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Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 2012 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV)

Geltender Text a fecha 2012-12-07

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (MessMV) sowie die Artikel 64 und 112 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994[^2] (StSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel für ionisierende Strahlung:

Oberflächenkontaminationsmonitore, die folgendermassen verwendet werden:

Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung, die folgendermassen verwendet werden:

folgende Messmittel, die bei Abnahmen und regelmässigen Zustandsprüfungen von röntgendiagnostischen Einrichtungen verwendet werden:

Art. 3 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.

2. Abschnitt: Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

3. Abschnitt: Oberflächenkontaminationsmonitore

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Oberflächenkontaminationsmonitore müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Oberflächenkontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Oberflächenkontaminationsmonitore müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2 Die Geräte sind periodisch durch die Verwenderin hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Konstanz nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV zu überprüfen.

3 Der Umfang der Kontrollen und die Kontrollintervalle richten sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden.

4 Wenn bei der Konstanzprüfung die Messabweichung des Gerätes grösser als die erlaubte Toleranzgrenze ist, muss das Messmittel nachgeeicht werden.

4. Abschnitt: Aktivimeter

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Aktivimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Aktivimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Die Erhaltung der Messbeständigkeit von Aktivimetern muss jährlich durch eine Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle geprüft werden.

2 Die Aktivimeter müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

5. Abschnitt: Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung

Art. 13 Grundlegende Anforderungen

Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen

Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung.

Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2 Die Geräte sind periodisch durch die Verwenderin hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Konstanz nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV zu überprüfen.

3 Der Umfang der Kontrollen und die Kontrollintervalle richten sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden.

4 Wenn bei der Konstanzprüfung die Messabweichung des Gerätes grösser als die erlaubte Toleranzgrenze ist, muss das Messmittel nachgeeicht werden.

6. Abschnitt: Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie

Art. 16 Grundlegende Anforderungen

Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen

Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung.

Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

7. Abschnitt: Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung

von röntgendiagnostischen Einrichtungen

Art. 19 Grundlegende Anforderungen

Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen

Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung.

Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

8. Abschnitt: Radonmessgeräte

Art. 22 Grundlegende Anforderungen

Radonmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 23 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radonmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung.

Art. 24 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radonmessgeräte müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

9. Abschnitt: Radondosimeter

Art. 25 Grundlegende Anforderungen

Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 26 Verfahren für das Inverkehrbringen

Radondosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV.

Art. 27 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Radondosimeter müssen alle zwei Jahre einer Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV durch das METAS oder ein beauftragtes Prüflaboratorium unterzogen werden.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 29. November 2008[^3] über Radonmessmittel wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 Messmittel für ionisierende Strahlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und die die Eichstellen dem METAS innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung melden, gelten als zugelassen.

2 Messmittel für ionisierende Strahlung nach Artikel 2 Buchstaben a–g, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgeeicht wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der letzten Nacheichung verwendet werden. Danach müssen sie nach dieser Verordnung nachgeeicht werden.

3 Radondosimeter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einer Vergleichsmessung unterzogen wurden, dürfen bis zur nächsten Vergleichsmessung verwendet werden.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: SR 814.501

[^3]: [AS 2009 179]