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Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

1 -Gesetz vom 23. Dezember 2011 (CO -Gesetz), gestützt auf das CO

2 2 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Treibhausgase

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase: ); a. Kohlendioxid (CO

2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO -Äquivalente (CO eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), wobei der Zustand bei der definitiven Zulassung zum Verkehr massgebend ist; nicht als Personenwagen gelten: 1. beschussgeschützte Fahrzeuge nach Anlage 2 von Anhang XI der

3 Richtlinie 2007/46/EG , und 2. Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen;

3. Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele

Art. 3

1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:

2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen. 4. Abschnitt: Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland

Art. 4

1 Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.

2 Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:

4 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen kommen vom 9. Mai 1992 bescheinigt sind; und

5. Abschnitt: Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Art. 5 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

Projekten werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:

Art. 6 Validierung des Projekts

1 Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

2 Die Validierungsstelle prüft, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 entspricht.

3 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen

1 Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen für ein Projekt zur Emissionsverminderung ist dem BAFU einzureichen.

2 Es muss den Validierungsbericht sowie Angaben enthalten über:

3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 8 Entscheid über die Eignung des Projekts

1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.

2 Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Umsetzung des Projekts. Die Gültigkeit des Entscheids wird jeweils um drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt erneut validieren lässt. Artikel 11 bleibt vorbehalten.

Art. 9 Monitoringbericht

1 Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.

2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt validiert hat.

3 Der erste verifizierte Monitoringbericht ist dem BAFU sechs Monate nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Die nachfolgenden Monitoringberichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen.

Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen

1 Das BAFU entscheidet gestützt auf den verifizierten Monitoringbericht über die Ausstellung der Bescheinigungen.

2 Die Bescheinigungen werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen ausgestellt. Emissionsverminderungen, die ausschliesslich auf die Ausrichtung von Finanzhilfen oder von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15 b des

5 Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.

Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts

1 Wesentliche Änderungen des Projekts, die nach dem Entscheid über die Eignung des Projekts erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.

2 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an.

Art. 12 Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung

1 Unternehmen nach Artikel 66 mit Emissionsziel werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland auf Gesuch hin ausgestellt, wenn:

2 Die Bescheinigungen werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr ausgestellt.

3 Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Absatz 1 ausgestellt wurden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.

Art. 13 Verwaltung und Übertragung der Bescheinigungen

1 Die Bescheinigungen werden elektronisch ausgestellt und in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet.

2 Die Übertragung von Bescheinigungen muss dem BAFU angemeldet werden.

3 Das BAFU vollzieht die Übertragung elektronisch.

4 Die Datenbank umfasst die folgenden Daten:

5 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 4 Buchstaben a, b und d gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in Daten nach Absatz 4 Buchstabe c kann unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.

Art. 14 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO -Gesetzes.

2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.

3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen von Gebäuden

Art. 16

1 Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen von Gebäuden.

2 Der Bericht muss Angaben enthalten über: -wirksamen Massnahmen und deren a. die getroffenen und die geplanten CO Wirkung; und -Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet. b. die Entwicklung der CO

3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung. 3. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen von Personenwagen

1. Abschnitt: Erstmaliges Inverkehrsetzen

Art. 17

1 Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Personenwagen, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Personenwagen, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind.

2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des

6 Zollgesetzes vom 18. März 2005 sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

3 Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder der Hersteller die Pflichten nach den Artikeln 29 beziehungsweise 30 erfüllt hat.

4 Führt die Frist nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK insbesondere:

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 18 Grundsatz

Den Bestimmungen zur Verminderung von CO -Emissionen von Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in der Schweiz herstellt.

Art. 19 Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 20 Grossimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Grossimporteur.

Art. 21 Provisorische Unterstellung als Grossimporteur

1 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.

2 Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens eingereicht werden.

3 Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass im Referenzjahr weniger als

50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden, so muss der Importeur als Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.

Art. 22 Kleinimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird der Importeur im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Kleinimporteur.

Art. 23 Emissionsgemeinschaften

1 Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emissionsgemeinschaft behandelt zu werden.

2 Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.

3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

4 Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern verbunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen:

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 24 Massgebende CO -Emissionen

1 Importeure von typengenehmigten Personenwagen können dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres die zur Berechnung der massgebenden CO -Emissionen erforderlichen Daten einreichen; dazu gehören für jeden einzelnen Personenwagen:

2 Werden diese Daten nicht eingereicht, so sind die Angaben in der Typengenehmi-

7 8 gung nach Artikel 97 VTS und nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) massgebend.

3 Das ASTRA kann zur Kontrolle der Daten nach Absatz 1 vom Importeur jederzeit verlangen, dass dieser eine angemessene Zahl von Übereinstimmungsbescheinigun-

9 ( Certificate of Conformity , COC) gen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG einreicht.

Art. 25 Andere Bestimmung der massgebenden CO -Emissionen

1 Für einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4

10 TGV ), werden auch die folgenden Nachweise über die CO -Emissionen anerkannt:

11 aufgeführt oder nationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 VTS den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder

2 Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 verfügt, werden die massgebenden CO -Emissionen nach Anhang 4 berechnet.

3 Können die CO -Emissionen eines Personenwagens nicht nach den Formeln in Anhang 4 berechnet werden, so werden 300 g CO /km angenommen.

Art. 26 Mit Erdgas betriebene Personenwagen

Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die massgebenden CO -Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.

Art. 27 Ökoinnovationen

1 Das BFE berücksichtigt Verminderungen der CO -Emissionen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, soweit sie nach Artikel 12 der

12 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 anerkannt werden.

2 Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels COC zu erbringen.

Art. 28 Zielvorgabe

1 Die Zielvorgabe für die CO -Emissionen der Personenwagenflotte eines Grossimporteurs oder, im Falle eines Kleinimporteurs oder Herstellers, des einzelnen Personenwagens, berechnet sich nach Anhang 5.

2 13 Wird einem Hersteller nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 eine Ausnahme gewährt, so passt das BFE die Berechnung der Zielvorgabe für Importeure der entsprechenden Personenwagenmarken an.

3 Die nach Absatz 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorgaben verrechnet werden.

4 Will ein Grossimporteur eine Personenwagenmarke nach Absatz 2 separat abrechnen, so muss er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Personenwagens im betreffenden Referenzjahr mitteilen. Er muss für diese Personenwagenmarken, abhängig von der Zahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, wie ein separater Grossimporteur (Art. 20 und 21) oder wie ein separater Kleinimporteur (Art. 22) abrechnen.

4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Art. 29 Verfahren für Importeure

1 Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.

2 Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die Sanktion nach Artikel 13 des CO -Gesetzes zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.

3 Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist bei Grossimporteuren das BFE und bei Kleinimporteuren das ASTRA zuständig.

Art. 30 Verfahren für Hersteller

1 Hersteller von Personenwagen in der Schweiz haben nach der Typengenehmigung oder Einzelprüfung dem ASTRA die Daten nach Artikel 24 Absatz 1 einzureichen.

2 Das BFE berechnet die allfällige Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln.

3 Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Hersteller die Sanktion, sofern eine solche geschuldet ist, der für das Inkasso zuständigen Stelle nach Artikel 29 Absatz 3 zu entrichten.

Art. 31 Abrechnung für Grossimporteure

1 Auf der Grundlage der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO -Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.

2 Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt die Schlussrechnung.

Art. 32 Zahlungsfrist für Grossimporteure

1 Der Grossimporteur hat die Sanktion unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen nach Artikel 33 innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.

2 Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.

Art. 33 Anzahlungen

1 Wer im Referenzjahr als Grossimporteur gilt, hat dem BFE bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober die allfällige Sanktion für die im Quartal vor dem Zahlungstermin erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen als Anzahlung zu überweisen.

2 Das BFE erstellt eine Rechnung für die Anzahlung auf der Grundlage der Daten des ASTRA.

3 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses zurück.

Art. 34 Verzugszins

Bezahlt ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.

Art. 35 Verfügung

Bestreitet ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder die Schlussrechnung, so verfügt das BFE die Sanktion.

Art. 36 Sicherheiten

1 Ist ein Grossimporteur mit einer Anzahlung oder der Schlusszahlung um mehr als

30 Tage im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er ab diesem Zeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung seiner Schulden wie ein Kleinimporteur behandelt wird.

2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, so kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verlangen.

Art. 37 Berichterstattung

1 Das UVEK erstattet im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des Nationalund des Ständerats Bericht über die erreichten Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Sanktion.

2 Das BFE informiert die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Form über die Zielerreichung, die erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand. 5. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO -Gesetzes

Art. 38 Verwendung

Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO -Gesetzes wird für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 des Infrastrukturfondsgesetzes vom

14 6. Oktober 2006 eingesetzt.

Art. 39 Verfahren

1 Der Ertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember des Erhebungsjahrs einschliesslich Zinsen und abzüglich Vollzugskosten.

2 Er wird jährlich jeweils im zweiten auf das Erhebungsjahr folgenden Jahr dem Infrastrukturfonds zugewiesen.

4. Kapitel: Emissionshandelssystem

1. Abschnitt: Teilnahme

Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Unternehmen

1 Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet, wenn es eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.

2 Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnimmt, meldet dies dem BAFU spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.

Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

1 Ein EHS-Unternehmen kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO eq pro Jahr betrugen.

2 Das Unternehmen muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, es hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO - Gesetzes verpflichtet.

3 Steigen die Treibhausgasemissionen des Unternehmens während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO eq, so nimmt es ab Beginn des Folgejahres wieder am EHS teil.

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

1 Ein Unternehmen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:

2 Ein Unternehmen, das neu die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt einreichen.

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 43 Nicht berücksichtigte ortsfeste Anlagen

1 Bei der Festlegung, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt, sowie bei der Berechnung des Umfangs der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die es dem Bund jährlich abgeben muss, werden ortsfeste Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.

2 Das Unternehmen kann beantragen, dass zudem folgende ortsfeste Anlagen nicht berücksichtigt werden:

15 kel 3 Absatz 2 der technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) ist.

3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten ortsfesten Anlagen verwendet werden, wird die CO -Abgabe nicht zurückerstattet.

Art. 44 Verfügung

Das BAFU entscheidet über die Teilnahme von Unternehmen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von ortsfesten Anlagen nach Artikel 43 durch Verfügung.

2. Abschnitt: Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate

Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1 Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der EHS-Unternehmen maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 8.

2 Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie neuen Marktteilnehmern und EHS-Unternehmen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung zugänglich zu machen.

Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem EHS-Unternehmen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

2 Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2, so kürzt das BAFU die an das einzelne EHS-Unternehmen zugeteilte Menge anteilsmässig.

Art. 47 Versteigerung von Emissionsrechten

1 Das BAFU versteigert die Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden, regelmässig an die EHS-Unternehmen.

2 Es kann die Versteigerung bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen abbrechen, ohne einen Zuschlag zu erteilen.

3 An EHS-Unternehmen, die nur wenige Emissionsrechte benötigen, vergibt das BAFU Emissionsrechte zu einem Festpreis. Der Festpreis entspricht dem Ergebnis der Versteigerung der Emissionsrechte nach Absatz 1.

4 Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.

Art. 48 Emissionsminderungszertifikate

1 Der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS- Unternehmen abgeben kann, berechnet sich wie folgt:

2 Für ortsfeste Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berücksichtigt werden, wird der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.

Art. 49 Änderungen im EHS-Unternehmen

1 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte und der Emissionsminderungszertifikate, die das EHS-Unternehmen abgeben kann, wird mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn:

2 Ein EHS-Unternehmen kann bis zum 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt, wenn es aufgrund einer dauerhaften Änderung nach Absatz 1 die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllt.

3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 50 Datenerhebung

1 Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die für die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte des einzelnen EHS-Unternehmens erforderlich sind.

2 Das EHS-Unternehmen ist zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt es seine Mitwirkungspflicht, so werden ihm keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.

Art. 51 Monitoringkonzept

1 Das zur Teilnahme am EHS verpflichtete Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.

2 Das am EHS auf Gesuch teilnehmende Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.

3 Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:

4 Das EHS-Unternehmen passt das Monitoringkonzept an, wenn es den Anforderungen von Absatz 3 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach Artikel 49 notwendig wird. Es reicht das angepasste Monitoringkonzept dem BAFU zur Genehmigung ein.

Art. 52 Monitoringbericht

1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser enthält:

2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.

3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

4 Es kann verlangen, dass eine unabhängige Drittperson den Monitoringbericht verifiziert.

5 Reicht das EHS-Unternehmen den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt das BAFU die Treibhausgasemissionen des Unternehmens.

Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen

Das EHS-Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:

Art. 54 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone überprüfen, ob die EHS-Unternehmen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.

2 Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich. 4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten

Art. 55 Pflicht

1 Das EHS-Unternehmen gibt dem BAFU jährlich Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten ortsfesten Anlagen.

2 Das EHS-Unternehmen erfüllt diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.

Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

1 Erfüllt ein EHS-Unternehmen seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO -Gesetzes.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

3 Gibt das EHS-Unternehmen die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.

5. Abschnitt: Nationales Emissionshandelsregister

Art. 57 Grundsatz

1 EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im nationalen Emissionshandelsregister (Emissionshandelsregister) haben.

2 Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

Art. 58 Kontoeröffnung

1 Unternehmen und Personen nach Artikel 57 müssen beim BAFU die Eröffnung eines Kontos beantragen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

3 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

4 Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 beglaubigt werden.

5 Es kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

6 Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.

Art. 59 Zustellungsdomizil

1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 Absatz 2 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Konto vor dem 1. Januar 2012 eröffnet wurde.

Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister

1 Sämtliche Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.

Art. 61 Übertragung

1 Die Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate sind frei handelbar.

2 Die Kontobevollmächtigten und die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten angeben:

4 Die Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate werden übertragen, wenn die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer der Übertragung zustimmt.

5 Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

Art. 62 Registerführung

1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Übertragungen.

2 Es stellt sicher, dass anhand der bei der Übertragung erstellten Protokolle alle für die Übertragung wesentlichen Elemente jederzeit nachvollzogen werden können.

3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.

Art. 63 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:

Art. 64 Kontosperrung und -schliessung

1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind.

2 Es kann Konten, auf denen keine Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate verbucht sind und die während mindestens einem Jahr nicht benutzt wurden, schliessen.

Art. 65 Datenschutz

1 Das Emissionshandelsregister umfasst die folgenden Daten:

2 Das BAFU kann die Daten nach Absatz 1 unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen. 5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 66 Voraussetzungen

1 Ein Unternehmen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO - Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:

2 Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissionsoder Massnahmenziels festgelegt.

3 Mehrere Unternehmen, die sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gelten als ein Unternehmen. Sie haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 67 Emissionsziel

1 Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.

2 Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.

3 Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO -Gesetzes sowie:

4 Ein Unternehmen, das in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.

5 Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO -Gesetzes. Soweit das Unternehmen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.

Art. 68 Massnahmenziel

1 Ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO eq pro Jahr ausstösst, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.

2 Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die das Unternehmen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.

3 Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO -Gesetzes sowie:

Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung

1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:

4 Es kann verlangen, dass das Unternehmen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.

Art. 70 Verfügung

Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.

Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen

1 Emissionsverminderungen, die ein Unternehmen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:

2 Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.

Art. 72 Monitoringbericht

1 Das Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser enthält:

2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.

3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

Art. 73 Anpassung des Emissionsziels

1 Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad aufgrund einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes überoder unterschreiten:

2 Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals überoder unterschritten wurde.

3 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.

Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels

1 Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens aufgrund einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes erheblich ändern.

2 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.

Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten

1 Ein Unternehmen, das sein Emissionsoder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:

2 Der Umfang der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:

50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;

Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung

1 Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO -Gesetzes.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 77 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 78 Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen

Das Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:

Art. 79 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

Art. 80 Primär auf die Produktion von Wärme ausgelegte Kraftwerke

Als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt gilt ein Kraftwerk, wenn es einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweist.

Art. 81 Gesamtwirkungsgrad

1 Der Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks muss mindestens 62 Prozent betragen.

2 Der Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks an einem Standort, an dem bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, muss mindestens 58,5 Prozent betragen.

Art. 82 Nicht als Kraftwerke geltende Anlagen

Nicht als Kraftwerk gilt eine Anlage:

16 ist. Artikel 3 Absatz 1 beziehungsweise 2 TVA

Art. 83 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:

2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die ausschliesslich auf die Ausrichtung von Finanzhilfen oder von Mitteln aus dem

17 Zuschlag nach Artikel 15 b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.

3 Für die Berechnung der Emissionsverminderungen, die durch Investitionen nach Absatz 1 Buchstabe b erzielt werden, sind die CO -Emissionen massgebend, die im Durchschnitt bei der Produktion von Strom im Inland entstehen.

Art. 84 Kompensationsvertrag

1 Der Kompensationsvertrag wird zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem BAFU abgeschlossen.

2 Er enthält insbesondere:

3 Die Verhandlungen mit dem Kraftwerkbetreiber werden von BFE und BAFU gemeinsam geführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Kraftwerkbetreiber vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot des Bundes verlangen.

Art. 85 Aufgaben der Kantone

Die Kantone informieren das BAFU:

7. Kapitel: Kompensation der CO -Emissionen von Treibstoffen

Art. 86 Kompensationspflicht

1 Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

2 Nicht kompensiert werden müssen die CO -Emissionen von Treibstoffen, die nach

18 Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt pro Jahr haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO ausgestossen wurden.

2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO -Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO betragen.

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 89 Kompensationssatz

1 Kompensiert werden müssen die CO -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:

2 Die CO -Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.

Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:

2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die ausschliesslich auf die Ausrichtung von Finanzhilfen oder von Mitteln aus dem

19 Zuschlag nach Artikel 15 b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres.

2 Für die Erfüllung der Kompensationspflicht des Jahres 2020 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im Jahr 2020 erzielt wurden.

3 Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten sind anhand eines Monitoringberichts nachzuweisen, der den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 entspricht.

4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO . Bei selbst durchgeführten Projekten sind die Projektentwicklungsund -betriebskosten getrennt zu dokumentieren.

Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.

2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO -Gesetzes.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

4 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.

8. Kapitel: CO -Abgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO -Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:

20 sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 unterliegen.

Art. 94 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht: , falls die CO -Emissionen a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO

2 2 aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

2 2 fen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, , falls die CO -Emissionen aus Brennstof- 2. auf 84 Franken je Tonne CO

2 2 fen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

2 2 fen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, , falls die CO -Emissionen aus Brenn- 2. auf 120 Franken je Tonne CO

2 2 stoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

2 Die CO -Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.

Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO -Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der CO -Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen: -Abgabe befreit sind; a. die von der CO

2 Von der CO -Abgabe befreit sind: -Gesetz); a. EHS-Unternehmen (Art. 17 CO -Gesetz); und b. Kraftwerkbetreiber (Art. 25 CO

Art. 97 Gesuch um Rückerstattung für von der CO -Abgabe befreite

Unternehmen

1 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

2 Es muss enthalten: -Abgaben; a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO

3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung für von der CO -Abgabe befreite

Unternehmen

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2 Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO -Abgaben aus dem:

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

2 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

3 Es muss Angaben enthalten über:

4 Die EZV kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für den Entscheid über die Rückerstattung benötigt.

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2 Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

3 Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.

Art. 101 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.

Art. 102 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr

1 Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.

2 Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 1000 Franken, verrechnet.

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO -Abgabe aufschieben.

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO -Abgabe

1.

Abschnitt: Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden

Art. 104 Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO -Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle.

2 Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Der Bund kann die globalen Finanzhilfen auch einer Vertretung mehrerer Kantone gewähren, sofern diese Kantone die Vertretung dazu rechtsgültig ermächtigt haben.

Art. 105 Angaben des Kantons

Will ein Kanton vom Bund eine globale Finanzhilfe erhalten, so muss er dem BAFU Angaben machen über:

Art. 106 Programmvereinbarung

1 Das BAFU und das BFE schliessen mit dem Kanton gestützt auf die Angaben nach Artikel 105 eine Programmvereinbarung zur Gewährung der globalen Finanzhilfe ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.

4 Das BAFU, das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der globalen Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.

5 Die Kantone setzen die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen im Einvernehmen mit dem BAFU und dem BFE einheitlich fest.

Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe

1 Die Höhe der globalen Finanzhilfe richtet sich nach dem vereinbarten Programmziel.

2 Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.

Art. 108 Auszahlung

Die globale Finanzhilfe wird in Tranchen ausbezahlt.

Art. 109 Vollzugskosten

1 Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude zur Verfügung stehen, wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung mit höchstens 6,5 Prozent der an ihn ausgerichteten globalen Finanzhilfe entschädigt. Er weist den Vollzugsaufwand nach.

2 Aus den gleichen Mitteln wird das BAFU für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 110 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfe. Der Bericht enthält Angaben über:

2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:

3 Der Kanton stellt dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter Beträge

Zwei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung erstattet der Kanton dem Bund diejenigen Beträge zurück, die er nicht verwendet hat.

Art. 112 Mangelhafte Erfüllung

1 Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

2 Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BAFU eine Nachbesserung. Es setzt dem Kanton eine angemessene Frist.

3 Werden die Mängel nicht behoben, so richtet sich die Rückforderung nach Arti-

21 kel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .

Art. 113 Zusammenarbeit

Bund und Kantone arbeiten bei der Umsetzung des Programms eng zusammen. 2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Bürgschaft

1 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO -Gesetzes, wenn:

2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom

22 8. November 1934 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.

3 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.

Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft

1 Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.

2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:

3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung

1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:

2 Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht über:

Art. 117 Vollzug

Das BAFU kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

Art. 118 Finanzierung

1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.

2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.

3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung

1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil.

2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.

Art. 120 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

2 Als Versicherer gelten:

23 gesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);

24 b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG).

3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.

3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 122 Organisation

1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:

2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.

Art. 123 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom

25 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt

30 Rappen entschädigt.

4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft

1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil.

2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.

Art. 125 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.

3 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt.

Art. 126 Organisation

1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

2 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen

1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

10. Kapitel: Ausund Weiterbildung und Information

Art. 128 Förderung der Ausund Weiterbildung

1 Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der

26 Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 die Ausund Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.

2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Ausund Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.

Art. 129 Information

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–6.

2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO -Emissionen von Personenwagen. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.

3 Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO -Abgabe.

4 Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, über die globalen Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

5 Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Ausund Weiterbildung.

6 Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur . Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 131 Treibhausgasinventar

1 Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 des CO -Gesetzes erreicht wurde. Dabei werden die CO -Emissionen von

2 2 fossil-thermischen Kraftwerken und die im Rahmen der Kompensationsverträge bis im Jahr 2020 geleisteten Emissionsverminderungen nicht berücksichtigt.

Art. 132 Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,7 Prozent der Einnahmen aus

27 der CO -Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Unternehmen und Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO -Abgabe stellen.

2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

Art. 134 Datenbearbeitung

1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

2 Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treibund Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen

28 über die Kompensation der CO -Emissionen von Treibstoffen austauschen.

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an: - a. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO Gesetzes;

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

29 1. CO -Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005 ;

30 -Verordnung vom 8. Juni 2007 ; 2. CO

31 3. Verordnung des UVEK vom 27. September 2007 über das nationale Emissionshandelsregister;

32 4. CO -Kompensationsverordnung vom 24. November 2010 ;

33 über die Verminderung der CO - 5. Verordnung vom 16. Dezember 2011 Emissionen von Personenwagen.

Art. 137 Änderung bisherigen Rechts

34

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:

2 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate

1 EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und Kraftwerkbetreiber können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.

2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

4 Die Übertragung wird vorrangig den EHS-Unternehmen und den Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.

5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 können bis zum 31. März 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.

2 Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.

Art. 141 Berechnung der CO -Emissionen von Personenwagen

Personenwagen mit CO -Emissionen von weniger als 50 g CO /km werden bei der

2 2 Berechnung der massgebenden CO -Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

Art. 142 Teilnahme am EHS

1 EHS-Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

2 Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

3 EHS-Unternehmen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.

Art. 143 Im EHS nicht berücksichtigte ortsfeste Anlagen

Zusätzlich zu den in Artikel 43 Absatz 1 erwähnten Anlagen werden bis zum 31. Dezember 2014 auch ortsfeste Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von

35 Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Absatz 1 TVA ist, nicht berücksichtigt.

Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1 Unternehmen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO -Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.

2 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 145 Rechtskräftig bewilligte Kraftwerke

1 Für Kraftwerke, die vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig bewilligt wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:

2 Absatz 1 gilt nicht für Kraftwerke gemäss dem Geltungsbereich des Bundesbe-

36 schlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO -Emissionen von Gaskombikraftwerken.

Art. 146 Rückerstattung der CO -Abgabe

1 Die EZV kann die CO -Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:

2 Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss es die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 147

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.71

[^2]: SR 741.41

[^3]: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 678/2011, ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30.

[^4]: SR 0.814.01

[^5]: SR 730.0

[^6]: SR 631.0

[^7]: SR 741.41

[^8]: SR 741.511

[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a Ziff. 1.

[^10]: SR 741.511

[^11]: SR 741.41

[^12]: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im -Emissionen Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 27 Abs. 1.

[^14]: SR 725.13

[^15]: SR 814.600

[^16]: SR 814.600

[^17]: SR 730.0

[^18]: SR 641.61

[^19]: SR 730.0

[^20]: SR 641.61

[^21]: SR 616.1

[^22]: SR 952.0

[^23]: SR 832.10

[^24]: SR 833.1

[^25]: SR 814.018

[^26]: SR 412.10

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3841).

[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

[^29]: [AS 2005 3581, 2007 2915 Art. 33, 2012 1195]

[^30]: [AS 2007 2915, 2009 5945, 2010 953 2167, 2011 17 Art. 6 1945 3331 Anhang 3 Ziff. 15, 2012 355 Art. 29]

[^31]: [AS 2007 4531, 2011 6205]

[^32]: [AS 2011 17]

[^33]: [AS 2012 355 1817]

[^34]: Die Änderung kann unter AS 2012 7005 konsultiert werden.

[^35]: SR 814.600

[^36]: AS 2008 5