Verordnung des METAS vom 24. Oktober 2012 über sein Personal (PV-METAS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 8 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).

2 2 Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrecht und

3 dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 .

Art. 2 Ergänzende Weisungen

1 Die Geschäftsleitung erlässt Weisungen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in den Bereichen Spesenersatz, Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeitszeitmodelle und Ausgleichstage.

2 Die ergänzenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch den Institutsrat.

3 Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die ergänzenden Weisungen.

Art. 3 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen:

2 Er entscheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch über die Ausrichtung von Entschädigungen an weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom

4 19. Dezember 2003 unterstehen.

3 Soweit das EIMG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für alle übrigen Arbeitgeberentscheide zuständig:

Art. 4 Personalpolitik

1 Das METAS sorgt dafür, dass es für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten kann.

2 Es bietet den Mitarbeitenden im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten marktgerechte Arbeitsbedingungen.

Art. 5 Personalentwicklung

1 Das METAS fördert die Entwicklung aller Mitarbeitenden mit dem Ziel, die Qualität ihrer Leistungen zu steigern, ihre Kompetenzen zu erweitern und ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu verbessern.

2 Die Mitarbeitenden bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des METAS und des Arbeitsmarktes entsprechend weiter.

3 Das METAS beteiligt sich am Aufwand der Personalentwicklung.

4 Es fördert die bedarfsorientierte Ausund Weiterbildung.

Art. 6 Schutz der Persönlichkeit

1 Die Geschäftsleitung sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2 Sie verhindert durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der Mitarbeitenden.

Art. 7 Personalgespräch

1 Die direkten Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeitenden mindestens zweimal jährlich ein Personalgespräch.

2 Das Personalgespräch dient der Standortbestimmung und der Förderung der Mitarbeitenden.

3 Im Personalgespräch geben die Vorgesetzten eine begründete Beurteilung der Leistung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden ab. Zudem besprechen die beiden Parteien gemeinsam die Arbeitssituation, vereinbaren die Ziele für das kommende Jahr und legen mögliche Entwicklungsmassnahmen fest.

4 Die Mitarbeitenden äussern sich zum Führungsverhalten der direkten Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für ihre persönliche und organisationsspezifische Entwicklung. Sie werden der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht.

Art. 8 Stellenausschreibung

1 Das METAS schreibt offene Stellen öffentlich aus.

2 Es kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:

Art. 9 Rechtsschutz

1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt das METAS eine Verfügung. Zuständig ist:

2 Interne Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom

5 24. März 2000 ; BPG) ist bei Verfügungen der Geschäftsleitung der Institutsrat.

2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 10 Arbeitsvertrag

1 Jedes Arbeitsverhältnis mit dem METAS wird durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag begründet.

2 Der Arbeitsvertrag regelt mindestens:

Art. 11 Probezeit

1 Die Probezeit dauert drei Monate.

2 Im Arbeitsvertrag kann auf die Probezeit verzichtet oder eine andere Dauer vereinbart werden. Die Probezeit darf in begründeten Fällen auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Bei Fernbleiben von der Arbeit während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend. Das METAS kann auf die Verlängerung verzichten, wenn sie nicht nötig erscheint.

Art. 12 Massnahmen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne

Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Kündigt das METAS das Arbeitsverhältnis, ohne dass die betroffene Person ein Verschulden trifft, so ergreift es Massnahmen zu deren Gunsten.

2 Eine Kündigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt vor, wenn die Kündigung:

6 a. nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e BPG erfolgt;

3 Zu den Massnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

7 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des 17. September 2012 Vorsorgewerks METAS.

Art. 13 Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 8 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 2 BPG erhalten:

2 Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so werden die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b addiert.

3 Keine Entschädigung erhalten Mitarbeitende, die:

4 Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstatten.

5 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mitarbeitende, die der Kader-

9 lohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen.

Art. 14 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a beträgt:

2 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b beträgt:

3 Die Geschäftsleitung entscheidet im Einzelfall über die Höhe der Entschädigungen

10 nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 BPG . Die Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens sechs Monatslöhnen.

3. Abschnitt: Pflichten der Mitarbeitenden

Art. 15 Verhaltensgrundsätze

1 Die Mitarbeitenden führen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig aus und wahren die berechtigten Interessen des METAS.

2 Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen des METAS oder legen diese offen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen.

3 Mitarbeitende treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Als Befangenheitsgrund gilt namentlich die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freundoder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind.

Art. 16 Nebenbeschäftigung

1 Die Mitarbeitenden melden dem METAS sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.

2 Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach Absatz 1 bedarf einer Bewilligung, wenn:

3 Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:

4 Wenn im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert.

5 Zuständig für die Bewilligung ist:

Art. 17 Einkommen aus Arbeiten für Dritte

Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Einkommen aus Arbeiten für Dritte, die sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS ausüben, ganz oder teilweise dem METAS abzuliefern.

Art. 18 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

1 Die Mitarbeitenden dürfen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für sich und andere keine Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind geringfügige und sozial übliche Vorteile.

2 Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.

3 Das METAS kann die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen in begründeten Fällen strenger handhaben oder untersagen.

Art. 19 Einladungen

1 Die Mitarbeitenden lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der oder des Vorgesetzten vor.

2 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeitenden mit der oder dem Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.

Art. 20 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2 Diese Pflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bestehen.

3 Die Mitarbeitenden dürfen sich bei Einvernahmen oder bei Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem METAS gemacht haben, nur äussern, wenn sie vom METAS vorgängig schriftlich dazu ermächtigt wurden.

4 Zuständig für die Ermächtigung ist:

Art. 21 Eigengeschäfte

1 Die Mitarbeitenden dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

2 Verfügen Mitarbeitende insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft:

4 Vorbehalten bleiben die börsenrechtlichen und die strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 22 Pflichten bei Fernbleiben von der Arbeit

1 Die Mitarbeitenden teilen es dem METAS so rasch wie möglich mit, wenn sie wegen Krankheit, Unfall oder anderen Gründen der Arbeit fernbleiben müssen.

2 Bei krankheitsoder unfallbedingten Abwesenheiten von mehr als fünf Arbeitstagen müssen die Mitarbeitenden dem METAS ein Arztzeugnis einreichen. Bei wiederholten krankheitsoder unfallbedingten Abwesenheiten oder in anderen begründeten Fällen kann das METAS diese Frist verkürzen.

3 Bei länger dauernden gesundheitlich bedingten Abwesenheiten ist jeweils nach drei Wochen ein neues Arztzeugnis einzureichen. Das METAS kann diese Frist in begründeten Fällen verkürzen oder verlängern.

4. Abschnitt: Lohn, Zulagen und weitere Leistungen des METAS

Art. 23 Grundsatz

1 Der Lohn setzt sich aus dem Basislohn und einem allfälligen Leistungsanteil zusammen.

2 Die Summe von Basislohn und Leistungsanteil beträgt höchstens 317 885 Franken (Stand 2012).

Art. 24 Funktionen und Lohnbänder

1 Jede Funktion wird bewertet und einem von sechs Lohnbändern zugeordnet. Zuständig ist:

2 Kriterien für die Bewertung sind insbesondere fachliche Kenntnisse, Unternehmenskenntnisse, soziale Kompetenz, Denkspielraum, Schwierigkeitsgrad, Entscheidautonomie, Einflussbereich und Einflussstärke.

3 Die Lohnbänder sind im Anhang aufgeführt.

Art. 25 Basislohn

1 Bei der erstmaligen Festlegung des individuellen Basislohns innerhalb der Lohnbänder werden insbesondere die Ausbildung, die Berufsund Lebenserfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

2 Der Basislohn wird mindestens alle zwei Jahre und bei jedem Funktionswechsel überprüft und allenfalls angepasst. Dabei werden insbesondere die Kriterien nach Absatz 1 berücksichtigt.

Art. 26 Leistungsanteil

1 Der Leistungsanteil bemisst sich nach der Erfüllung von qualitativen und quantitativen Zielen. Berücksichtigt werden insbesondere die Beiträge der Mitarbeitenden zur Erfüllung der:

2 Der Leistungsanteil beträgt maximal:

3 Der für den Leistungsanteil zur Verfügung stehende Betrag wird vom Institutsrat jährlich in Abhängigkeit vom Geschäftsgang des METAS festgelegt und beträgt maximal 10 Prozent der Summe der Basislöhne.

Art. 27 Auszahlung des Lohns

1 Der Basislohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt.

2 Der Leistungsanteil wird einmal jährlich ausbezahlt.

Art. 28 Stundenlohn

1 Bei unregelmässigem Einsatz kann mit Mitarbeitenden ein Stundenlohn vereinbart werden.

2 Der Stundenlohn entspricht dem 2050. Teil des Jahreslohns. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.

3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:

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