Verordnung vom 30. November 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011[^1] über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Vorhaben stärken die Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie:

2 Vorhaben müssen zur nachhaltigen Entwicklung des Schweizer Tourismus, insbesondere zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, beitragen und die in der Schweiz geltenden Umweltstandards einhalten. Vorhaben, die umweltschädigende Wirkungen haben, werden nicht unterstützt.

3 Vorhaben müssen Arbeitsplätze schaffen oder deren Attraktivität steigern oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig sichern.

Art. 3 Überbetriebliche Planung und Umsetzung

Vorhaben gelten als überbetrieblich geplant und umgesetzt wenn:

Art. 4 Modellvorhaben

1 Modellvorhaben müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3:

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann wichtige, für den Schweizer Tourismus vorrangige Themen vorgeben. Es berücksichtigt dabei die Anliegen und Interessen von Kantonen und nationalen Tourismusorganisationen.

Art. 5 Gesuch um Finanzhilfe

1 Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem SECO in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

2 Es muss enthalten:

3 Das SECO kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbau zurückzuführen sind.

Art. 7 Informationsaustausch

Für den Informationsaustausch können höchstens 15 Prozent des Verpflichtungskredites eingesetzt werden.

Art. 8 Zahlungsmodus

Die erste Zahlung erfolgt bei Projektbeginn, die Schlusszahlung nach Unterbreitung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

Art. 9 Berichterstattung, Abrechnung, Aufbewahrungsfrist

1 Die Beitragsempfänger haben dem SECO nach Abschluss der Arbeiten zu unterbreiten:

2 Sie bewahren nach Unterbreitung der Schlussabrechnung alle Abrechnungsunterlagen samt Originalbelegen während fünf Jahren für Kontrollen durch die Bundesbehörden auf.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Oktober 2003[^3] über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.22

[^2]: Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA 2008) kann im Internet eingesehen werden: www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga.html.

[^3]: [AS 2003 3749]

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