Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 5, 11 Absatz 4, 23 Absatz 2, 25 Absatz 5, 34 Absatz 3 und 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011[^1] über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms

Art. 2 Form und Inhalt des Antrags

1 Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.

2 Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere:

3 Dem Antrag sind die zu dessen Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen, namentlich ein Betreibungsregisterauszug der zu schützenden Person.

Art. 3 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der Strafprozessordnung[^2] (StPO).

Art. 4 Übermittlung und Versand

1 Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt:

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007[^3].

3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms

Art. 5

1 Will die zu schützende Person das Zeugenschutzprogramm beenden, so muss sie ein schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Begehren bei der Zeugenschutzstelle einreichen.

2 Die Zeugenschutzstelle informiert die zu schützende Person über die Auswirkungen der Beendigung des Zeugenschutzprogrammes und macht sie auf bestehende Gefahren aufmerksam.

3 Die zu schützende Person erhält eine Bedenkzeit von 30 Tagen. Sind die zu schützende Person und die Zeugenschutzstelle mit der Beendigung des Zeugenschutzprogramms einverstanden, so kann die Bedenkzeit frühestens nach 10 Tagen beendet werden.

4 Nach Ablauf der Bedenkfrist beendet die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei auf Antrag der Zeugenschutzstelle das Zeugenschutzprogramm.

4. Abschnitt: Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Zeugenschutzstelle

Art. 6

1 Das Bundesamt für Polizei regelt die Ausbildung der Personen, die mit dem Zeugenschutz betraut sind.

2 Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigt es die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigten Reglemente im Bereich der Polizeiberufe, die Ausbildungslehrgänge des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) und die Empfehlungen kantonaler Koordinationsgremien.

3 Für die Ausbildung kann das Bundesamt für Polizei mit in- und ausländischen Stellen zusammenarbeiten.

5. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle

Art. 7 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für das ZEUSS nach Artikel 25 Absatz 1 ZeugSG.

2 Es erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der in ZEUSS gespeicherten Daten.

3 Die Beraterin oder der Berater für den Datenschutz im Bundesamt für Polizei beaufsichtigt die Bearbeitung der Daten in ZEUSS.

4 Die Zeugenschutzstelle stellt den technischen Betrieb und den Unterhalt von ZEUSS sicher. Falls erforderlich kann sie mit weiteren spezialisierten IT-Leistungserbringern zusammenarbeiten.

Art. 8 Zugriffe

Zugriff auf ZEUSS haben ausschliesslich:

Art. 9 Datenkatalog

1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 26 ZeugSG werden in ZEUSS folgende Daten bearbeitet:

2 Das Bundesamt für Polizei führt die vollständigen Datenfelder im Bearbeitungsreglement auf.

Art. 10 Abfrage- und Informationspflicht

1 Die Zeugenschutzstelle fragt regelmässig die folgenden Informationssysteme ab:

2 Ist eine zu schützende Person in einem System nach Absatz 1 verzeichnet, so informiert die Zeugenschutzstelle die zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie im Rahmen von Verfahren der internationalen Rechtshilfe das Bundesamt für Justiz.

3 Die Information bezweckt den Datenabgleich mit der zuständigen Behörde, um die Interessen der Strafverfolgung sowie der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sicherzustellen.

Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger

1 Die Zeugenschutzstelle kann Daten aus ZEUSS an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig ist.

2 Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten insbesondere folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Behörde erforderlich sind:

3 Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen und anderen Personen weitergeben, die bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken und diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4 Sie kann Personendaten anonymisiert für wissenschaftliche oder statistische Zwecke weitergeben.

Art. 12 Weitergabe von Daten: Beschränkungen und Modalitäten

1 Die Zeugenschutzstelle verweigert die Weitergabe von Daten an Dritte, wenn dadurch die zu schützende Person einer Gefahr an Leib und Leben oder einem anderen erheblichen Nachteil ausgesetzt werden könnte. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen in ZEUSS entsprechend gekennzeichnet werden.

2 Die Empfängerinnen und Empfänger von Daten dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen bekannt gegeben worden sind.

3 Die Zeugenschutzstelle informiert die Empfängerinnen und Empfänger bei jeder Bekanntgabe von Daten:

4 Für die Bearbeitung der Daten durch die empfangende Stelle oder Person gelten die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007[^5].

5 Die Bekanntgabe von Daten, die empfangende Stelle oder Person und der Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind in ZEUSS zu registrieren.

Art. 13 Protokollierung

1 Jede Bearbeitung von Daten in ZEUSS wird protokolliert.

2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

3 Sie sind ausschliesslich den für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Organen zugänglich.

Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung

1 Datensätze über Personen, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden, werden nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms zehn Jahre lang aufbewahrt.

2 Die personenbezogenen Datensätze über Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG werden nach dem Abschluss der entsprechenden Leistung fünf Jahre aufbewahrt. Fristauslösender Zeitpunkt ist die Erfassung des letzten zu dieser Beratungs- oder Unterstützungsleistung gehörenden Datenzuwachses.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.

Art. 15 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:

2 Die Zeugenschutzstelle trifft die weiteren erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

6. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland

Art. 16

1 Bei der Übergabe oder Übernahme einer zu schützenden Person schliesst das Bundesamt für Polizei im Einzelfall mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung ab.

2 Die Vereinbarung enthält die Zielsetzung der Zusammenarbeit, die finanziellen Regelungen, die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie eine Rückübernahmeklausel.

7. Abschnitt: Kosten

Art. 17 Fallabhängige Kosten

1 Die fallabhängigen Kosten nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG trägt das antragstellende Gemeinwesen. Die antragstellende Behörde reicht bei der Zeugenschutzstelle anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Kostengutsprache ein.

2 Die Zeugenschutzstelle finanziert die Kosten nach Absatz 1 vor.

3 Sie informiert die antragstellende Behörde nach Absprache über die zu erwartenden fallabhängigen Kosten.

Art. 18 Verteilschlüssel für die Kostentragung der Kantone

1 Die hälftig von den Kantonen zu tragenden Betriebskosten der Zeugenschutzstelle nach Artikel 34 Absatz 2 ZeugSG werden auf die Kantone nach Massgabe ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung der Schweiz aufgeteilt.

2 Datengrundlagen für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes über das jeweils letzte verfügbare Jahr gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992[^9], dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2007[^10] über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen.

Art. 19 Betriebskosten

Unter die Betriebskosten der Zeugenschutzstelle fallen:

Art. 20 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen

1 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Absatz 1 ZeugSG sind Aufwendungen der Zeugenschutzstelle nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG für inländische Polizeibehörden, deren Umfang, Dauer, Art oder Komplexität weit über die üblichen Leistungen hinausgehen, welche die Zeugenschutzstelle im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Amtshilfe erbringt.

2 Darunter fallen insbesondere folgende umfangreichen Leistungen:

Art. 21 Vergütung der umfangreichen Beratungs- und

Unterstützungsleistungen

1 Aufwendungen der Zeugenschutzstelle nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b sind in dem Umfang zu vergüten, in dem sie einen Wert von 1000 Franken pro Fall übersteigen; bis zu diesem Wert müssen sie nicht vergütet werden. Die Aufwendungen werden zu einem Ansatz von 150 Franken pro Person und Stunde berechnet. Pro Kalendertag werden höchstens 1000 Franken pro Person berechnet.

2 Für die Benutzung von Spezialgeräten oder Infrastruktur (Art. 20 Abs. 2 Bst. c) ist der Selbstkostenpreis zu vergüten.

3 Für Leistungen Dritter (Art. 20 Abs. 2 Bst. d) ist der von diesen in Rechnung gestellte Betrag weiterzuverrechnen.

Art. 22 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen

Wird eine zu schützende Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, so werden die im Vorfeld durch die Zeugenschutzstelle geleisteten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten sind Leistungen Dritter nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d.

Art. 23 Anrechnung der vergüteten Leistungen

Die von den Kantonen vergüteten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den gesamten Betriebskosten in Abzug gebracht.

Art. 24 Rechnungsstellung

1 Das Bundesamt für Polizei stellt die Rechnung:

2 Die Zeugenschutzstelle erstellt als Beilagen zur Rechnung:

3 Die Rechnungsstellung an die betreffenden Behörden erfolgt in demjenigen Kalenderjahr, in welchem die Kosten angefallen sind oder die Leistungen erbracht wurden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 312.2

[^2]: SR 312.0

[^3]: SR 510.411

[^4]: SR 312.0

[^5]: SR 510.411

[^6]: SR 235.11

[^7]: SR 172.010.58

[^8]: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen

[^9]: SR 431.01

[^10]: SR 431.112

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