Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011[^1] (CO2-Gesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Treibhausgase
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
- a. Kohlendioxid (CO2);
- b. Methan (CH4);
- c. Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
- d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
- e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
- f. Schwefelhexafluorid (SF6);
- g. Stickstofftrifluorid (NF3).
2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Personenwagen:
-
- Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995[^3] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS),
-
- nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG[^4] oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858[^5];
- a.[^2]
Lieferwagen:
-
- Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t,
-
- Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird,
-
- nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^7] gemessen werden, bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^8] vorliegen und die nicht über einen emissionsfreien Antrieb verfügen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
- abis.[^6]
leichte Sattelschlepper:
-
- Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t,
-
- nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang 1 Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
- ater.[^9]
- b.[^10] ...
- c.[^11] Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
- d.[^12] Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
- e. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks;
- f. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks gemäss Herstellerangaben.
3. Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele
Art. 3
1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:
- a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
- b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
- c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
4. Abschnitt: Emissionsverminderungen im Ausland[^13]
Art. 4 Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland[^14]
1 Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.
2 Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
- a. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992[^15] der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
- b. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
Art. 4a[^16] Genehmigungsschreiben für Projekte
1 Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Ausland Emissionsminderungszertifikate erhalten möchte, kann das nach den Regeln von Artikel 6 Absatz 3 oder von Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997[^17] zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.
5. Abschnitt:[^18] Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland
Art. 5 Anforderungen
1 Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:
- a. Anhang 3 dies nicht ausschliesst;
das Projekt oder die Vorhaben des Programms:
-
- ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären,
-
- mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und
-
- Massnahmen vorsehen, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen;
- b.
die Emissionsverminderungen:
-
- nachweisbar und quantifizierbar sind,
- 2.[^19] nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind, und
- 3.[^20] nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Betreiber mit Verminderungsverpflichtungen mit Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind; und
- c.
- d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programms bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.
2 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 5a Programme
1 Vorhaben können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
- a. sie nebst der Emissionsverminderung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
- b. sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen;
- c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und
- d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.
2 Vorhaben können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.
3 Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Vorhaben umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.[^21]
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
1 Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über:
- a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung;
- b. die eingesetzten Technologien;
- c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
- d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programms nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
- e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
- f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms;
- g. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
- h. die Finanzierung;
- i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt;
- j.[^22] die Dauer des Projekts, des Programms und der einzelnen Vorhaben;
- k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, die Verwaltung der Vorhaben sowie pro festgelegte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben.
2bis Der Gesuchsteller kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.[^23]
2ter Bei Projekten und Programmen im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund oder bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3a oder 3b.[^24]
3 Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht.
4 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen
1 Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2 Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
3 Das BAFU macht Vorgaben für die Form der Projekt- oder Programmbeschreibung.[^25]
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2 Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts beziehungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).
3 Für Vorhaben von Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn:
- a. eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass während der Kreditierungsperiode emissionsvermindernde Massnahmen umgesetzt werden müssen;
- b. die für die Ausstellung von Bescheinigungen geltend gemachten Emissionsverminderungen auf die Umsetzung der Massnahmen nach Buchstabe a zurückzuführen sind; und
- c. mit der Umsetzung der Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen begonnen wurde.
Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode
1 Die Kreditierungsperiode wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1 Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm validiert hat.
3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Vorhaben die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken.
4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
5 Alle Monitoringberichte und die dazugehörigen Verifizierungsberichte sind dem BAFU mindestens alle drei Jahre ab dem Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.[^26]
6 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoringberichts.[^27]
Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU beim Gesuchsteller weitere Abklärungen durch.[^28]
1bis Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach Absatz 1 über die Ausstellung von Bescheinigungen.[^29]
2 Bei Projekten werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
3 Bei Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis längstens zehn Jahre nach Ablauf der Kreditierungsperiode des Programms nachweislich erzielt wurden, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.
4 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 in Verbindung mit 21 oder auf die Artikel 25, 27, 32 und 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 2016[^30] (EnG) zurückzuführen sind.[^31]
5 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.
2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
- a. die Emissionsverminderungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen;
- b. die Investitions- oder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen.
3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Emissionsverminderungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.
4 Nach einer erneuten Validierung beträgt die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung:[^32]
- a. sieben Jahre, wenn die Kreditierungsperiode noch nicht verlängert worden ist;
- b. drei Jahre, wenn die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden ist.
5a. Abschnitt: Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen[^33]
Art. 12[^34] Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung[^35]
1 Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:[^36]
- a. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
-
- in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,
-
- im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
- b.[^37]
- c. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG[^38] für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014[^39] für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.[^40]
1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.[^41]
2 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.[^42]
3 ...[^43]
Art. 12a[^44] Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs[^45]
1 Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:[^46]
- a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
- b. der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
-
- in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,
-
- im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
- c.[^47]
- d. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG[^48] für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014[^49] für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.[^50]
1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.[^51]
2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.
3 Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.
4 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.[^52]
5b. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz[^53]
Art. 13[^54] Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.[^55]
2 Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:
- a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
- b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
- c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
- d. die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.
3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Art. 14[^56] Veröffentlichung von Informationen
1 Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
- a. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland;
- b. die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 4;
- c. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
- d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
- e.[^57] die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1bis.
2 Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert den Gesuchsteller auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus seiner Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.[^58]
6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen
Art. 15
1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2-Gesetzes.
2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.
3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.
2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden
Art. 16
1 Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.
2 Der Bericht muss Angaben enthalten über:
- a. die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
- b. die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.
3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.
3. Kapitel:[^59] Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Geltungsbereich[^60]
1 Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt.[^61]
2 Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.[^62]
2bis Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, wenn sie vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.[^63]
3 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^64] (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
4 Führt die Frist nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK:
- a. die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
- b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
5 ... [^65]
Art. 17a[^66] Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 17b[^67] Anwendbare Prüf- und Korrelationsverfahren und Zielwerte nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes
1 Für die Bestimmung der Zielwerte nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes werden folgende Prüf- und Korrelationsverfahren angewendet:
- a. das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151[^68] (WLTP);
- b. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152[^69];
- c. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung 2017/1153[^70].
2 In Anwendung der Prüf- und Korrelationsverfahren nach Absatz 1 entsprechen die folgenden Zielwerte jenen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes:
- a. für Personenwagen: 118 Gramm CO2/km;
- b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 186 Gramm CO2/km.
2. Abschnitt: Importeure und Hersteller
Art. 18 Grossimporteur
1 Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2 Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur
1 Ein Importeur kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2 Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 erstmals in Verkehr gesetzt werden.
3 Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.
Art. 20 Kleinimporteur
Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt wird.
Art. 21 Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
2 Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
Art. 23 Einzureichende Unterlagen
1 Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich sind.
2 Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen:
- a. den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^71] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
- b. den Antrag auf Bescheinigung; und
- c. allfällige Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 oder 2.
3 Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unterlagen eingereicht hat:
- a. den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV;
- b. den Antrag auf Bescheinigung;
- c. allfällige Nachweise nach Artikel 24 Absatz 1 oder 3 oder Artikel 25 Absatz 1 oder 2.
4 Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten.
Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen sind folgende Daten massgebend:
- a. unter Vorbehalt von Absatz 1ter die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV[^72]: wenn es sich dabei um gemäss der Verordnung (EU) 2017/1151[^73] ermittelte Werte (WLTP-Werte) handelt;
- b. die nach Artikel 25 ermittelten CO2-Emissionen: wenn keine WLTP-Werte vorliegen.[^74]
1bis Für die Bestimmung des Leergewichts sind, unter Vorbehalt von Absatz 1ter, die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend.[^75]
1ter Die Daten in der Typengenehmigung sind nicht massgebend, wenn der Importeur dem ASTRA die Daten nach Absatz 3 oder 4 fristgerecht einreicht.[^76]
2 Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.
3 Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Absatz 5 folgende Daten einreichen:
für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper folgende Daten, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG[^77] oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858[^78] (Certificate of Conformity, COC) basieren:
-
- die Fahrzeugidentifikationsnummer,
-
- die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.4,
-
- allfällige nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631[^79] anerkannte innovative Technologien (Ökoinnovationen), und
-
- das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13;
- a.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858:
-
- die Daten nach Buchstabe a Ziffern 1 und 3, und
-
- die CO2-Emissionen und das Leergewicht, die nach Anhang III Teil A Ziffer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt worden sind.[^80]
- b.
4 Für typengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b–d dem ASTRA innert Frist nach Absatz 5 einzureichen.
5 Die Daten und Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 sind bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.
6 Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.
Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV[^81]), sind die folgenden Nachweise massgebend, soweit es sich in Bezug auf die CO2-Emissionen um WLTP-Werte handelt:[^82]
- a. die auf dem COC basierenden Daten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a;
- b. der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;
- c. die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 VTS[^83] aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
- d. der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen ist.
2 Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG[^84] oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858[^85], so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und der Gewichtswerte des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.[^86]
3 Bei Fahrzeugen, für die keine WLTP-Werte vorliegen, die aus den Nachweisen nach Absatz 1 oder 2 hervorgehen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet. Massgebend ist dabei das Leergewicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen, sofern er nicht den Unterlagen gemäss den Absätzen 1 und 2 oder dem COC entnommen werden kann.[^87]
4 Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Absatz 3 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 26[^88] CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
1 Werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
2 Die aufgrund von Ökoinnovationen erzielten CO2-Verminderungen, die im COC ausgewiesen sind, werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, wobei das Ergebnis arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet wird:
- a. im Referenzjahr 2021: 1,9;
- b. im Referenzjahr 2022: 1,7;
- c. im Referenzjahr 2023: 1,5.
3 Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können, wird von den CO2-Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017[^89] abgezogen; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet.
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
2 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020–2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:
- a. im Referenzjahr 2020: 85 Prozent;
- b. im Referenzjahr 2021: 90 Prozent;
- c. im Referenzjahr 2022: 95 Prozent.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:
- a. im Referenzjahr 2020: 2-fach;
- b. im Referenzjahr 2021: 1,67-fach;
- c. im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.[^90]
4 Die Mehrfachberücksichtigung von Fahrzeugen nach Absatz 3 erfolgt nur bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 9,3 g CO2/km gemäss WLTP. Im Jahr 2020 erzielte Verminderungen, deren Umfang mit den bis Ende 2020 angewandten Messmethoden bestimmt worden ist, werden mit dem Faktor 1,24 multipliziert.[^91]
Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
1 Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.
2 Wurde einem Hersteller nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/631[^92] eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst; dabei wird die Verordnung (EU) 2019/631 berücksichtigt.[^93]
2bis Ist für ein Fahrzeug nach Absatz 2 bei Beginn eines Referenzjahres keine WLTP-basierte Zielvorgabe publiziert, so wird für dieses Fahrzeug in diesem Referenzjahr die Zielvorgabe, die auf der bis Ende 2020 angewandten Messmethode basiert, mit folgenden Faktoren multipliziert:
- a. 1,24 für Personenwagen, für die eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde;
- b. 1,09 für Personenwagen, für die eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde;
- c. 1,27 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.[^94]
3 Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.
Art. 29 Sanktionsbeträge
1 Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631[^95] und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.[^96]
2 Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.
4. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren
Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1 Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2 Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.
3 Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und erstellt unter Berücksichtigung der Anzahlungen nach Artikel 31 Absatz 2 die Schlussrechnung.
4 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.
Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen
1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
2 Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
- a. der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird;
- b. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
- c. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;
- d. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet.
3 Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Art. 32 Zahlungsfrist und Zins
1 Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
2 Rückerstattungen nach Artikel 30 Absatz 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.
3 Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
4 Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992[^97] über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 33 Verfügung der Sanktion
Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 34 Sicherheiten
1 Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
5. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren
Art. 35
1 Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissionen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2 Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020–2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Artikel 27 Absatz 2 zu multiplizieren.
3 Die Artikel 30 Absatz 2, 32 und 33 sind ebenfalls anwendbar.
4 Für die Verfügung nach Artikel 33 ist das ASTRA zuständig.
6. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 36
1 Das UVEK erstattet im Jahr 2019 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.
2 Über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ist erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht zu erstatten.
3 Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Erreichung der Zielvorgaben und publiziert dazu insbesondere folgende Angaben:
- a. die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand;
- b. die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemeinschaften;
- c. die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten.
7. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2‑Gesetzes
Art. 37
1 * *Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes wird im Folgejahr, nach Erstellung der Schlussabrechnung des BFE, dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gemäss Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom 30. September 2016[^98] zugewiesen.
2 * *Der Ertrag entspricht den für das Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliesslich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten, Debitorenverlusten und Rückerstattungszinsen.
Art. 38 und 39
Aufgehoben
4. Kapitel: Emissionshandelssystem
1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen[^99]
Art. 40 ZurTeilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen[^100]
1 Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.[^101]
2 Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.[^102]
Art. 41[^103] Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
1 Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.
1bis Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.
2 Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.
3 Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss deren Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen.
Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
1 Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
- a. er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und
- b. die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.[^104]
2 Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.[^105]
2bis ...[^106]
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a. die Tätigkeiten nach Anhang 7;
- b.[^107] die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
- c.[^108] die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen[^109]
1 Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.[^110]
2 Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:[^111]
- a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
- b.[^112] Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015[^113] (VVEA) ist.
3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.[^114]
Art. 43a[^115] Austritt
Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
Art. 44[^116] Verfügung
Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.
Art. 45[^117] Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.
2 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:
- a. Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 neu am EHS teilnehmen; und
Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:
-
- sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder
-
- die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46b erhöht wird.
- b.
3 Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:
- a. 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:
-
- der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
-
- von Anpassungen nach Artikel 46b,
-
- eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).
- b.
4 Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:
Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen;
Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat;
Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen.
5 Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen massgebend. Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.
Art. 46[^118] Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
2 Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig.[^119]
Art. 46a[^120] Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen
1 Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
2 Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
3 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46b.
Art. 46b[^121] Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
1 Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.
2 Für Zuteilungselemente mit Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nur auf Gesuch hin erhöht. Die Menge wird nur erhöht, wenn die Veränderung der Aktivitätsrate nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ändert die Aktivitätsrate eines dieser Zuteilungselemente im Umfang nach Absatz 1 ausschliesslich aufgrund von Wärmelieferungen an Dritte, die nicht am EHS teilnehmen, so ist für die Erhöhung kein Gesuch erforderlich.
3 Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.
4 Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.
5 Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.
Art. 46c[^122]
1a. Abschnitt:[^123] Betreiber von Luftfahrzeugen
Art. 46d ZurTeilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
1 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^124] (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.
2 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.
3 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.
4 Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Art. 46e[^125] Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffern 1–3.
2 Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.
3 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um ihn neuen oder wachstumsstarken Betreibern von Luftfahrzeugen zugänglich zu machen. Die Höhe des Anteils wird nach Anhang 15 Ziffer 4 berechnet.
4 Die Menge an Emissionsrechten nach Absatz 3 wird der Sonderreserve nach Anhang IB des EHS-Abkommens[^126] zugewiesen.
Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 6 und 7. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 2017[^127] über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.[^128]
2 ... [^129]
3 Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, der nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 aus, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde nach Anhang 14 zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.
4 Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.
2. Abschnitt:[^130] Versteigerung von Emissionsrechten
Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme
Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.
Art. 48 Durchführung der Versteigerung
1 Das BAFU versteigert regelmässig:
- a.[^131] höchstens zehn Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte des Vorjahres für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1;
- b. fünfzehn Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2.
2 Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:
- a. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
- b. der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder
- c. sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.
3 Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.
4 Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.
5 Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.
6 Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben
1 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:
- a. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;
- b. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;
- c. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.
2 Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
3 In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
4 Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:
- a. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;
- b. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
- c. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.
5 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.
6 Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7 Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
1 Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.
2 Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.
3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring
Art. 50[^132] Datenerhebung
1 Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:
- a. die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
- b. die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.[^133]
1bis Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b erforderlich sind.[^134]
2 Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
3 Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.
Art. 51[^135] Monitoringkonzept
1 Betreiber von Anlagen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.[^136]
2 Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.[^137]
3 Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.
4 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz (EHS-Teilnehmer) passen das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 16 nicht mehr genügt. Sie reichen das angepasste Monitoringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung ein.[^138]
5 Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017[^139] über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.
Art. 52[^140] Monitoringbericht
1 EHS-Teilnehmer reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.[^141]
2 Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
3 Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.
4 Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.
5 Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG[^142] genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012[^143] abstützt.
6 Reicht ein EHS-Teilnehmer den Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf seine Kosten.
7 Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.
8 Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. [^144]
Art. 53[^145] Meldepflicht bei Änderungen
1 EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:
- a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
- b. Änderungen der Kontaktangaben.
2 Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.
Art. 54 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen im EHS ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.[^146]
2 Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.
3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.
4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten[^147]
Art. 55[^148] Pflicht
1 Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.[^149]
2 Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.[^150]
2bis Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.[^151]
3 EHS-Teilnehmer erfüllen diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.
Art. 55a[^152] Härtefall
1 Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 23. November 2017[^153] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS-Abkommen) nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:
- a. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;
- b. er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
- c. die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.
2 Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teilnehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.
3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.
4 Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.
Art. 55b–55d[^154]
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
1 Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.[^155]
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
3 Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.[^156]
5. Abschnitt: Emissionshandelsregister[^157]
Art. 57[^158] Grundsatz
1 EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.
2 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.
3 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.
4 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
5 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
6 Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.
Art. 58[^159] Kontoeröffnung
1 Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
- a. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
- b. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
- c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- d. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
- e. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;
- f. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
3 Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.
4 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
5 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
6 Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7 Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.
8 Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.
Art. 59[^160] Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz
1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:
- a. bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
- b. die Kontobevollmächtigten; und
- c. die Transaktionsvalidierenden.
2 Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:
- a. die Auktionsbevollmächtigten; und
- b. die Gebotsvalidierenden.
2bis Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen.[^161]
3 Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.
4 Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.
5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:
- a. für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
- b. für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen.[^162]
Art. 59a[^163] Ablehnung einer Kontoeröffnung
1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:
- a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
- b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.
2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
3 Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 oder Artikel 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.
Art. 60[^164] Eintragung ins Emissionshandelsregister
1 Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.
3 Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:
- a. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
- b. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
- c. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).
4 Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.[^165]
Art. 61[^166] Transaktionen
1 Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.
2 Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und ‑validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:
- a. das Quell- und das Zielkonto; und
- b. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.
4 Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.
5 Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 62[^167] Registerführung
1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.
2 Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.
3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.
4 Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.[^168]
Art. 63 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:
- a.[^169] mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
- b. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
- c. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.
Art. 64[^170] Kontosperrung und -schliessung
1 Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.
2 Das BAFU kann Konten schliessen:
- a. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;
- b. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;
- c. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.[^171]
3 Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.[^172]
Art. 65[^173] Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz
Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:
- a. Kontonummer;
zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis:
-
- Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,
-
- Gebotsvalidierenden,
-
- Auktionsbevollmächtigten,
-
- Kontobevollmächtigten,
-
- Transaktionsvalidierenden;
- b.
- c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
- cbis. Transaktionen;
- d. bei EHS-Teilnehmern: Versteigerungsgebote, Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
- dbis. bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens[^174] durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte, jeweils frühestens seit 2013;
- dter. bei in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR: Versteigerungsgebote;
- e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;
- f. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate;
- g. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate.
5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 66[^175] Voraussetzungen
1 Ein Betreiber von Anlagen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wenn er:[^176]
- a. eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
- b. mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
- c. in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
2 Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
3 Mehrere Betreiber von Anlagen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:
- a. jeder von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
- b. jeder von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
- c. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.[^177]
4 Die Betreiber von Anlagen nach Absatz 3 gelten als ein Betreiber. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.[^178]
Art. 67 Emissionsziel
1 Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.[^179]
2 Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
3 Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
- a.[^180] an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der vergangenen zwei Jahre;
- b.[^181] am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
- c. an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
- d. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
- e. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
- f.[^182] am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;
- g. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
- h. am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
4 Ein Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.[^183]
5 Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO2-Gesetzes. Soweit der Betreiber von Anlagen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.[^184]
Art. 68 Massnahmenziel
1 Ein Betreiber, dessen Anlagen in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstossen, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.[^185]
2 Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.[^186]
3 Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
- a.[^187] am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
- b. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
- c. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
- d.[^188] am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;
- e. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
- f. am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.[^189]
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a. die Tätigkeiten nach Anhang 7;
- b. die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
- c. das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.
2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.[^190]
3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
- a.[^191] den Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
- b.[^192] bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
- c. die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
4 Es kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.[^193]
Art. 70 Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen
1 Emissionsverminderungen, die ein Betreiber von Anlagen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:
- a. den Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss entsprechen; und
- b. in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers von Anlagen stehen.
2 Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.
Art. 72[^194] Monitoringbericht
1 Der Betreiber von Anlagen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
2 Der Monitoringbericht muss enthalten:
- a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
- b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
- c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
- d. eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
- e. Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
3 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 73 Anpassung des Emissionsziels
1 Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:[^195]
- a. in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 Prozent pro Jahr; oder
- b. in einem Jahr um mindestens 30 Prozent.
2 Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.
3 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.
Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels
1 Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen der Anlagen wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.[^196]
2 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.
Art. 74a[^197] Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel
Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Gesuchstellerin oder des jeweiligen Gesuchstellers.
Art. 74b[^198] Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen[^199]
1 Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen, welche die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.[^200]
2 Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a. die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
- b. die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
4 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Art. 75[^201] Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
1 Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
- a. für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;
- b. für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020;
- c.[^202] für Betreiber von Anlagen, die ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetztes bis Ende 2021 verlängern: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2021.
2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:
- a. für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
- b. für einen Betreiber von Anlagen, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
- c. für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.
Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht[^203]
1 Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.[^204]
1bis Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.[^205]
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
3 Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO2-Abgabe.[^206]
Art. 77 Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 78 Veröffentlichung von Informationen[^207]
Der Betreiber von Anlagen informiert das BAFU unverzüglich über:[^208]
- a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
- b. Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 79[^209] Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
- a. die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen;
- b. die Emissions- oder Massnahmenziele;
- c. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;
- d. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
- e. die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;
- f. die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
- g. die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden;
- h. den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2;
- i.[^210] die nach Artikel 69 Absatz 2bis beauftragte private Organisation.
6. Kapitel: ...
Art. 80–85[^211]
7. Kapitel: Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 86 Kompensationspflicht
1 Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
- a. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
- b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
2 Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^212] ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 88 Kompensationsgemeinschaften
1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 89 Kompensationssatz
1 Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
- a. für die Jahre 2014 und 2015: 2 Prozent;
- b. für die Jahre 2016 und 2017: 5 Prozent;
- c. für die Jahre 2018 und 2019: 8 Prozent;
- d. für das Jahr 2020: 10 Prozent;
- e.[^213] für das Jahr 2021: 12 Prozent.
2 Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.
Art. 90[^214] Zulässige Kompensationsmassnahmen
1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland zugelassen.
2 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG[^215] zurückzuführen sind.
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.[^216]
2 Für die Erfüllung der Kompensationspflichten der Jahre 2020 und 2021 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im jeweiligen Jahr erzielt wurden.[^217]
3 ... [^218]
4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.[^219]
5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:
- a. das Ausmass der Kompensationspflicht;
- b. die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme;
- c. die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
- d. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
- e. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen;
- f. Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2;
- g. die Entwicklungs- und Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten oder Programmen.[^220]
Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.
2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
4 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.
8. Kapitel: CO2-Abgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 93 Abgabeobjekt
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
- a. von Kohle;
- b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996[^221] unterliegen.
Art. 94 Abgabesatz
1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
- a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
ab 1. Januar 2016:
-
- auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
-
- auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
- b.
ab 1. Januar 2018:
-
- auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
-
- auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
- c.
- d.[^222] ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
2 Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.
Art. 95[^223] Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.
2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung
1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:[^224]
- a. die von der CO2-Abgabe befreit sind;
- b. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder
- c. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz).[^225]
2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:
- a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz);
- b. Aufgehoben
- c. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).[^226]
Art. 96a[^227] Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung[^228]
1 Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, der WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:[^229]
- a. eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
- b. eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
- c.[^230] der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb der Anlagen verwendet wurde.
2 Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:[^231]
- a. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31a Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
- b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
- c.[^232] die Massnahmen nicht in einer anderen Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
- d. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
- e.[^233] die Massnahmen bis 2021 umsetzt;
- f. dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet; und
- g. dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buchstabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
- 3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 96b[^234] Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken
1 Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der bezahlten CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 CO2-Gesetz rückerstattet.
2 Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:
- a. die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;
- b. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;
- c. die Strom an Dritte verkaufen;
- d. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
- e. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
- f. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA[^235] ist.
3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes berücksichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
4 Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörden ein. Das Gesuch muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate enthalten. Die entsprechenden Belege sind beizulegen.
5 Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so schätzt das BAFU diese nach pflichtgemässem Ermessen. Es berücksichtigt dabei die Herkunft der Emissionsrechte, der Zuschlagspreise und der öffentlich publizierten Sekundärmarktpreise.
Art. 97 Gesuch um Rückerstattung[^236]
1 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
2 Es muss enthalten:
- a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
- b.[^237] ...
- c. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
- d. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[^238]
Art. 98 Periodizität der Rückerstattung[^239]
1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
2 Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem:
- a. Vorjahr;
- b. im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 98a[^240] Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2 Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:
- a. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
- b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
- c. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
- d. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
- e. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
- 3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 98b[^241] Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen[^242]
1 Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:[^243]
- a. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
- b. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG[^244];
- c. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
- d. den Monitoringbericht;
- e. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
- f. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
- g. Angaben über geplante Massnahmen;
- h. und i.[^245] ...
- j.[^246] die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.
2 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
3 Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.
3bis Der EZV sind auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[^247]
4 Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 98c[^248] Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen[^249]
1 Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
2 Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 Prozent der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
1bis Die EZV kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber der EZV verbindlich bestätigt.[^250]
2 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
3 Es muss Angaben enthalten über:
- a. die Art der nicht energetischen Nutzung;
- b. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
- c. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
4 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[^251]
Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
2 Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
3 Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 101 Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.
Art. 102 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
1 Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
2 Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 500 Franken, verrechnet.[^252]
Art. 103 Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe
1. Abschnitt:[^253] Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
1 Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:
- a. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017[^254] (EnV) eingehalten sind;
- b. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
- c. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.
2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
- a.[^255] die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
- b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
- c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.
Art. 105 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV[^256], wobei:
- a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
- b. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
Art. 106 Einsatz der Mittel
Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG[^257] einsetzen.
Art. 107 Auszahlung
Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.
Art. 108 Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 109 Kommunikation
1 Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
2 Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.
Art. 110 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV[^258].
2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.
3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.
Art. 111 Kontrolle
Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Artikel 60 EnV[^259].
Art. 111a
Aufgehoben
1a. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung[^260]
Art. 112[^261] Zu einem Beitrag berechtigende Projekte
1 Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen.
2 Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.
Art. 113[^262] Gesuch
1 Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.
2 Es muss den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
4 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.
Art. 113a[^263] Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Art. 113b[^264] Rückforderung
1 Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^265] (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.
2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.
3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
- a. die geplante Art der Nutzung;
- b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
- c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 114 Bürgschaft
1 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:
- a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
- b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
- c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934[^266] oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.
3 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.
Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
1 Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.
2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
- a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
- b. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
- c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
- d. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.
3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.[^267]
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
- a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
- b. Änderungen der Kontaktangaben.
2 Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:[^268]
- a. den Stand des verbürgten Darlehens;
- b.[^269] den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
- c.[^270] die Liquidität und die Finanzstruktur.
3 Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.[^271]
Art. 117[^272] Vollzug
1 Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.
2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.
3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.
4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.
5 Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005[^273] (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.[^274]
Art. 118 Finanzierung
1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.
2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.
3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.
3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung
Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.[^275]
2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
Art. 120 Verteilung
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.[^276]
2 Als Versicherer gelten:
- a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[^277] über die Krankenversicherung (KVG);
- b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^278] über die Militärversicherung (MVG).
3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:
- a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
- b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 122 Organisation
1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:
- a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
- b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 123 Entschädigung der Versicherer
Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997[^279] über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.
4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft
Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.[^280]
2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
Art. 125 Verteilung
1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.[^281]
2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.[^282]
3 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.[^283]
Art. 126 Organisation
1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.
2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.
10. Kapitel: Aus- und Weiterbildung und Information
Art. 128 Förderung der Aus- und Weiterbildung
1 Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^284] die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.
2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.
Art. 129 Information
Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:
- a. die Folgen des Klimawandels;
- b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland;
- c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
11. Kapitel: Vollzug
Art. 130 Vollzugsbehörden
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–7 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.[^285]
2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.[^286]
3 Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.
4 Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.[^287]
4bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie.[^288]
5 Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.
6 Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
7 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.[^289]
Art. 131 Treibhausgasinventar
1 Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.
2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:
- a. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
- b. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.[^290]
3 Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.[^291]
4 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Artikel 48 Absatz 1 des CO2-Gesetzes abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.[^292]
Art. 132[^293] Aufwandsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,45 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.
Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.[^294]
2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:
- a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
- b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Art. 134 Datenbearbeitung
1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
- a.[^295] das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des 3. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;
das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
-
- Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a),
-
- Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
-
- Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91);
- b.[^296]
die EZV dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
-
- Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
-
- Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
-
- Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
- c.[^297]
- d.[^298] das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
-
- Teilnahmepflicht (Art. 46d),
-
- Monitoringkonzepte (Art. 51), und
-
- Monitoringberichte (Art. 52).
- e.[^299]
2 Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.[^300]
3 Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^301] die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.[^302]
Art. 134a[^303] Koordination mit der Europäischen Union
Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens[^304]. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.
Art. 135 Anpassung der Anhänge
Das UVEK passt an:
- a. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2‑Gesetzes;
- b. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
- bbis.[^305] Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
- bter.[^306] Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
- c.[^307] Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
- cbis.[^308] Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
- cter.[^309] Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
- d. Anhang 7: wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen;
- dbis.[^310] Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU[^311] ändert;
- e. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
- f.[^312] Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009[^313] ändert.
Art. 135a[^314] Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite
Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens[^315] genehmigen.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
-
- CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005[^316];
-
- CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007[^317];
-
- Verordnung des UVEK vom 27. September 2007[^318] über das nationale Emissionshandelsregister;
-
- CO2-Kompensationsverordnung vom 24. November 2010[^319];
-
- Verordnung vom 16. Dezember 2011[^320] über die Verminderung der CO2‑Emissionen von Personenwagen.
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
...[^321]
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 138[^322] Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:
- a. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
- b. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
- c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
2 Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012[^323]
1 Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.[^324]
2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.
4 Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.[^325]
5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.[^326]
6 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.[^327]
Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.
2 Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.
Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
- a. 2013: 3,5–fach;
- b. 2014: 2,5–fach;
- c. 2015: 1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS
1 EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
2 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
3 EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.
Art. 142a[^328] Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten
Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.
Art. 143[^329]
Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1 Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.
2 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 145[^330]
Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe
1 Die EZV kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:
- a. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
- b. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.
2 Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
2a. Abschnitt:[^331] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014
Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.
Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
1 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:
- a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls[^332] transferiert werden; oder
- b. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.
2 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.
3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.
2b. Abschnitt:[^333] Übergangsbestimmungen[^334]
Art. 146c
1 Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111a; Artikel 111 gilt nicht.
2 Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.
Art. 146d[^335]
Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
Art. 146e[^336]
Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes.
2c. Abschnitt:[^337] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020
Art. 146f Gutschriften
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021
1 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.
2 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.
3 Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.
4 Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.
5 Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.
6 Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.
7 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.
Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
1 Die EZV kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:
- a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben;
- b. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.
2 Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:
- a. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
- b. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes
1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.
2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.
3 Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.
4 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.
Art. 146*j * Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020
1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 147
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.71
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^3]: SR 741.41
[^4]: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.
[^5]: Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^7]: Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.
[^8]: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^15]: SR 0.814.01
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^17]: SR 0.814.011
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^24]: Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^30]: SR 730.0
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^38]: SR 730.0
[^39]: AS 2014 3293
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4437).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^48]: SR 730.0
[^49]: AS 2014 3293
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^64]: SR 631.0
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^68]: Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/49, ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1.
[^69]: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 1.
[^70]: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9.
[^71]: SR 741.511
[^72]: SR 741.511
[^73]: Siehe Fussnote zu Art. 17b Abs. 1 Bst. a.
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^77]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^78]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^79]: Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/22, ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 2.
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^81]: SR 741.511
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^83]: SR 741.41
[^84]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^85]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^89]: SR 730.02
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^92]: Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^95]: Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^97]: SR 642.124
[^98]: SR 725.13
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^100]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^112]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).
[^113]: SR 814.600
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^124]: SR 748.01
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^126]: SR 0.814.011.268
[^127]: SR 641.714.11
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^139]: SR 641.714.11
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^142]: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.
[^143]: Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^151]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^153]: SR 0.814.011.268
[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^174]: SR 0.814.011.268
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^197]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^209]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^211]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^212]: SR 641.61
[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^215]: SR 730.0
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^218]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^220]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^221]: SR 641.61
[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^227]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^234]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^235]: SR 814.600
[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^237]: Augehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^240]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^241]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^244]: SR 730.0
[^245]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^247]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^248]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^249]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^250]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^254]: SR 730.01
[^255]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^256]: SR 730.01
[^257]: SR 730.0
[^258]: SR 730.01
[^259]: SR 730.01
[^260]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^262]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^263]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^264]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^265]: SR 616.1
[^266]: SR 952.0
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^268]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^269]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^270]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^271]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^272]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^273]: SR 814.014
[^274]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^275]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^277]: SR 832.10
[^278]: SR 833.1
[^279]: SR 814.018
[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^281]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^282]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^283]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^284]: SR 412.10
[^285]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^286]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^287]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^288]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^289]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^291]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^292]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^294]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^296]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^297]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^298]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^299]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^300]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
[^301]: SR 152.1
[^302]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^303]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^304]: SR 0.814.011.268
[^305]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^306]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).
[^307]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^308]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^309]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^310]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
[^311]: Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
[^312]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^313]: Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1.
[^314]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^315]: SR 0.814.011.268
[^316]: [AS 2005 3581, 2007 2915 Art. 33, 2012 1195]
[^317]: [AS 2007 2915, 2009 5945, 2010 953 2167, 2011 17 Art. 6 1945 3331 Anhang 3 Ziff. 15, 2012 355 Art. 29]
[^318]: [AS 2007 4531, 2011 6205]
[^319]: [AS 2011 17]
[^320]: [AS 2012 355 1817]
[^321]: Die Änderung kann unter AS 2012 7005 konsultiert werden.
[^322]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^323]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^324]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^325]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^326]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^327]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^328]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^329]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^330]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
[^331]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^332]: SR 0.814.011
[^333]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).
[^334]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^335]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
[^336]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6753).
[^337]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).