Verordnung des EDI vom 13. November 2012 über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI)
gestützt auf die Artikel 106 c Absatz 2 und 106 d Absatz 2 der Verordnung
1 über die Krankenversicherung (KVV), vom 27. Juni 1995
2 Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)
3 und Artikel 54 a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Daten nach den Artikeln 65 Absatz 2 und 66 a des Bundes-
4 gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 21 a
5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) elektronisch ausgetauscht werden.
Art. 2 Kantonale Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV
1 Die kantonale Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV meldet Daten zur Prämien-
6 verbilligung nach dem KVG und zum Pauschalbetrag für die obligatorische Kran-
7 kenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG .
2 Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG meldet die für den Vollzug der VPVKEG notwendigen Daten. Sie ist einer kantonalen Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV gleichgestellt.
Art. 3 Verbund
Die kantonalen Stellen nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV und die Versicherer müssen eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund) bilden.
Art. 4 Datenaustauschplattform
1 Die kantonalen Stellen nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV und Versicherer (Verbundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik.
2 Sie sind für die Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit von der Senderin bis zur Empfängerin sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.
Art. 5 Meldeprozesse
1 Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse:
- a. Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV;
- b. Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV;
- c. Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer;
- d. Meldung der Jahresrechnung durch den Versicherer.
2 Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entscheidend sind.
3 Die Kantone können weitere Meldeprozesse vorsehen.
Art. 6 Standard für den Datenaustausch
1 Die Verbundsteilnehmerinnen müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat), die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie die Grundlagen zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung) gemäss dem «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version 2.4 vom
8 9 9. Mai 2017 , (PV-Standard) einhalten.
2 Ziffer 3.2.4 des PV-Standards ist nicht anwendbar, es sei denn das kantonale Recht sieht eine zeitliche Beschränkung im Sinne dieser Ziffer vor.
Art. 7 Zu meldende Daten
1 Die Verbundsteilnehmerinnen melden die nach dem PV-Standard für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 notwendigen Daten.
2 Sie dürfen Zusatzdaten im Sinne von Ziffer 3.2.17 des PV-Standards melden, wenn
10 das kantonale Recht dies vorsieht.
3 Die kantonalen Stellen nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV dürfen Änderungen beim
11 Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung nach dem ELG , die den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beeinflussen, nicht melden.
Art. 8 Test der Meldeprozesse
1 Die Verbundsteilnehmerinnen sind verpflichtet, vor dem Start des Datenaustauschs die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 mit den Daten nach Artikel 7 Absatz 1 zu testen.
2 Das Testverfahren ist im «Testund Einführungskonzept Datenaustausch Prämien-
12 13 verbilligung», Version 2.1 vom 21. August 2013 , festgelegt.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Die kantonalen Stellen nach Artikel 106 b Absatz 1 KVV und die Versicherer dürfen ihre Daten bis zum 31. Dezember 2013 nach ihren bisherigen Verfahren melden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.102
[^2]: SR 832.112.5
[^3]: SR 831.301
[^4]: SR 832.10
[^5]: SR 831.30
[^6]: SR 832.10
[^7]: SR 831.30
[^8]: Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Datenaustausch Prämienverbilligung Versicherer - Kantone
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5527).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5527).
[^11]: SR 831.30
[^12]: Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Datenaustausch Prämienverbilligung Versicherer - Kantone
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4525).