Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 146, 147 a Absatz 2 und 177

1 2 , des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen

und Züchter

1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.

2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden

1 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern. 2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen 3

Art. 5 Voraussetzungen

1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schafund Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die:

2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.

3 Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die:

4 festgehalten ist.

Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private

Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine

1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation anerkannt, die:

2 Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:

3 Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.

Art. 7 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungsund Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.

2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.

3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.

4 Erkannte Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.

5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

Art. 8 Leistungsprüfungen

1 Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.

2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

Art. 9 Zuchtwertschätzungen

1 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.

2 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

Art. 10 Genetische Bewertungen

1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.

2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.

3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

Art. 11 Verfahren

1 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.

2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.

3 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten

Zuchtorganisation Eine schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von zwei Monaten.

Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz

in der EU

1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.

2 Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.

3 Der Antrag wird abgelehnt, wenn:

4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.

3. Abschnitt: Förderung der Tierzucht

Art. 14

1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtorganisationen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schafund Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt:

5 (5. und 6. Abschnitt).

2 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.

3 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.

4. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht

Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht

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2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:

7 4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung 1.00 Franken. nach ICAR

3 Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.

4 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:

5 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.

6 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.

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8 Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je

9 Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.

Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht

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2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:

11 2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken.

3 Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:

4 Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.

5 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.

6 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:

7 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:

Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht

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