Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 146, 147 a Absatz 2 und 177
1 2 , des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;
- b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht;
- c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
- d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte;
- e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
- f. die Einfuhr von Zuchtund Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
- b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse;
- c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population;
- d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;
- e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse;
- f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere;
- g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind;
- h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung;
- i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population;
- j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen;
- k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen;
- l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen.
Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen
und Züchter
1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden
1 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern. 2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen 3
Art. 5 Voraussetzungen
1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schafund Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die:
- a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
- b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
- c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: 1. jede Züchterin und jeder Züchter, und 2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind;
- d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;
- e. ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt;
- f. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
- g. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
- h. anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist;
- i. einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
- j. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
- k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;
- l. im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
3 Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die:
- a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder
- b. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen
4 festgehalten ist.
Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private
Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation anerkannt, die:
- a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
- b. über rechtsgültige Statuten verfügt;
- c. die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
- d. ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;
- e. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
- f. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
- g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;
- h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
- i. die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
2 Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:
- a. jede Züchterin und jeden Züchter; und
- b. jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.
3 Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.
Art. 7 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungsund Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.
2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.
4 Erkannte Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
- a. Definition der Rassenmerkmale;
- b. Festlegung der Zuchtziele;
- c. Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere;
- d. Registrierung der Abstammungsdaten;
- e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen;
- f. Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;
- g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechtigung.
Art. 8 Leistungsprüfungen
1 Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.
2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
- a. die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere;
- b. das Prüfverfahren;
- c. die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung;
- d. die Zulassungsbedingungen;
- e. die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungsprüfung durchgeführt wird;
- f. das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale;
- g. das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten;
- h. die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse;
- i. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.
Art. 9 Zuchtwertschätzungen
1 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.
2 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
- a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
- b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung;
- c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
- d. die Auswertungstermine;
- e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
- f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.
Art. 10 Genetische Bewertungen
1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.
2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
- a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
- b. das Verfahren der genetischen Bewertung;
- c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
- d. die Auswertungstermine;
- e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
- f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der genetischen Bewertung an ihre Mitglieder.
Art. 11 Verfahren
1 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.
2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
3 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten
Zuchtorganisation Eine schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von zwei Monaten.
Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz
in der EU
1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.
2 Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.
3 Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
- a. für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
- b. die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz anerkannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.
3. Abschnitt: Förderung der Tierzucht
Art. 14
1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtorganisationen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schafund Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt:
- a. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für: 1. Herdebuchführung, 2. Leistungsprüfungen;
- b. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte
5 (5. und 6. Abschnitt).
2 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
3 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.
4. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
1 6 …
2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken
- b. Leistungsprüfungen: 1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und 9.00 Franken Einstufung 2. Milchproben: – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken oder ATM4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken 3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken
7 4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung 1.00 Franken. nach ICAR
3 Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
4 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
- a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder
- b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
5 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
7 8 …
8 Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je
9 Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.
Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
1 10 …
2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
- a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herde- 400 Franken buch eingetragenes Fohlen
- b. Leistungsprüfungen: 1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 650 Franken
11 2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken.
3 Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
- a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
- b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
- c. in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4 Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
5 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
6 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
- a. die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
- b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
- c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
- d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
7 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
- a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
- b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
- c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
- d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht
1 12 …
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.