Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung)
1 -Gesetz vom 23. Dezember 2011 (CO -Gesetz), gestützt auf das CO
2 2 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Treibhausgase
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
- a. Kohlendioxid (CO ); ); b. Methan (CH O, Lachgas); c. Distickstoffmonoxid (N
- d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
- e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs); ); f. Schwefelhexafluorid (SF
- g. Stickstofftrifluorid (NF ).
2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO -Äquivalente (CO eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a. Personenwagen : Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der
2 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), wobei der Zustand bei der definitiven Zulassung zum Verkehr massgebend ist; nicht als Personenwagen gelten: 1. beschussgeschützte Fahrzeuge nach Anlage 2 von Anhang XI der
3 Richtlinie 2007/46/EG , und 2. Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen;
- b. Unternehmen : Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort;
- c. Feuerungswärmeleistung : einer ortsfesten Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
- d. Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der ortsfesten Anlagen eines Unternehmens, die im Emissionshandelssystem berücksichtigt werden;
- e. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks;
- f. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks gemäss Herstellerangaben.
3. Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele
Art. 3
1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:
- a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
- b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
- c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
4. Abschnitt: Emissionsverminderungen im Ausland 4
5 Art. 4 Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland
1 Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.
2 Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
- a. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenüberein-
6 kommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
- b. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
7 Art. 4 a Genehmigungsschreiben für Projekte
1 Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Ausland Emissionsminderungszertifikate erhalten möchte, kann das nach den Regeln von Artikel 6 Absatz 3
8 oder von Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.
5. Abschnitt: 9
Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland
Art. 5 Anforderungen
1 Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:
- a. Anhang 3 dies nicht ausschliesst;
- b. das Projekt oder die Vorhaben des Programms: 1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären, 2. mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und 3. Massnahmen vorsehen, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen;
- c. die Emissionsverminderungen: 1. nachweisbar und quantifizierbar sind, 2. nicht in einem Unternehmen erzielt wurden, das am Emissionshandelssystem (EHS) teilnimmt, und 3. nicht in einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung erzielt wurden; Bescheinigungen nach diesem Abschnitt können hingegen ausgestellt werden für Emissionsverminderungen, die in einem Unternehmen mit Emissionsziel nach Artikel 67 erzielt, vom Emissionsziel aber nicht erfasst sind; und
- d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programms bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.
2 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projektoder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 5 a Programme
1 Vorhaben können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
- a. sie nebst der Emissionsverminderung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
- b. sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen;
- c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und
- d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.
2 Vorhaben können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
1 Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über:
- a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung;
- b. die eingesetzten Technologien;
- c. die Abgrenzung von anderen klimaund energiepolitischen Instrumenten;
- d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programms nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
- e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
- f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms;
- g. die voraussichtlichen Investitionsund Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
- h. die Finanzierung;
- i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt;
- j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
- k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, die Verwaltung der Vorhaben sowie pro festgelegte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben.
3 Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a entspricht.
4 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen
1 Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projektoder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2 Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2 Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts beziehungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).
3 Für Vorhaben von Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn:
- a. eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass während der Kreditierungsperiode emissionsvermindernde Massnahmen umgesetzt werden müssen;
- b. die für die Ausstellung von Bescheinigungen geltend gemachten Emissionsverminderungen auf die Umsetzung der Massnahmen nach Buchstabe a zurückzuführen sind; und
- c. mit der Umsetzung der Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen begonnen wurde.
Art. 8 a Verlängerung der Kreditierungsperiode
1 Die Kreditierungsperiode wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a weiterhin erfüllt sind.
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1 Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm validiert hat.
3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Vorhaben die Aufnahmekriterien nach Artikel 5 a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken.
4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
5 Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht sind dem BAFU sechs Monate nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Die nachfolgenden Monitoringund Verifizierungsberichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht über die Ausstellung der Bescheinigungen.
2 Bei Projekten werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
3 Bei Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis längstens zehn Jahre nach Ablauf der Kreditierungsperiode des Programms nachweislich erzielt wurden, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.
4 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag
10 nach Artikel 15 b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind.
5 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.
2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
- a. die Emissionsverminderungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projektoder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen;
- b. die Investitionsoder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projektoder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen.
3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Emissionsverminderungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.
4 Nach einer erneuten Validierung beträgt die Kreditierungsperiode ab dem Entscheid über die Eignung des Projekts oder Programms:
- a. sieben Jahre, wenn die Kreditierungsperiode noch nicht verlängert worden ist;
- b. drei Jahre, wenn die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden ist.
5 a . Abschnitt: Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und für Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs 11
12 Art. 12 Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
1 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt, werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland auf Gesuch hin ausgestellt, wenn:
- a. das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreichen wird;
- b. die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und
- c. dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 15 b des Energiegesetzes vom
13 26. Juni 1998 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
2 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.
3 Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Absatz 2 ausgestellt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
14 Art. 12 a Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs
1 Unternehmen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO - Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO -Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:
- a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Unternehmens von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
- b. das Unternehmen jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht; -Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre c. die CO den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und
- d. dem Unternehmen für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 15 b des Energiegesetzes vom
15 26. Juni 1998 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.
2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.
3 Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.
4 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.
5 b . Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz 16
17 Art. 13 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Betreiberoder Personenkonto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.
2 Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:
- a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
- b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
- c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
- d. die Projektund Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.
3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
18 Art. 14 Veröffentlichung von Informationen Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
- a. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland;
- b. die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 4;
- c. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
- d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4.
6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen
Art. 15
1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO -Gesetzes.
2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.
3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen von Gebäuden
Art. 16
1 Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen von Gebäuden.
2 Der Bericht muss Angaben enthalten über: -wirksamen Massnahmen und deren a. die getroffenen und die geplanten CO Wirkung; und -Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet. b. die Entwicklung der CO
3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung. 3. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen von Personenwagen
1. Abschnitt: Erstmaliges Inverkehrsetzen
Art. 17
1 Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Personenwagen, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Personenwagen, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind.
2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des
19 Zollgesetzes vom 18. März 2005 sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
3 Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder der Hersteller die Pflichten nach den Artikeln 29 beziehungsweise 30 erfüllt hat.
4 Führt die Frist nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK insbesondere:
- a. die Frist verkürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
- b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
2. Abschnitt: Importeure und Hersteller
Art. 18 Grundsatz
Den Bestimmungen zur Verminderung von CO -Emissionen von Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in der Schweiz herstellt.
Art. 19 Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 20 Grossimporteur
Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Grossimporteur.
Art. 21 Provisorische Unterstellung als Grossimporteur
1 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.
2 Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens eingereicht werden.
3 Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass im Referenzjahr weniger als
50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden, so muss der Importeur als Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.
Art. 22 Kleinimporteur
Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird der Importeur im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 23 Emissionsgemeinschaften
1 Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emissionsgemeinschaft behandelt zu werden.
2 Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
4 Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern verbunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen:
- a. die durchschnittlichen massgebenden CO -Emissionen; -Emissionen; b. die Zielvorgabe für die massgebenden CO
- c. die Gesamtzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen;
- d. das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
Art. 24 Massgebende CO -Emissionen
1 Importeure von typengenehmigten Personenwagen können dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres die zur Berechnung der massgebenden CO -Emissionen erforderlichen Daten einreichen; dazu gehören für jeden einzelnen Personenwagen:
- a. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);
- b. die CO -Emissionen;
- c. das Leergewicht;
- d. allfällige Ökoinnovationen; und e der Code des Inhabers der Typengenehmigung.
2 Werden diese Daten nicht eingereicht, so sind die Angaben in der Typengenehmi-
20 21 gung nach Artikel 97 VTS und nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) massgebend.
3 Das ASTRA kann zur Kontrolle der Daten nach Absatz 1 vom Importeur jederzeit verlangen, dass dieser eine angemessene Zahl von Übereinstimmungsbescheinigun-
22 gen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG ( Certificate of Conformity , COC) einreicht. -Emissionen Art. 25 Andere Bestimmung der massgebenden CO
1 Für einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4
23 TGV ), werden auch die folgenden Nachweise über die CO -Emissionen anerkannt:
- a. das COC;
- b. Konformitätsbewertungen und Konformitätsbeglaubigungen nach Artikel 2 Buchstaben m und n TGV;
- c. Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder inter-
24 nationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 VTS aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
- d. Prüfungsberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Ab-
25 satz 2 TGV anerkannt sind. 1bis Für einen Personenwagen, der über eine Typengenehmigung verfügt, der vor der erstmaligen Zulassung für den Betrieb jedoch mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet wird und der im Prüfungsbericht über eine entsprechende Kennzeichnung der Typengenehmigungsnummer verfügt (Art. 75 der Verkehrszulassungsverord-
26 nung vom 27. Okt. 1976 ), werden die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d
27 anerkannt.
2 bis Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 oder 1 ver-
28 fügt, werden die massgebenden CO -Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
3 Können die CO -Emissionen eines Personenwagens nicht nach den Formeln in Anhang 4 berechnet werden, so werden 300 g CO /km angenommen.
Art. 26 Mit Erdgas betriebene Personenwagen
Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die massgebenden CO -Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
Art. 27 Ökoinnovationen
1 Das BFE berücksichtigt Verminderungen der CO -Emissionen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, soweit sie nach Artikel 12 der
29 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 anerkannt werden.
2 Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels COC zu erbringen.
Art. 28 Zielvorgabe
1 Die Zielvorgabe für die CO -Emissionen der Personenwagenflotte eines Grossimporteurs oder, im Falle eines Kleinimporteurs oder Herstellers, des einzelnen Personenwagens, berechnet sich nach Anhang 5.
2 30 Wird einem Hersteller nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 eine Ausnahme gewährt, so passt das BFE die Berechnung der Zielvorgabe für Importeure der entsprechenden Personenwagenmarken an.
3 Die nach Absatz 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorgaben verrechnet werden.
4 Will ein Grossimporteur eine Personenwagenmarke nach Absatz 2 separat abrechnen, so muss er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Personenwagens im betreffenden Referenzjahr mitteilen. Er muss für diese Personenwagenmarken, abhängig von der Zahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, wie ein separater Grossimporteur (Art. 20 und 21) oder wie ein separater Kleinimporteur (Art. 22) abrechnen.
4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung
Art. 29 Verfahren für Importeure
1 Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.
2 Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die Sanktion nach Artikel 13 des CO -Gesetzes zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
3 Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist bei Grossimporteuren das BFE und bei Kleinimporteuren das ASTRA zuständig.
Art. 30 Verfahren für Hersteller
1 Hersteller von Personenwagen in der Schweiz haben nach der Typengenehmigung oder Einzelprüfung dem ASTRA die Daten nach Artikel 24 Absatz 1 einzureichen.
2 Das BFE berechnet die allfällige Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln.
3 Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Hersteller die Sanktion, sofern eine solche geschuldet ist, der für das Inkasso zuständigen Stelle nach Artikel 29 Absatz 3 zu entrichten.
31 Art. 31 Abrechnung für Grossimporteure
1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise die Liste der bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Referenzjahrs erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen sowie die Zielvorgabe und die mass- -Emissionen. gebenden CO
2 Auf der Grundlage der Anzahl der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO -Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.
3 Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt unter Berücksichtigung der allfällig eingeforderten und geleisteten Anzahlungen nach Artikel 33 die Schlussrechnung.
Art. 32 Zahlungsfrist für Grossimporteure
1 Der Grossimporteur hat die Sanktion innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrech-
32 nung zu entrichten.
2 Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.
33 Art. 33 Quartalsweise Anzahlungen
1 Das BFE kann von Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr verlangen.
2 Quartalsweise Anzahlungen können insbesondere verlangt werden von:
- a. Importeuren, die im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt werden (Art. 21);
- b. Grossimporteuren mit Sitz im Ausland;
- c. Grossimporteuren mit laufenden Betreibungen oder bestehenden Verlustscheinen;
- d. Grossimporteuren, bei denen die massgebenden CO -Emissionen die Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO / km überschreiten.
3 Die Rechnung für die Anzahlungen erstellt das BFE jeweils auf der Grundlage der Daten gemäss Artikel 31 Absatz 1 über die im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Guthaben werden nach Ende des Referenzjahres zurückerstattet.
4 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Rückerstattungszins zurück.
34 Art. 34 Verzugszins und Rückerstattungszins
1 Bezahlt ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
2 Die Zinssätze für den Verzugsund den Rückerstattungszins entsprechen denjenigen bei der direkten Bundessteuer nach dem Anhang der Verordnung vom
35 10. Dezember 1992 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 35 Verfügung
Bestreitet ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder die Schlussrechnung, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 36 Sicherheiten
1 Ist ein Grossimporteur mit einer Anzahlung oder der Schlusszahlung um mehr als
30 Tage im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er ab diesem Zeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung seiner Schulden wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, so kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verlangen.
Art. 37 Berichterstattung
1 Das UVEK erstattet im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des Nationalund des Ständerats Bericht über die erreichten Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Sanktion.
2 Das BFE informiert die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Form über die Zielerreichung, die erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand. 5. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO -Gesetzes
Art. 38 Verwendung
Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO -Gesetzes wird für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 des Infrastrukturfondsgesetzes vom
36 6. Oktober 2006 eingesetzt.
Art. 39 Verfahren
1 Der Ertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember des Erhebungsjahrs einschliesslich Zinsen und abzüglich Vollzugskosten.
2 Er wird jährlich jeweils im zweiten auf das Erhebungsjahr folgenden Jahr dem Infrastrukturfonds zugewiesen.
4. Kapitel: Emissionshandelssystem
1. Abschnitt: Teilnahme
Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Unternehmen
1 Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn es eine Tätigkeit
37 nach Anhang 6 ausübt.
2 Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnimmt, meldet dies dem BAFU spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
1 Ein EHS-Unternehmen kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO eq pro Jahr betrugen.
2 Das Unternehmen muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, es hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO - Gesetzes verpflichtet.
3 Steigen die Treibhausgasemissionen des Unternehmens während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO eq, so nimmt es ab Beginn des Folgejahres wieder am EHS teil.
Art. 42 Teilnahme auf Gesuch
1 Ein Unternehmen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
- a. es eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und
- b. die Gesamtfeuerungswärmeleistung dabei mindestens 10 MW beträgt.
2 Ein Unternehmen, das neu die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt einreichen. 2bis Ein Unternehmen, das sein Gesuch trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 zurückzieht, hat erneut die Möglichkeit, ein Gesuch um Teilnahme einzureichen, wenn sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung seit dem letzten Gesuch um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Das Gesuch ist spätestens
38 sechs Monate nach der Erhöhung einzureichen.
3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a. die Tätigkeiten nach Anhang 7;
39 b. die in den ortsfesten Anlagen des Unternehmens installierten Feuerungswärmeleistungen;
- c. die von den ortsfesten Anlagen des Unternehmens ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 43 Nicht berücksichtigte ortsfeste Anlagen
1 Bei der Festlegung, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 40 bis Absatz 1 oder 42 Absatz 1 oder 2 erfüllt, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die es dem Bund jährlich
40 abgeben muss, werden ortsfeste Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
2 Das Unternehmen kann beantragen, dass zudem folgende ortsfeste Anlagen nicht berücksichtigt werden:
- a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
- b. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Arti-
41 kel 3 Absatz 2 der technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) ist.
3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten ortsfesten Anlagen verwendet werden, wird die CO -Abgabe nicht zurückerstattet.
42 Austritt Art. 43 a Ein EHS-Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.
Art. 44 Verfügung
Das BAFU entscheidet über die Teilnahme von Unternehmen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von ortsfesten Anlagen nach Artikel 43 durch Verfügung.
2. Abschnitt: Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
1 Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der EHS-Unternehmen maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 8.
2 Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie neuen Marktteilnehmern und EHS-Unternehmen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung zugänglich zu machen.
Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem EHS-Unternehmen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
2 Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2, so kürzt das BAFU die an das einzelne EHS-Unternehmen zugeteilte Menge anteilsmässig.
43 Art. 46 a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für neue Teilnehmer am EHS
1 Ein Unternehmen, das nach dem 1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2.
2 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach Artikel 46.
3 Erfolgt die Teilnahme des Unternehmen am EHS nach einem Anbau von ortsfesten Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, so richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln 46 und 46 c .
44 Art. 46 b Reduktion der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
1 Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird ab Beginn des Folgejahres reduziert, wenn:
- a. eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage zu einer Verringerung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblichen Einheit (Zuteilungselement) führt; ausgenommen sind physische Änderungen, die ausschliesslich der Verminderung der Treibhausgasemissionen dienen;
- b. der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird.
2 Bei Teilschliessungen wird die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte ab Beginn des Folgejahres wie folgt reduziert:
- a. um 50 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 50 Prozent und weniger als 75 Prozent reduziert wird;
- b. um 75 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 75 Prozent und weniger als 90 Prozent reduziert wird;
- c. um 100 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 90 Prozent reduziert wird.
45 Art. 46 c Erhöhung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
1 Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage oder ein Anbau einer neuen ortsfesten Anlage zu einer Erweiterung um mindestens
10 Prozent der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.
2 Die zusätzlichen Emissionsrechte werden ab dem Zeitpunkt zugeteilt, ab dem die zusätzliche Kapazität während 90 Tagen zu durchschnittlich mindestens 40 Prozent ausgelastet wird (Normalbetrieb).
3 Entsteht durch eine physische Änderung einer ortsfesten Anlage oder durch einen Anbau einer neuen ortsfesten Anlage ein neues Zuteilungselement, so werden dem EHS-Unternehmen in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbetriebs Emissionsrechte nach Massgabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen und unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach Anhang 9 zugeteilt. Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
4 Wird der Betrieb von ortsfesten Anlagen nach einer Teilschliessung nach Artikel 46 b Absatz 2 wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.
46 Art. 47 Versteigerung von Emissionsrechten
1 Das BAFU versteigert die Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden, regelmässig an die EHS-Unternehmen.
2 Es kann die Versteigerung bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen abbrechen, ohne einen Zuschlag zu erteilen. Es hat jeden Verdacht den Wettbewerbsbehörden zu melden.
3 Es kann den EHS-Unternehmen eine beschränkte Menge Emissionsrechte zu dem Preis vergeben, der dem Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten Versteigerung entspricht.
4 Es kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
47 Teilnahme an der Versteigerung und Verbindlichkeit der Art. 47 a Versteigerungsgebote
1 EHS-Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:
- a. Vornamen, Namen, Postund E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens aber zwei Auktionsbevollmächtigten;
- b. Vornamen, Namen, Postund E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Gebotsvalidiererin oder einem Gebotsvalidierer, höchstens aber zwei Gebotsvalidiererinnen und -validierern.
2 Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
3 Versteigerungsgebote werden nach Zustimmung einer Gebotsvalidiererin oder eines Gebotsvalidierers verbindlich.
Art. 48 Emissionsminderungszertifikate
1 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS-Unter-
48 nehmen abgeben kann, berechnet sich wie folgt:
- a. für ortsfeste Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden: 11 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugeteilten Emissionsrechte; abgezogen werden die in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate;
- b. für die übrigen ortsfesten Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
2 Für ortsfeste Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berücksichtigt werden, wird die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate
49 entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.
50 Art. 49 Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate
1 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn:
- a. eine physische Änderung mindestens einer ortsfesten Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt;
- b. der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird; oder
- c. der Betrieb wesentlicher Teile von ortsfesten Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.
2 Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate für ortsfeste Anlagen gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert.
3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring
Art. 50 Datenerhebung
1 Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die für die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte des einzelnen EHS-Unternehmens erforderlich sind.
2 Das EHS-Unternehmen ist zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt es seine Mitwirkungspflicht, so werden ihm keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
Art. 51 Monitoringkonzept
1 Das zur Teilnahme am EHS verpflichtete Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.
2 Das am EHS auf Gesuch teilnehmende Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmegesuchs nach bis 51 Artikel 42 Absatz 2 oder 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.
3 Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
- a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
- b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
- c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
4 Das EHS-Unternehmen passt das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Absatz 3 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach den Artikeln 46 b und 46 c notwendig wird. Es reicht das angepasste
52 Monitoringkonzept dem BAFU zur Genehmigung ein.
53 Monitoringbericht Art. 52
1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser muss enthalten:
- a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
- b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
- c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
- d. Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten.
2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
4 Es kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht verifiziert.
5 Reicht das EHS-Unternehmen den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt das BAFU die Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen
Das EHS-Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
- a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
- b. Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 54 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone überprüfen, ob die EHS-Unternehmen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.
2 Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.
3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich. 4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten
Art. 55 Pflicht
1 Das EHS-Unternehmen gibt dem BAFU jährlich Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten ortsfesten Anlagen.
2 Das EHS-Unternehmen erfüllt diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.
54 Art. 55 a Härtefall
1 Das BAFU kann auf Gesuch hin die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS-Unternehmen nach Artikel 48 abgeben kann, erhöhen, wenn dieses nachweist, dass:
- a. es seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Erhöhung nicht erfüllen kann;
- b. es an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 47 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
- c. die Beschaffung der fehlenden Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Unternehmens erheblich beeinträchtigen würde; und
- d. es bereit ist, im Umfang der zusätzlich beantragten Emissionsminderungszertifikate europäische Emissionsrechte zu erwerben.
2 Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die das Unternehmen aus dem Verkauf von Emissionsrechten erzielt hat.
3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate.
4 Die nach Absatz 1 Buchstabe d erworbenen europäischen Emissionsrechte sind jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.
5 Das BAFU transferiert die nach Absatz 4 vom EHS-Unternehmen transferierten europäischen Emissionsrechte an das Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2018 kein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt.
6 Es transferiert die nach Absatz 3 zusätzlich abgegebenen Emissionsminderungszertifikate an das Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2018 ein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt. Die europäischen Emissionsrechte werden an die Erfüllung der Pflicht angerechnet.
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht
1 Erfüllt ein EHS-Unternehmen seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO -Gesetzes.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
3 Gibt das EHS-Unternehmen die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.
5. Abschnitt: Emissionshandelsregister 55
56 Art. 57 Grundsatz
1 EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben.
2 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel, Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke nach dem 6. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.
3 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
4 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissiosnverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12 a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiberoder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.
57 Art. 58 Kontoeröffnung
1 Unternehmen und Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3 müssen beim BAFU die Eröffnung eines Kontos beantragen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
- a. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Identitätsnachweis) der Person, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist;
- b. für Personen: einen Identitätsnachweis;
- c. Vornamen, Namen, Postund E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- d. Vornamen, Namen, Postund E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
- e. Vornamen, Namen, Postund E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Transaktionsvalidiererin oder einem Transaktionsvalidierer, höchstens aber vier Transaktionsvalidiererinnen und -validierern;
- f. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
3 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
4 Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 beglaubigt werden.
5 Es kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt. Dazu gehören insbesondere Strafregisterauszüge.
6 Es eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.
Art. 59 Zustellungsdomizil
1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein
58 Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:
- a. bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person, bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
- b. die Kontobevollmächtigten; und
59 die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer. c.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Konto vor dem 1. Januar 2012 eröffnet wurde.
60 Art. 59 a Ablehnung einer Kontoeröffnung
1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen und -validierern sowie Gebotsvalidiererinnen und -validierern ab, wenn:
- a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
- b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Börsengesetzgebung verurteilt wurde.
2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
3 Wird bei einem Unternehmen, das zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.
61 Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
1 Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.
3 Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:
- a. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
- b. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
- c. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO -Abscheidung und geologischen CO -Sequestrierung (CCS).
4 Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten der zweiten Verpflichtungsperiode 2013–2020 ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.
62 Art. 61 Transaktionen
1 Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.
2 Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und -validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:
- a. das Quellund das Zielkonto; und
- b. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.
4 Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.
5 Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
63 Art. 62 Registerführung
1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.
2 Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.
3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.
Art. 63 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:
64 a. mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
- b. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
- c. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.
65 Art. 64 Kontosperrung und -schliessung
1 Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.
2 Das BAFU kann Konten, auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens einem Jahr nicht benutzt wurden, schliessen.
66 Art. 65 Datenschutz
1 Das BAFU kann die im Emissionshandelsregister enthaltenen Daten unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen.
2 Das Emissionshandelsregister umfasst die folgenden Daten:
- a. Kontonummer;
- b. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis: 1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3; 2. Gebotsvalidiererinnen und -validierern; 3. Auktionsbevollmächtigen;
- c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
- d. bei EHS-Unternehmen: Versteigerungsgebote, Anlagenund Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
- e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiberoder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;
- f. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate;
- g. bei Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate. 5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
67 Art. 66 Voraussetzungen
1 Ein Unternehmen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO -Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:
- a. eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
- b. mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
- c. in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO eq ausgestossen hat.
2 Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissionsoder Massnahmenziels festgelegt.
3 Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:
- a. jedes von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
- b. jedes von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
- c. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO eq ausgestossen haben.
4 Die Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
Art. 67 Voraussetzungen
1 Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.
2 Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
3 Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO -Gesetzes sowie:
- a. an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der vergangenen zwei Jahre;
- b. am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
- c. an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
- d. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
- e. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
- f. am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
- g. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
- h. am Umfang der CO -Abgaben, die eingespart werden können.
4 Ein Unternehmen, das in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.
5 Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO -Gesetzes. Soweit das Unternehmen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.
Art. 68 Massnahmenziel
1 Ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO eq pro Jahr ausstösst, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.
2 Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die das Unternehmen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.
3 Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO -Gesetzes sowie:
- a. am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
- b. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
- c. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
- d. am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
- e. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
- f. am Umfang der CO -Abgaben, die eingespart werden können.
Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch
68 hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a. die Tätigkeiten nach Anhang 7;
- b. die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
- c. das angestrebte Emissionsoder Massnahmenziel. 2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet wer-
69 den.
3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
- a. den Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
70 b. bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
- c. die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
4 Es kann verlangen, dass das Unternehmen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.
Art. 70 Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen
1 Emissionsverminderungen, die ein Unternehmen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:
- a. den Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss entsprechen; und
- b. in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen.
2 Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.
71 Art. 72 Monitoringbericht
1 Das Unternehmen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
2 Der Monitoringbericht muss enthalten:
- a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
- b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
- c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
- d. eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
- e. Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
3 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 73 Anpassung des Emissionsziels
1 Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme-
72 oder Kältebezugs von einem Dritten überoder unterschreiten:
- a. in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 Prozent pro Jahr; o- der
- b. in einem Jahr um mindestens 30 Prozent.
2 Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals überoder unterschritten wurde.
3 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.
Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels
1 Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärmeoder Kältebezugs von einem Dritten erheb-
73 lich ändern.
2 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.
Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
1 Ein Unternehmen, das sein Emissionsoder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
- a. für Unternehmen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die das Unternehmen nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;
- b. für die übrigen Unternehmen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1
74 wird:
- a. für ein Unternehmen, das in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
- b. für ein Unternehmen, das im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendeten Strom produziert: im Umfang von
50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
75 c. für ein Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissionsoder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.
Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
1 Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO -Gesetzes.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
Art. 77 Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 78 Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen
Das Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
- a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
- b. Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
- a. die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;
- b. die Emissionsoder Massnahmenziele;
- c. die Treibhausgasemissionen jedes Unternehmens;
- d. der Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
- e. die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jedes Unternehmen abgibt;
- f. die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
- g. die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Unternehmen ausgestellt werden. 6. Kapitel: Kompensation der CO -Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken
Art. 80 Primär auf die Produktion von Wärme ausgelegte Kraftwerke
Als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt gilt ein Kraftwerk, wenn es einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweist.
Art. 81 Gesamtwirkungsgrad
1 Der Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks muss mindestens 62 Prozent betragen.
2 Der Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks an einem Standort, an dem bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, muss mindestens 58,5 Prozent betragen.
Art. 82 Nicht als Kraftwerke geltende Anlagen
Nicht als Kraftwerk gilt eine Anlage:
- a. die eine Gesamtleistung von weniger als 1 MW aufweist;
- b. die an einem Standort während weniger als zwei Jahren oder während weniger als 50 Stunden pro Jahr betrieben wird;
- c. die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt wird; oder
- d. deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsoder Sonderabfällen nach
76 Artikel 3 Absatz 1 beziehungsweise 2 TVA ist.
Art. 83 Zulässige Kompensationsmassnahmen
1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
77 vom Kraftwerkbetreiber selbst durchgeführte Projekte und Programme zur a. Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a sinngemäss entsprechen;
- b. Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien im Inland Strom oder Wärme produzieren, sofern diese den Anforderungen nach Artikel 5 sinngemäss entsprechen;
- c. der Ersatz bestehender fossiler Wärmequellen durch Wärme, die vom Kraftwerk produziert und direkt ausgekoppelt wird;
- d. die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland;
- e. die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten.
2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15 b des Energie-
78 79 gesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind.
3 Für die Berechnung der Emissionsverminderungen, die durch Investitionen nach Absatz 1 Buchstabe b erzielt werden, sind die CO -Emissionen massgebend, die im Durchschnitt bei der Produktion von Strom im Inland entstehen.
Art. 84 Kompensationsvertrag
1 Der Kompensationsvertrag wird zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem BAFU abgeschlossen.
2 Er enthält insbesondere:
- a. die Anforderungen an die Kompensationsmassnahmen;
- b. die Vorgaben zur Berichterstattung über die Entwicklung der CO -Emissionen des Kraftwerks;
- c. die Vorgaben zur Berichterstattung über die vom Kraftwerkbetreiber im Inund Ausland ergriffenen Kompensationsmassnahmen;
- d. die Einzelheiten der Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die der Kraftwerkbetreiber erbringen muss, wenn die CO -Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.
3 Die Verhandlungen mit dem Kraftwerkbetreiber werden von BFE und BAFU gemeinsam geführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Kraftwerkbetreiber vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot des Bundes verlangen.
Art. 85 Aufgaben der Kantone
Die Kantone informieren das BAFU:
- a. jährlich über die bestehenden Kraftwerke auf ihrem Kantonsgebiet;
- b. unverzüglich über den Eingang von Bauund Betriebsbewilligungsgesuchen für Kraftwerke.
7. Kapitel: Kompensation der CO -Emissionen von Treibstoffen
Art. 86 Kompensationspflicht
1 Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
- a. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
- b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
2 Nicht kompensiert werden müssen die CO -Emissionen von Treibstoffen, die nach
80 Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO pro Jahr ausgestossen wurden.
2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO -Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO betragen.
Art. 88 Kompensationsgemeinschaften
1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 89 Kompensationssatz
1 Kompensiert werden müssen die CO -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
- a. für die Jahre 2014 und 2015: 2 Prozent;
- b. für die Jahre 2016 und 2017: 5 Prozent;
- c. für die Jahre 2018 und 2019: 8 Prozent;
- d. für das Jahr 2020: 10 Prozent.
2 Die CO -Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.
81 Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen
1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
- a. von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a sinngemäss entsprechen;
- b. die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15 b des Energie-
82 gesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind.
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht
1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres.
2 Für die Erfüllung der Kompensationspflicht des Jahres 2020 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im Jahr 2020 erzielt wurden.
3 Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind anhand eines verifizierten Monitoringberichts nachzuweisen, der den Anforderungen von Artikel 9 entspricht. Pro Projekt und Programm sind beim BAFU ein
83 Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht einzureichen.
4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO . Bei selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind die Entwicklungs-
84 und Betriebskosten getrennt zu dokumentieren.
5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:
- a. das Ausmass der Kompensationspflicht;
- b. die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme;
- c. die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
- d. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
- e. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen; ; f. Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO
- g. die Entwicklungsund Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten
85 oder Programmen.
Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.
2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO -Gesetzes.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
4 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.
8. Kapitel: CO -Abgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 93 Abgabeobjekt
Der CO -Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
- a. von Kohle;
- b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO -Gesetzes, sofern
86 sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 unterliegen.
Art. 94 Abgabesatz
1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
- a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO , falls die CO -Emissionen
2 2 aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
- b. ab 1. Januar 2016: 1. auf 72 Franken je Tonne CO , falls die CO -Emissionen aus Brennstof-
2 2 fen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 84 Franken je Tonne CO , falls die CO -Emissionen aus Brennstof-
2 2 fen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
- c. ab 1. Januar 2018: 1. auf 96 Franken je Tonne CO , falls die CO -Emissionen aus Brennstof-
2 2 fen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 120 Franken je Tonne CO , falls die CO -Emissionen aus Brenn-
2 2 stoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
2 Die CO -Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.
Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.
2. Abschnitt: Rückerstattung der CO -Abgabe
Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung
1 Die Rückerstattung der CO -Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:
- a. die von der CO -Abgabe befreit sind;
- b. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 31 Abs. 1 -Gesetz). Bst. a CO
2 Von der CO -Abgabe befreit sind:
- a. EHS-Unternehmen (Art. 17 CO -Gesetz); -Gesetz); und b. Kraftwerkbetreiber (Art. 25 CO - c. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b CO Gesetz).
Art. 97 Gesuch um Rückerstattung für von der CO -Abgabe befreite
Unternehmen
1 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
2 Es muss enthalten: -Abgaben; a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO
- b. die Rechnungen über die bezahlten CO -Abgaben;
- c. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe; -Abgabesatz. d. den angewendeten CO
3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.
Art. 98 Periodizität der Rückerstattung für von der CO -Abgabe befreite
Unternehmen
1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
2 Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO -Abgaben aus dem:
- a. Vorjahr;
- b. im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
2 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
3 Es muss Angaben enthalten über:
- a. die Art der nicht energetischen Nutzung;
- b. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe; -Abgabesatz. c. den angewendeten CO
4 Die EZV kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für den Entscheid über die Rückerstattung benötigt.
Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.
2 Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
3 Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 101 Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.
Art. 102 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
1 Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
2 Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 1000 Franken, verrechnet.
Art. 103 Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO -Abgabe aufschieben.
9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO -Abgabe
Abschnitt: Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden
Art. 104 Beitragsberechtigung
1 Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO -Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle.
2 Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.
3 Der Bund kann die globalen Finanzhilfen auch einer Vertretung mehrerer Kantone gewähren, sofern diese Kantone die Vertretung dazu rechtsgültig ermächtigt haben.
Art. 105 Angaben des Kantons
1 Will ein Kanton vom Bund eine globale Finanzhilfe erhalten, so muss er dem BFE
87 Angaben machen über: -Reduktionsleistung, die mit den Massnahmen während a. die geschätzte CO der Dauer der Programmvereinbarung voraussichtlich erzielt werden kann;
- b. die geplante Umsetzung des Programms.
2 88 Das BFE leitet die Angaben an das BAFU weiter.
Art. 106 Programmvereinbarung
1 Das BFE schliesst mit dem Kanton gestützt auf die Angaben nach Artikel 105 eine
89 Programmvereinbarung zur Gewährung der globalen Finanzhilfe ab.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
- a. das Programmziel;
- b. die Leistung des Kantons;
- c. die globale Beitragsleistung des Bundes;
- d. das Controlling;
- e. die Kommunikation.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.
4 Das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der globalen
90 Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.
5 Die Kantone setzen die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen im Einver-
91 nehmen mit dem BFE einheitlich fest.
Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe
1 Die Höhe der globalen Finanzhilfe richtet sich nach dem vereinbarten Programmziel.
2 Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.
Art. 108 Auszahlung
Die globale Finanzhilfe wird in Tranchen ausbezahlt.
92 Art. 109 Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude zur Verfügung stehen, wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung mit höchstens 6,5 Prozent der an ihn ausgerichteten globalen Finanzhilfe entschädigt. Endet die Programmvereinbarung vor dem 31. Dezember 2019, so passt das UVEK die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement entsprechend an. Der Kanton weist den Vollzugsaufwand nach.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
93 Art. 110 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem BFE jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfe. Der Bericht muss Angaben enthalten über:
- a. die erzielten Emissionsverminderungen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
- b. die verwendeten Beträge insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
- c. den Vollzugsaufwand;
- d. die ausgelösten Investitionen.
2 Das BFE leitet den Bericht an das BAFU weiter.
3 Das BFE kontrolliert stichprobenweise:
- a. die Ausführung einzelner Massnahmen;
- b. die Verwendung der globalen Finanzhilfe.
4 Der Kanton stellt dem BFE auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.
Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter Beträge
Zwei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung erstattet der Kanton dem Bund diejenigen Beträge zurück, die er nicht verwendet hat.
Art. 112 Mangelhafte Erfüllung
1 Das BFE hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmver-
94 einbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
- a. seiner Berichterstattungspflicht nach Artikel 110 Absatz 1 nicht nachkommt;
- b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BFE eine Nachbesserung. Es setzt
95 dem Kanton eine angemessene Frist.
3 Werden die Mängel nicht behoben, so richtet sich die Rückforderung nach Arti-
96 kel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .
Art. 113 Zusammenarbeit
Bund und Kantone arbeiten bei der Umsetzung des Programms eng zusammen. 2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 114 Bürgschaft
1 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO -Gesetzes, wenn:
- a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
- b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
- c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom
97 8. November 1934 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.
3 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.
Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft
1 Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.
2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
- a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
- b. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
- c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
- d. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.
3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten
98 einfordern.
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
- a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
- b. Änderungen der Kontaktangaben.
- a. den Stand des verbürgten Darlehens; 100 b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und 101 die Liquidität und die Finanzstruktur. c.
3 Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss 102 einzureichen. 103 Vollzug Art. 117
1 Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.
2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.
3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.
4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.
5 Die Geschäftsstelle stellt den Bürgschaftsnehmerinnen und –nehmern die Gebühren in Rechnung. Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen; sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.
Art. 118 Finanzierung
1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.
2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.
3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.
3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung
Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung
1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil.
2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
Art. 120 Verteilung
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
2 Als Versicherer gelten:
- a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundes- 104 gesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); 105 über b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 die Militärversicherung (MVG).
3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:
- a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
- b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 122 Organisation
1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:
- a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
- b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 123 Entschädigung der Versicherer
Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 106 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt
30 Rappen entschädigt.
4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft
Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil.
2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
Art. 125 Verteilung
1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
3 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge 107 ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.
Art. 126 Organisation
1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen
1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.
2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.
10. Kapitel: Ausund Weiterbildung und Information
Art. 128 Förderung der Ausund Weiterbildung
1 Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der 108 Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 die Ausund Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.
2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Ausund Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.
Art. 129 Information
Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:
- a. die Folgen des Klimawandels;
- b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im Inund Ausland;
- c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
11. Kapitel: Vollzug
Art. 130 Vollzugsbehörden
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–6.
2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO -Emissionen von Personenwagen. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.
3 Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO -Abgabe.
4 Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung 109 von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen. 4bis Das BFE vollzieht im Einvernehmen mit dem BAFU die Bestimmungen über die 110 globalen Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden.
5 Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Ausund Weiterbildung.
6 Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur . Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 131 Treibhausgasinventar
1 Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.
2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 des CO -Gesetzes erreicht wurde. Dabei werden die CO -Emissionen von
2 2 fossil-thermischen Kraftwerken und die im Rahmen der Kompensationsverträge bis im Jahr 2020 geleisteten Emissionsverminderungen nicht berücksichtigt.
Art. 132 Aufwandsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,7 Prozent der Einnahmen aus 111 der CO -Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.
Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht
1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Unternehmen und Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO -Abgabe stellen.
2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:
- a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
- b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Art. 134 Datenbearbeitung
1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
- a. das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure (Art. 31) erforderlich sind; 112 das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: b. 1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12 a ), 2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und 3. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91); 113 c. die EZV dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen, 2. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und 3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12 a );
- d. das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO -Abgabe erforderlich sind.
2 Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treibund Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen 114 über die Kompensation der CO -Emissionen von Treibstoffen austauschen.
Art. 135 Anpassung der Anhänge
Das UVEK passt an:
- a. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO - Gesetzes;
- b. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
- c. Anhang 5 Ziffer 3: zur Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Jahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen;
- d. Anhang 7: wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen; bis 115 116 d . Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2010/2/EU ändert;
- e. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1).
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 117 1. CO -Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005 ; 118 -Verordnung vom 8. Juni 2007 ; 2. CO 119 3. Verordnung des UVEK vom 27. September 2007 über das nationale Emissionshandelsregister; 120 4. CO -Kompensationsverordnung vom 24. November 2010 ; 121 über die Verminderung der CO - 5. Verordnung vom 16. Dezember 2011 Emissionen von Personenwagen.
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts
122 …
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:
- a. für EHS-Unternehmen: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
- b. für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissionsoder Massnahmenziele;
- c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
2 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate
123 aus dem Zeitraum 2008–2012
1 EHS-Unternehmen, Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und Kraftwerkbetreiber können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach 124 dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.
2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.
4 Die Übertragung wird vorrangig den EHS-Unternehmen und den Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.
5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie 125 den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.
6 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 126 2015 vom BAFU gelöscht.
Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.
2 Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.
Art. 141 Berechnung der CO -Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO -Emissionen von weniger als 50 g CO /km werden bei der
2 2 Berechnung der massgebenden CO -Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
- a.[^2013] : 3,5–fach;
- b.[^2014] : 2,5–fach;
- c.[^2015] : 1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS
1 EHS-Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
2 Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.
3 EHS-Unternehmen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein. 127 Art. 143
Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1 Unternehmen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO -Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.
2 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 145 Rechtskräftig bewilligte Kraftwerke
1 Für Kraftwerke, die vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig bewilligt wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:
- a. die Artikel 80–85 finden keine Anwendung;
- b. die CO -Abgabe wird nicht zurückerstattet.
2 Absatz 1 gilt nicht für Kraftwerke gemäss dem Geltungsbereich des Bundesbe- 128 schlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO -Emissionen von Gaskombikraftwerken.
Art. 146 Rückerstattung der CO -Abgabe
1 Die EZV kann die CO -Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:
- a. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
- b. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.
2 Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss es die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
2 a . Abschnitt: 129 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014
Art. 146 a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.
Art. 146 b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr
ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können
1 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:
- a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B 130 des Kyoto-Protokolls transferiert werden; oder
- b. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.
2 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.
3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 147
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.71
[^2]: SR 741.41
[^3]: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 678/2011, ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^6]: SR 0.814.01
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^8]: SR 0.814.011
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^10]: SR 730.0
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^13]: SR 730.0
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4437).
[^15]: SR 730.0
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^19]: SR 631.0
[^20]: SR 741.41
[^21]: SR 741.511
[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a Ziff. 1.
[^23]: SR 741.511
[^24]: SR 741.41
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^26]: SR 741.51
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^29]: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im -Emissionen Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
[^30]: Siehe Fussnote zu Art. 27 Abs. 1.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^35]: SR 642.124
[^36]: SR 725.13
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^41]: SR 814.600
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^76]: SR 814.600
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^78]: SR 730.0
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^80]: SR 641.61
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^82]: SR 730.0
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^86]: SR 641.61
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^96]: SR 616.1
[^97]: SR 952.0
[^2]: 99 Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^104]: SR 832.10
[^105]: SR 833.1
[^106]: SR 814.018
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^108]: SR 412.10
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3841).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^114]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^116]: Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie ei- nem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO -Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/9/EU, ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9.
[^117]: [AS 2005 3581, 2007 2915 Art. 33, 2012 1195]
[^118]: [AS 2007 2915, 2009 5945, 2010 953 2167, 2011 17 Art. 6 1945 3331 Anhang 3 Ziff. 15, 2012 355 Art. 29]
[^119]: [AS 2007 4531, 2011 6205]
[^120]: [AS 2011 17]
[^121]: [AS 2012 355 1817]
[^122]: Die Änderung kann unter AS 2012 7005 konsultiert werden.
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^127]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^128]: AS 2008 5
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).
[^130]: SR 0.814.011