Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Gesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 2009 und

3 vom 20. Januar 2010 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO - Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brennund Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

Art. 2 Begriffe

1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb

4 von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden.

2 Treibstoffe sind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden.

3 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder ver-

5 steigert werden.

4 Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.

5 6 Anlagen sind ortsfeste technische Einheiten an einem Standort.

Art. 3 Reduktionsziel

1 Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

2 Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgasemissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erfolgen.

3 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt. 3bis Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung des Reduktions-

7 ziels nach Absatz 1 berücksichtigt werden.

4 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

5 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

Art. 4 Mittel

1 Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.

2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Waldund Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.

3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brennund Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO -Emissionen zu begrenzen.

4 Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.

Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland

Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen.

Art. 6 Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland

1 Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt.

2 Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen:

Art. 7 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

1 Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen.

2 Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden.

Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen

1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können

2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen

1. Abschnitt: Bei Gebäuden

Art. 9

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO -Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neuund Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.

2 Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen.

2. Abschnitt: 8

Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Art. 10 Grundsatz

1 Die CO -Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO /km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO /km zu vermindern.

2 Die CO -Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO /km zu vermindern.

3 Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO -Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 11) zu vermindern.

Art. 10 a Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

1 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.

2 Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.

3 Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO -Emissionen ausschliessen.

4 Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 10 b Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden

-Emissionen Verminderung der CO

1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 10 a Absatz 1 erreicht worden sind.

2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO -Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2020. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 11 Individuelle Zielvorgabe

1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwagenflotte.

2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:

3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.

4 Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.

Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und

der durchschnittlichen CO -Emissionen

1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:

2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

3 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO -Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.

Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO -Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:

2 Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO -Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10 a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

4 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

5 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni

9 1996 sinngemäss.

6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO -Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

3. Kapitel: Senkenleistungen

Art. 14

Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.

4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation

1. Abschnitt: Emissionshandelssystem

10 Art. 15 Teilnahme auf Gesuch

1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe oder mittlere Treibhausgasemissionen verursachen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.

2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

3 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest und berücksichtigt dabei:

11 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen Art. 16

1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

3 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest.

12 Art. 16 a Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

2 Der Bundesrat regelt:

3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben:

4 Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.

13 Art. 17 Rückerstattung der CO -Abgabe

1 Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO -Abgabe auf Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

2 Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO -Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert 2 der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte.

14 Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.

2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 16 Absatz 3 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.

3 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.

15 Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

3 Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.

4 Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

5 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

16 Art. 19 a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.

2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

3 Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der im Jahr 2018 geleisteten Tonnenkilometer.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

17 Art. 20 Berichterstattung Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und

Emissionsminderungszertifikaten

1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro

18 Tonne CO -Äquivalente (CO eq) entrichten.

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