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Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des

1 Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015 sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungsund

2 3 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.

2 Sie gilt für:

Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der

4 Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001 .

Art. 3 Internationales Recht

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

5 Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-

6 bahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 auch im nationalen Verkehr.

2 Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.

Art. 4 Zuständige Behörden

Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

1 Ausnahmen und Abweichungen vom RID und weitere Vorschriften, die nur für den nationalen Verkehr gelten, sind für Eisenbahnen in Anhang 2.1 und für Seilbahnen in Anhang 2.2 geregelt.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge 2.1 und 2.2 neuen Verhältnissen anpassen.

3 Das BAV kann mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 RID vereinbaren.

4 Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

5 Ersucht der Gesuchsteller um eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften zur Klassifizierung von Gefahrgütern nach Teil 2 RID, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen. Dieser muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 der Gefahr-

7 gutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012 erfüllen.

Art. 6 Änderungen des RID

1 Bei Änderungen des RID entscheidet das BAV, ob diesen Änderungen zugestimmt wird oder nicht.

2 Das UVEK passt den Anhang 1 an die Änderungen des RID an.

Art. 7 Auskunftspflicht

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.

Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

Art. 11 Vollzug

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.41

[^2]: SR 172.010

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^4]: SR 741.622

[^5]: SR 0.742.403.1

[^6]: SR 0.742.403.12

[^7]: SR 930.111.4