Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum.

2 Sie gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; ihre Akkreditierung wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geregelt.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 2 Voraussetzungen

1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.

2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.

Art. 3 Zuständigkeit

Zuständig für die Akkreditierung der Medienschaffenden ist die Bundeskanzlei.

Art. 4 Verfahren

1 Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

3 Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.

4 Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten zur Stellungnahme.

5 Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung.

Art. 5 Gültigkeit

1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.

2 Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Akkreditierung schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.

Art. 6 Wirkungen

Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleichterungen:

3. Abschnitt: Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum

Art. 7 Voraussetzungen

1 Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:

2 Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003[^2] sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.

Art. 8 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung der Zutrittsberechtigungen ist die Bundeskanzlei.

Art. 9 Verfahren

1 Wer eine Zutrittsberechtigung erhalten will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2 Dem Gesuch ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Chefredaktion beizufügen, dass die betreffende Person für diesen Arbeitgeber oder dieses Medium tätig ist.

3 Wechseln Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Zutrittsberechtigung.

Art. 10 Gültigkeit

1 Die Zutrittsberechtigung gilt:

2 Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.

Art. 11 Wirkungen

Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Zutrittsausweis

1 Die Bundeskanzlei stellt den akkreditierten Medienschaffenden und den Zutrittsberechtigten einen Ausweis in Form eines Badges aus, auf dem die Zutrittsrechte elektronisch gespeichert sind.

2 Nach Ablauf der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung ist der Badge der Bundeskanzlei zurückzugeben, sofern kein Gesuch um Erneuerung der Akkreditierung beziehungsweise der Zutrittsberechtigung gestellt wird.

Art. 13 Öffentliches Verzeichnis

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der Medienschaffenden, die akkreditiert sind oder eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum haben.

2 Das Verzeichnis enthält:

Art. 14 Entzug der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung

Die Bundeskanzlei entzieht die Akkreditierung oder die Zutrittsberechtigung, wenn:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

Akkreditierungen und Zutrittsberechtigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode beziehungsweise für ein Jahr.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 171.115

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