art. 11 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.

2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

3 Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

4 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

4. Abschnitt: Finanzhilfen an private Trägerschaften für Aus- und Weiterbildung

Art. 12 Aus- und Weiterbildungen

1 Als Aus- und Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die:

2 Aus- und Weiterbildungen, die bereits durch das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011[^2] unterstützt werden, gelten nicht als Aus- und Weiterbildung nach dieser Verordnung.

Art. 13 Gesuche

1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:

Art. 14 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.

2 Genehmigt das BSV ein Gesuch, so schliesst es mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. Diese wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gilt für vier Jahre.

5. Abschnitt: Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Durchführung

von Projekten auf Bundesebene zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen

Art. 15 Förderung der politischen Partizipation von Kindern

und Jugendlichen

Als Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene nach Artikel 10 KJFG gelten:

Art. 16 Gesuche

1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 10 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:

Art. 17 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.

2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

3 Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

4 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

6. Abschnitt: Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden für Vorhaben

von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter

Art. 18 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung

mit Modellcharakter

Als Modellvorhaben nach Artikel 11 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte von Kantonen und Gemeinden:

Art. 19 Schwerpunkte und Zielvorgaben

Das EDI und die Kantone legen thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter gemeinsam fest.

Art. 20 Gesuche

1 Kantone und Gemeinden können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:

3 Gesuche von Gemeinden müssen zusätzlich die Stellungnahme des zuständigen Kantons enthalten.

Art. 21 Prüfung und Entscheid

1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.

2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

3 Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton oder der gesuchstellenden Gemeinde eine Vereinbarung abschliessen.

7. Abschnitt: Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung in der Kinder- und

Jugendpolitik

Art. 22 Elektronische Plattform

1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform zur Verfügung.

2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zuständigkeiten auf der Plattform zugänglich machen.

3 Das BSV informiert auf der Plattform über Entwicklungen in der Kinder- und Jugendpolitik und stellt bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vor.

Art. 23 Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik.

2 Die kantonalen Ansprechstellen für die Kinder- und Jugendpolitik:

3 In Absprache mit den zuständigen interkantonalen Konferenzen organisiert das BSV einen regelmässigen Austausch mit den kantonalen Ansprechstellen.

4 Die Kantone stellen sicher, dass die Gemeinden am regelmässigen Austausch mit dem Bund beteiligt sind.

Art. 24 Zusammenarbeit in der Bundesverwaltung

Das BSV pflegt die Kontakte und den Austausch mit den für die Kinder- und Jugendpolitik zuständigen Bundesstellen und erstellt jährlich eine Übersicht über die laufenden Arbeiten zur Kinder- und Jugendpolitik auf Bundesebene.

8. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen

Art. 25 Geschäftsordnung

Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung vor.

9. Abschnitt: Finanzhilfen für kantonale Programme im Bereich Aufbau und

Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik

Art. 26 Voraussetzungen

1 Finanzhilfen nach Artikel 26 KJFG können für Programme zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik gewährt werden, die:

2 Das BSV schliesst pro Jahr höchstens vier Vereinbarungen mit Kantonen ab. Pro Kanton werden höchstens 450 000 Franken gesprochen.

Art. 27 Verfahren

1 Die Kantone können ihre Gesuche bis 2019 beim BSV einreichen. Gesuche um Finanzhilfe für das folgende Jahr sind bis Ende Juni einzureichen.

2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:

3 Das BSV prüft das Gesuch. Es kann die Überarbeitung oder Ergänzung des Gesuchs verlangen und Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

4 Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton eine Vereinbarung abschliessen.

5 Es kann Vorbereitungsarbeiten des Kantons finanziell unterstützen.

Art. 28 Vereinbarungen zwischen Bund und Kanton

Die Vereinbarungen gelten für höchstens drei Jahre und regeln namentlich:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

Das BSV vollzieht diese Verordnung.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990[^3] wird aufgehoben.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

Die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung werden 2013 gestützt auf die Angaben in den Leistungsvereinbarungen zwischen BSV und den Organisationen in den Jahren 2008–2012 errechnet.

Art. 32 Inkrafttreten und Gültigkeit

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Die Artikel 26–28 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Fussnoten

[^1]: SR 446.1

[^2]: SR 415.0

[^3]: [AS 1990 2012, 1994 18, 2002 179, 2003 3993, 2012 3967 Art. 82 Ziff. 4]

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