Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 und 18 Absatz 2 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011[^1] (Messgesetz, MessG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Kantone, des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und der Eichstellen im Messwesen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 2 Organisation des Vollzugs

1 Die Kantone organisieren den Vollzug ihrer Aufgaben.

2 Für die Aufgaben nach Artikel 4 bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister.

3 Die Aufsichtsbehörden (Art. 17 Abs. 2 MessG) sorgen für die Zusammenarbeit mit dem METAS und anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone.

Art. 3 Zuständigkeitsbereich

1 In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^2] (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen:

2 Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig.

3 Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012[^3] (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.

Art. 4 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben im Zuständigkeitsbereich der Kantone folgende Aufgaben:

2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden am Verwendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden.

3 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister führen für die Tätigkeit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ein Verzeichnis der Verwenderinnen und Verwender beziehungsweise der Eigentümer und der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln und stellen es dem METAS kostenlos zur Verfügung.

Art. 5 Anforderungen an die Eichmeisterinnen und Eichmeister

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind.

2 Sie müssen insbesondere die vom METAS durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierte Eichmeisterin» oder «Diplomierter Eichmeister» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbildung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden.

3 Bis zur Durchführung des nächsten Ausbildungskurses und der Diplomprüfung kann eine nach Artikel 2 Absatz 2 als Eichmeisterin oder Eichmeister bestimmte Person ihre Tätigkeit bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.

Art. 6 Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen weder Handel mit Messmitteln betreiben noch eine gewerbsmässige Tätigkeit ausüben, die ihre hoheitlichen Aufgaben beeinträchtigt oder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellt.

2 Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhalten, dürfen sie ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 4 und 8 nutzen.

3 Gewerbsmässige Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass die Eichmeisterin oder der Eichmeister die Tätigkeit wettbewerbsneutral ausführt.

4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen kleine Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln durchführen, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen. Zudem dürfen sie Hilfsmittel, wie Gewichtstücke oder Massstäbe, abgeben oder austauschen, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

Art. 7 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeisterinnen und Eichmeister

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung verfügen.

2 Die Kosten für Infrastruktur und Ausrüstung gehen zulasten der Kantone, soweit sie nicht durch die Gebührenanteile nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005[^6] (EichGebV) gedeckt werden.

Art. 8 Massnahmen

1 Werden Messmittel gesetzwidrig verwendet, so stellt die nach kantonalem Recht zuständige Stelle durch sofortige Eichung, Einziehung des Messmittels oder andere geeignete Massnahmen den rechtmässigen Zustand wieder her.

2 Werden Messmittel entdeckt, die nicht ordnungsgemäss in Verkehr gebracht wurden, so meldet die Eichmeisterin oder der Eichmeister diese dem METAS. Das METAS leitet die Massnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 MessMV[^7] ein.

3 Die Massnahmen bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Mengenangabe richten sich nach Artikel 35 Absätze 4–6 MeAV[^8].

Art. 9 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

2 Der Weiterzug von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 10 Berichterstattung

Jede kantonale Aufsichtsbehörde erstattet dem METAS jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgabe des Kantons.

3. Abschnitt: METAS

Art. 11 Zuständigkeitsbereich

1 In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.

2 Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2–5 MeAV[^9].

Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit

von Messmitteln

1 Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:

2 Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:

3 Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.

Art. 13 Nachträgliche Kontrolle

1 Das METAS führt nachträgliche Kontrollen (Art. 12 MessG) durch:

2 Es informiert die Kantone vorgängig über Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 14 Aufsicht

1 Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen.

2 Es übt die Aufsicht insbesondere aus, indem es:

Art. 15 Programm mit Schwerpunkten der nachträglichen Kontrolle

und der Aufsicht

1 Das EJPD stellt jährlich ein Programm auf, in dem es Schwerpunkte der nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht des METAS festlegt.

2 Das METAS erstattet dem EJPD jährlich Bericht über die Umsetzung des Programms und den Vollzug der MessMV[^11].

Art. 16 Aus- und Weiterbildung

1 Das METAS organisiert fachspezifische Aus- und Weiterbildungskurse.

2 Die Kurse sind für vom Kanton nach Artikel 2 Absatz 2 bestimmte Eichmeisterinnen und Eichmeister kostenlos.

Art. 17 Amtshilfe

Das METAS kann von der Zollverwaltung verlangen, dass diese ihm für eine befristete Zeit die Einfuhr bestimmter Messmittel meldet.

Art. 18 Internationale Amtshilfe

Das METAS ist in Belangen des Messgesetzes zuständig für die internationale Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^12] über die technischen Handelshemmnisse.

4. Abschnitt: Eichstellen

Art. 19 Ermächtigung

1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV[^13]) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.

2 Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:

Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung

Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Art. 21 Gesuch um Ermächtigung

1 Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten:

2 Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.

Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung

1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.

2 Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:

3 Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.

4 Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

5 Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.

6 Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 23 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich.

2 Sie oder er bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das METAS die Leiterin oder den Leiter der Eichstelle und regelt die Stellvertretung.

3 Sie oder er muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird.

4 Die Eichstelle kann mit dem Einverständnis des METAS die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen anerkennen.

5 Die Eichstellen müssen Änderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem METAS mitteilen.

Art. 24 Aufgaben und Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle

1 Die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle ist verantwortlich für die Eichungen und die anderen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

2 Sie oder er muss sich schriftlich verpflichten, die Leitung vorschriftsgemäss wahrzunehmen und die Normale und Prüfmittel nicht missbräuchlich zu verwenden.

Art. 25 FachlicheAnforderungen an die Leiterin oder den Leiter

und an das Personal der Eichstelle

1 Die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle müssen entsprechend ihrer Tätigkeit über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die gesetzlichen Grundlagen und technischen Normen kennen.

2 Die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle müssen die Aufgaben zuverlässig durchführen.

3 Das METAS kann die Leiterinnen und Leiter sowie das Personal der Eichstellen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen verpflichten.

Art. 26 Schweigepflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber, die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle sind ausser gegenüber dem METAS zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen durch die Eichstellen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^15].

2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 28 Berichterstattung

Die Leiterin oder der Leiter jeder Eichstelle erstattet dem METAS jährlich Bericht über deren Tätigkeit.

5. Abschnitt: Kosten

Art. 29

Das METAS trägt die Kosten für die ordentliche Betreuung der Eichämter, soweit sie nicht im Rahmen der Gebühren nach der EichGebV[^16] den Kunden der Eichämter weiterverrechnet werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Ermächtigungen von Eichstellen gelten:

2 Die Verlängerung von Ermächtigungen über die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 hinaus richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4.

3 Für Eichstellen, die vom Bundesamt für Metrologie befristet bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 der Eichstellenverordnung vom 15. Februar 2006[^19] ermächtigt wurden, verlängert sich die Ermächtigung nicht nach Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 941.210

[^3]: SR 941.204

[^4]: SR 941.210

[^5]: SR 941.204

[^6]: SR 941.298.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.