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Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

Geltender Text a fecha 2011-09-30

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.

Art. 2 Unterstützte Vorhaben

1 Der Bund kann Vorhaben unterstützen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

2 Er konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige, bedeutende Vorhaben.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:

2 Vorhaben nach Absatz 1 werden zudem nur unterstützt, wenn sie:

3 Vorhaben müssen auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.

Art. 4 Auflage

Die Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.

Art. 5 Höhe und Art der Finanzhilfen

1 Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.

2 Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betragen.

Art. 6 Verfahren

1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.

2 Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die Gewährung der Finanzhilfen.

Art. 7 Information und Evaluation

1 Das SECO fördert den Austausch von Informationen im Tourismus im Allgemeinen sowie über die unterstützten Vorhaben im Besonderen.

2 Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.

Art. 8 Finanzierung

Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.

Art. 9 Berichterstattung

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.

Art. 10 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 2012[^4]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2011 2337

[^3]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^4]: BRB vom 30. Nov. 2011