Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
gestützt auf die Artikel 59 a Absatz 2, 59 b Absatz 3 und 111 Absatz 6 des
1 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG),
2 Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie
3 in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
4 von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
5 Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:
Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise
1 6 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt folgende Reisedokumente aus:
- a. Reiseausweise für Flüchtlinge;
- b. Pässe für ausländische Personen;
7 … c.
8 d. Reiseersatzdokumente für ausländische Personen für den Vollzug der Wegbis oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a
9 bis des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstrafgesetzes
10 vom 13. Juni 1927 .
2 Das SEM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen.
Art. 2 Mit einem Datenchip ausgestattete Reisedokumente
11 (Art. 59 a Abs. 2 AIG)
1 Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem Datenchip ausgestattet.
2 Der Datenchip enthält:
- a. eine Fotografie;
- b. zwei Fingerabdrücke;
- c. die in der maschinenlesbaren Zone eingetragenen Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers, d. h. amtliche Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Datum des Ablaufs der Gültigkeit; und
- d. die Nummer und Art des Reisedokuments.
3 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.
4 12 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 findet Anwendung.
13 Art. 2 a Auslesen des Datenchips Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann mit Staaten, welche die
14 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
15 Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge
1 Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
- a. eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
- b. eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlin-
16 ge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
2 Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
17 Art. 4 Pass für eine ausländische Person
1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.
2 Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden:
- a. einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezem-
18 ber 2007 erteilten Legitimationskarte;
- b. einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt;
- c. einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimatoder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.
3 Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
4 In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden.
19 Art. 5
20 Reiseersatzdokument Art. 6 Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.
21 Art. 7 Rückreisevisum
1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden.
2 Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 bis Absätze 1, 3 und 4 aus.
3 Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
Art. 8 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt im Schengenraum teilnehmen, benötigen weder ein Reisedokument noch ein Rückreisevisum, wenn sie sich in die
22 Liste gemäss Anhang zum Beschluss 94/795/JI, die als Reisedokument gilt, eintragen.
Art. 9 Reisegründe
1 Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen können vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten:
- a. bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen;
- b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
- c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schuloder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
- d. zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sportoder Kulturanlässen im Ausland.
2 Das SEM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.
3 Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen. 3bis Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Pflegekinder können vom SEM zum Zweck von Reisen ins Ausland ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten, wenn sie in Begleitung reisen. Das SEM entscheidet über die Dauer der
23 Reise.
4 Eine vorläufig aufgenommene Person kann ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr erhalten:
- a. aus humanitären Gründen;
- b. aus anderen Gründen, drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
5 Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Absatz 4 Buchstabe b kann das SEM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch.
6 Eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe a in den Heimatoder Herkunftsstaat kann nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden. Ansonsten ist eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe b in den Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschlossen.
7 Für schutzbedürftige Personen gelten die Absätze 1–6 sinngemäss.
Art. 10 Schriftenlosigkeit
1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzt, und:
- a. von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder
- b. für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.
2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht.
3 Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.
4 Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt.
Art. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente
1 Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene, von ausländischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Passersatzpapiere beim SEM hinterlegen.
2 Das SEM kann der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments infolge Änderung des Ausländerstatus oder zwecks Verlängerung des ausländischen Reisedokuments aushändigen.
Art. 12 Rechtswirkungen
1 Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.
2 Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist.
3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat.
4 24 …
Art. 13 Gültigkeitsdauer
1 Die Reisedokumente sind gültig:
- a. Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre;
- b. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a: fünf Jahre;
- c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;
- d. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c: dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;
25 e. Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rückoder Einreise.
2 Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.
3 Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.
4 Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.
5 26 …
Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des SEM abgeben.
2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.
3 Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AIG mit Ausnahme der Fotografie und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das SEM weiter.
4 Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.
5 Das SEM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rückoder Einreise in die Schweiz auszustellen.
6 Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Materialund Produktionskosten fordert das SEM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.
7 Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem SEM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.
8 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.
Art. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen.
2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor der beabsichtigten Reise einzureichen.
3 Artikel 14 Absätze 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar.
4 Das SEM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und informiert die
27 gesuchstellende Person darüber.
5 Nach Entrichtung der Gebühr muss die gesuchstellende Person bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde vorsprechen, um ihre Fotografie und Fingerabdrücke gemäss Artikel 6 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember
28 29 2013 erfassen zu lassen.
6 Das SEM wird über die Erfassung der Daten unterrichtet und stellt das Rückreisevisum aus. Es stellt das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument der
30 gesuchstellenden Person zu.
7 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung ent-
31 standen ist, entschädigt.
Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken
32 für die Reisedokumente
1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine
33 digitale Fotografie.
2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.
3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 17 Rückgabe und Annullierung von Reisedokumenten
1 Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht.
2 Sie können der Inhaberin oder dem Inhaber oder, falls diese oder dieser verstorben ist, den Angehörigen auf Wunsch überlassen werden.
Art. 18 Behandlung
Die Reisedokumente sind sorgfältig zu behandeln.
Art. 19 Verweigerung
1 Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:
- a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils; kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;
- b. die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist;
- c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
- d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist; bis 34 d . die ausländische Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt ist;
- e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist;
- f. die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige Aufnahme, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung nicht mehr gültig ist.
2 Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das SEM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.
Art. 20 Verlust
1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.
3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.
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