Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 125 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 2010[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

2. Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten

Art. 2 Grundsätze

1 Die Basiseinheiten sind die Einheiten, die mit der Resolution 12 der 11. Generalkonferenz für Mass und Gewicht von 1960 und der Resolution 3 der 14. Generalkonferenz für Mass und Gewicht von 1971 (Vertrag vom 20. Mai 1875[^3] über die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus) festgelegt wurden. Sie umfassen:

Grösse Grösse Name der Einheit Kurzzeichen
Länge Länge Meter m
Masse Masse Kilogramm kg
Zeit Zeit Sekunde s
elektrische Stromstärke elektrische Stromstärke Ampere A
thermodynamische Temperatur thermodynamische Temperatur Kelvin K
Stoffmenge Stoffmenge Mol mol
Lichtstärke Lichtstärke Candela cd

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann namentlich:

Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten

1 Physikalische oder chemische Messgrössen sind in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden:

2 Der Bundesrat kann die Verwendung anderer als der gesetzlichen Masseinheiten zulassen, wenn ein anderer Gebrauch üblich ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

3. Abschnitt: Messmittel

Art. 4 Begriffe

1 Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.

2 Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.

Art. 5 Dem Gesetz unterstellte Messmittel

Der Bundesrat bestimmt, welche der Messmittel, die in den Bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind.

Art. 6 Rückführbarkeit

1 Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.

2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale abschliessen.

Art. 7 Inverkehrbringen

1 Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.

2 Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit der Messmittel. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.

Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit

1 Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.

2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.

3 Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.

Art. 10 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel

Wer ein Messmittel verwendet, hat sich zu vergewissern, dass:

Art. 11 Melde- und Informationspflichten

Der Bundesrat kann Melde- und Informationspflichten vorsehen für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden oder die Konformität von Messmitteln bescheinigen.

Art. 12 Nachträgliche Kontrolle

Die Vollzugsorgane kontrollieren die Einhaltung der Artikel 7–11 während der gesamten Verwendungsdauer der Messmittel.

Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane

1 Den Vollzugsorganen ist unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren.

2 Die Vollzugsorgane können Messmittel, die den Anforderungen nicht entsprechen, aus dem Verkehr ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung untersagen oder einschränken.

3 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender von Messmitteln bei Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane, wenn Messmittel den Anforderungen nicht entsprechen.

4. Abschnitt: Mengenangabe

Art. 14

1 Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.

2 Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.

3 Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.

4 Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.

5. Abschnitt: Festlegung der Zeit

Art. 15

1 In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit. Die mitteleuropäische Zeit entspricht der koordinierten Weltzeit plus eine Stunde.

2 Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bundesrat die Sommerzeit vorschreiben. Die Sommerzeit entspricht der mitteleuropäischen Zeit plus eine Stunde.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 16 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.

3 Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrbringens übertragen.

4 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug.

Art. 17 Kantonale Regelungen

1 Die Kantone regeln die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten ihrer Vollzugsorgane.

2 Sie bestimmen eine Aufsichtsbehörde.

3 Sie können unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie gemeinsame Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bilden.

Art. 18 Vollzug durch den Bund

1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.

2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.

3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 19

1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:

3 Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

5 Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 20 Vorschriftswidrige Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht

1 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 21 Missachtung der Vorschriften über die Mengenangabe

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

Art. 22 Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 23–28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^4] über die technischen Handelshemmnisse.

Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^5] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 24 Zuständigkeit

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

…[^8]

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Januar 2013[^9]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2010 8013

[^3]: SR 0.941.291

[^4]: SR 946.51

[^5]: SR 313.0

[^6]: [AS 1977 2394, 1993 3149, 2006 2197 Anhang Ziff. 134, 2010 5003 Anhang Ziff. 6]

[^7]: [AS 1981 84]

[^8]: Die Änderungen können unter AS 2012 6235 konsultiert werden.

[^9]: BRB vom 16. Dez. 2011

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