Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 4 und 14 des Gütertransportgesetzes

1 , vom 19. Dezember 2008 die Artikel 30 Absatz 4 und 103 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes

2 vom 19. Dezember 1958 , die Artikel 46 a und 48 a Absatz 1 des Regierungsund

3 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

4 und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit

5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:

2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:

3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:

6 gefährlicher Güter (RID) , Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai

7 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung

8 des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 ; oder

9 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 1957 (ADR).

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

10 nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen, 2. auf der Strasse: nach den Teilen 4 und 6 ADR sowie nach Anhang 1

11 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;

12 ) verwendet werden, Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU 2. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU) verwendet werden, 3. Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bauund Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.

Art. 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Art. 4 Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte

1 Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:

2 Die Verfahren nach Absatz 1 gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen

Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.

Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte

1 Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.

2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung nach der Richt-

13 14 15 linie 84/525/EWG , 84/526/EWG oder 84/527/EWG tragen, sind bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.

3 Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:

4 Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.

Art. 9 Sorgfaltspflicht

Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.

Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen

Gefahrgutumschliessungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt und in diesem Zusammenhang gefüllt transportiert werden, wenn:

Art. 11 Abweichungen

1 Ersucht ein Gesuchsteller die zuständige Behörde um eine Abweichung von Vorschriften nach Artikel 5, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen.

2 Der Prüfbericht muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 12 Voraussetzungen

1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:

16 b. im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein.

2 Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:

3 Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 13 Pflichten

Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sind in Anhang 4 festgehalten.

Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit

1 Beendet oder ändert eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit, so muss sie vorgängig sicherstellen, dass ihre Unterlagen über Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen für die zuständige Behörde verfügbar bleiben.

2 Die Verfügbarkeit der Unterlagen richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen des RID oder des ADR.

Art. 15 Bezeichnung

1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:

17 von der Schweizerischen Akkreditiea. nach der Norm EN ISO/IEC 17020 rungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und

2 Das UVEK weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.

Art. 16 Aufsicht

1 Das BAV beaufsichtigt die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Aufsichtstätigkeiten der SAS.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen

1 Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2 Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV

1 Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.

2 Die Kontrolle umfasst:

3 Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:

4 Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn:

5 Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn:

6 Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme.

7 Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung.

Art. 19 Mitwirkungsund Auskunftspflichten

1 Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber sowie Personen, die in deren Auftrag handeln, müssen:

2 Die Hersteller, deren Bevollmächtigte, die Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber müssen dem BAV auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Personen nennen, von denen sie Gefahrgutumschliessungen bezogen haben oder an die sie Gefahrgutumschliessungen abgegeben haben.

Art. 20 Sprache der Unterlagen

Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind dem BAV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen

1 Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, ein Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber, der der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte, verwendete oder betriebene Gefahrgutumschliessungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, muss unverzüglich angemessene Korrekturmassnahmen ergreifen.

2 Sind mit den Gefahrgutumschliessungen Gefahren verbunden, so unterrichtet der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber ausserdem unverzüglich das BAV. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

3 Alle Fälle von nichtkonformen Umschliessungen und die ergriffenen Korrekturmassnahmen sind zu dokumentieren.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

1 Das UVEK erhebt Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen.

2 Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

18 8. September 2004 .

Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen

und die Marktüberwachung

1 Das BAV erhebt Gebühren für:

2 Die Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die

19 Marktüberwachung richten sich nach der Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Mit Busse wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse:

Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen oder Seilbahnen:

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht

20 wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU ,

21 22 23 24 1999/36/EG , 84/525/EWG , 84/526/EWG oder 84/527/EWG tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.

2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.