Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56

1 (BankG), des Bankengesetzes vom 8. November 1934 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Grundsätze

1 Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

2 Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene

2 mittelbis langfristige Finanzierung.

2. Kapitel: Berichterstattung

Art. 3 Datenerhebungen

1 Die FINMA kann von den Banken verlangen, über die Liquidität nach den Vorga-

3 ben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht Bericht zu erstatten.

2 Sie ist namentlich befugt, Daten zur Berechnung der Quote für strukturelle Liquidität ( Net Stable Funding Ratio, NSFR) und bei Bedarf zu weiteren Beobachtungs-

4 kennzahlen auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut zu erheben.

5 Aufgaben der Prüfgesellschaft Art. 4 Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der Berichterstattung zur NSFR und zu weiteren Beobachtungskennzahlen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu bestätigen.

3. Kapitel: Liquiditätsanforderungen

1. Abschnitt: Qualitative Anforderungen

Art. 5 Proportionalitätsprinzip

Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.

Art. 6 Leitungs-, Kontrollund Steuerungsfunktionen

1 Die Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz).

2 Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos in Übereinstimmung mit der Liquiditätsrisikotoleranz fest.

3 Sie berücksichtigen ihre Liquiditätskosten und -risiken für alle wesentlichen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäftsaktivitäten namentlich bei der Festsetzung der Preise, der Einführung neuer Produkte und bei der Messung des Ertrags. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risikoanreizen und eingegangenen Liquiditätsrisiken gemäss der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz.

Art. 7 Risikomessund Steuerungssysteme

1 Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanzund

6 Ausserbilanzpositionen.

2 Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtliche, regulatorische oder operative Beschränkungen für die Übertragbarkeit von

7 Liquidität.

3 Sie identifizieren, steuern und überwachen die untertägigen Liquiditätsrisiken. Die eingegangenen Liquiditätsrisiken dürfen die Zahlungsund Abwicklungsverpflichtungen und -systeme nicht beeinträchtigen.

4 Sie überwachen die Vermögenswerte, die der Liquiditätsgenerierung dienen, und unterscheiden dabei zwischen belasteten und lastenfreien Vermögenswerten. Sie müssen jederzeit darlegen können, wo Vermögenswerte gehalten werden und wie diese zeitnah mobilisiert werden können.

Art. 8 Risikominderung

Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfügen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifiziert ist.

Art. 9 Stresstests

1 Jede Bank muss für Liquiditätsrisiken verschiedene Stressszenarien aufstellen und darauf basierend Stresstests zu ihrer Liquiditätslage durchführen. Sie berücksichtigt dabei Zahlungsströme aus Ausserbilanzpositionen und anderen Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich derjenigen aus Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen sie als Liquiditätsgeberin auftritt oder aus vertraglichen oder Reputationsgründen materielle Liquiditätshilfe leisten muss.

2 Bei der Auswahl der Stressszenarien sind zu berücksichtigen:

3 Die Annahmen zu den Szenarien, insbesondere diejenigen über Mittelzuflüsse und -abflüsse und den Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses, sind regelmässig sowie nach Eintritt eines Stressereignisses zu über-

8 prüfen.

4 In der Auswertung der Stresstests sind die Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung zu analysieren.

Art. 10 Notfallkonzept

1 Jede Bank stellt ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen enthält. Sie legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die notwendigen Massnahmen in geeigneter Form in internen Richtlinien und Weisungen fest.

2 Bei der Ausarbeitung des Notfallkonzepts sind insbesondere die Stressszenarien nach Artikel 9 Absatz 1 und die Ergebnisse der Stresstests zu berücksichtigen.

Art. 11 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft hat die Erfüllung der qualitativen Anforderungen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu den Artikeln 5–10 zu bestätigen.

2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen 9

Art. 12 Quote für kurzfristige Liquidität

1 Mit der Quote für kurzfristige Liquidität ( Liquidity Coverage Ratio, LCR) soll sichergestellt werden, dass Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Aktiva ( High Quality Liquid Assets, HQLA) halten, um den Nettomittelabfluss jederzeit decken zu können, der in einem durch Abund Zuflussannahmen definierten Stressszenario mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen (30-Tage-Horizont) zu erwarten ist. Die Annahmen der Mittelabflüsse und der Abflussraten richten sich nach Anhang 2, diejenigen der Mittelzuflüsse und der Zuflussraten nach Anhang 3.

2 Die Erfüllung der LCR befreit die Banken nicht von der Pflicht, ausreichend bemessene Liquiditätsreserven nach Artikel 2 Absatz 2 zu halten und dabei die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigen.

Art. 13 Berechnung

Die LCR entspricht dem Quotienten aus:

Art. 14 Erfüllung der Anforderungen an die LCR

1 Die Bank erfüllt die Anforderungen an die LCR, wenn der Quotient nach Artikel 13 mindestens 1 ist.

2 Die LCR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut gesondert zu erfüllen für:

Fussnoten

[^1]: SR 952.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635).

[^3]: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht – Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring, Dezember 2010, abrufbar unter www.bis.org/bcbs/basel3.htm

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015, Art. 17 e Abs. 2 und 3 in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2014 2321).

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