Abkommen vom 28. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Australien über den Luftverkehr (mit Anhang)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien
(nachfolgend die «Vertragsparteien»);
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;
vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt zu fördern und die Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Dienste zu entwickeln und durchzuführen;
vom Wunsche geleitet, ein Höchstmass an technischer Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr sicherzustellen und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Luftverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Australien, das Departement für Infrastruktur, Transporte, Regionale Entwicklung und Kommunalregierung, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- b. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- c. «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;
- d. «Luftverkehr» die öffentliche Beförderung mit Luftfahrzeugen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, gegen Entschädigung oder in Miete;
- e. «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das Luftverkehr vermarktet oder betreibt;
- f. «Fracht» erfasst die Fracht und Postsendungen;
«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich:
- i. jedes nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung, soweit ein solcher Anhang oder eine solche Änderung zu jedem gegebenen Zeitpunkt für beide Vertragsparteien in Kraft ist, und
- ii. jeder Änderung, welche nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkommens in Kraft ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde;
- g.
- h. «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) bezeichnet und zugelassen sind;
- i. «Internationale Luftverkehrslinie» Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
- j. «Festgelegte Strecke» die Strecke, die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt ist;
- k. «Tarife» die Preise, das Entgelt, die Raten oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (unter Ausschluss von Postsendungen) im internationalen Luftverkehr, einschliesslich Beförderungen auf der Grundlage von intra- oder interline-Abmachungen, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einschliesslich ihrer Vermittler in Rechnung gestellt werden, und die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit solcher Preise, Entgelte, Raten oder Gebühren regeln;
- l. «Landung für nicht gewerbsmässige Zwecke» hat diejenige Bedeutung, die ihr Artikel 96 des Übereinkommens zuweist;
- m. «Gebiet» die Landgebiete und die angrenzenden territorialen Gewässer unter der Staatshoheit, Oberhoheit, dem Schutz oder Mandat eines Staates, dessen Regierung eine Vertragspartei dieses Abkommens ist;
- n. «Benutzergebühren» eine Gebühr, die Luftverkehrsunternehmen von einem Dienstleistungsanbieter für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen, Einrichtungen im Bereich Umweltschutz, der Flugsicherung und Flugsicherheit für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, die Fluggäste und Fracht in Rechnung gestellt werden.
Art. 2 Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu bezeichnen, wie sie wünscht, und diese Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich übermittelt.
2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung und von Gesuchen eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens in der für Betriebsbewilligungen und technische Zulassungen für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen vorgeschriebenen Form und Weise, erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die entsprechenden Bewilligungen, vorausgesetzt, dass:
- a. das Luftverkehrsunternehmen im Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, eingetragen ist und es dort den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten hat, und das Luftverkehrsunternehmen im Besitz ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das von der besagten Vertragspartei ausgestellt ist;
- b. das Luftverkehrsunternehmen in der Lage ist, die von den Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften aufgestellten Bedingungen zu erfüllen, die üblicherweise und in vernünftiger Weise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien von der Vertragspartei, die das Gesuch oder die Gesuche prüft, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden;
- c. die Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, die in Artikel 5 (Technische Sicherheit) und Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens festgelegten Anforderungen aufrechterhält und sie vollzieht.
3. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen so bezeichnet und zugelassen ist, kann es die internationalen Luftverkehrslinien betreiben, vorausgesetzt, dass das Luftverkehrsunternehmen die anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.
4. Jede Vertragspartei kann jederzeit die Betriebsbewilligungen oder technischen Zulassungen eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmens zurückhalten, widerrufen, aussetzen oder beschränken, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn es das Luftverkehrsunternehmen anderweitig unterlässt, die vereinbarten Linien in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu betreiben.
5. Soweit nicht sofortige Massnahmen erforderlich sind, um die weitere Nichteinhaltung der Buchstaben b oder c von Absatz 2 dieses Artikels zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.
6. Dieser Artikel schränkt die Rechte jeder Vertragspartei nicht ein, die Betriebsbewilligung oder die technische Zulassung eines Luftverkehrsunternehmens oder von Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 (Technische Sicherheit) oder Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens zurückzuhalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.
Art. 3 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen:
- a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, in ihrem Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; und
- c. das Recht, im Gebiet einer Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; und
- d. das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte auf dieser festgelegten Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen oder die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, ihr Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die für einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
3. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen solcher Strecken zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Beim Einflug, Aufenthalt oder Wegflug vom Gebiet einer Vertragspartei befolgen die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen anwendbar sind.
2. Beim Einflug, Aufenthalt oder Wegflug vom Gebiet einer Vertragspartei befolgen die Fluggäste und Besatzungen und in Bezug auf Fracht oder Luftfahrzeuge die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften über die Einreise oder Ausreise aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht und Luftfahrzeugen (einschliesslich der Verordnungen und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder im Fall von Postsendungen postalische Vorschriften) oder sie werden in ihrem Namen befolgt.
3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgend einem anderen Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei, das auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt ist, bei der Anwendung der Verordnungen über die Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften, Postverordnungen und gleichartigen Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge, die gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens (Ausübung von Rechten) gewährten Rechten unternommen werden, die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsanforderungen verlangen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Sicherheitsanforderungen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und deren Betrieb. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs stattfinden.
3. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei die Sicherheitsanforderungen und Erfordernisse in diesen Bereichen, welche mindestens den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Anforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die als notwendig erachteten Schritte zur Erfüllung der Mindestanforderungen bekannt geben, und diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zu deren Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb zumutbarer Zeit oder in jedem Fall innerhalb von fünfzehn (15) Tagen geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Absatz 4 von Artikel 2 (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) dieses Abkommens anzuwenden.
4. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen ist vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen oder von bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei auf Luftverkehrslinien von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei irgendeiner Überprüfung an Bord und um das Luftfahrzeug herum unterzogen werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, um die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und derjenigen der Besatzungen und den sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt) abzuklären, vorausgesetzt, dass dies zu keiner ungebührlichen Verzögerung führt.
5. Wenn irgendeine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass gibt zu:
- a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht; oder
- b. ernsthaften Bedenken, dass ein Mangel an wirksamer Aufrechterhaltung und am Vollzug der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen besteht;
steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Erfordernisse, nach welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Erfordernisse, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind.
6. Für den Fall, dass der Zutritt im Rahmen einer Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen oder von bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikelsbetrieben wird, vom Vertreter dieses bezeichneten Luftverkehrsunternehmens oder dieser bezeichneten Luftverkehrsunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 5 dieses Artikelserwähnten Artvorhanden sind,und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.
7. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens oder bezeichneter Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, von Gesprächen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens erforderlich sind.
8. Jede in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 oder 7 dieses Artikels von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 6 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^2] in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^4] in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988[^5] in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Abkommen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt regeln und die beiden Vertragsparteien verpflichten.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen und Erfordernisse für die Vertragsparteien anwendbar sind.
4. Die Vertragsparteien verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeugbetreiber zur Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden können, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weiteren wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
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