Ernährungshilfe-Übereinkommen vom 25. April 2012

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-04-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Ernährungshilfe-Übereinkommen (Stand am 4. Juli 2017)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, In Bestätigung ihres fortgesetzten Engagements für die weiter gültigen Ziele des

2 Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 , einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren; In dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Nahrungsmittelhilfe als Instrument zur Rettung von Leben und zur Linderung der Leiden der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, zu verbessern, indem die internationale Zusammenarbeit und Koordination, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und Interessenträgern, gestärkt wird; In dem Bewusstsein, dass die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittelund Nährstoffbedürfnisse haben; In Bekräftigung der Tatsache, dass in erster Linie die Staaten selbst verantwortlich sind für ihre eigene nationale Ernährungssicherheit und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung, wie es in den im November 2004 vom Rat der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verabschiedeten Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Umsetzung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit festgeschrieben wurde; In Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage, landeseigene Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die die Ursachen der Ernährungsunsicherheit mit langfristigen Massnahmen angehen und eine geeignete Verflechtung von Hilfs-, Wiederaufbauund Entwicklungstätigkeiten sicherstellen; Unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit; Unter Hinweis auf die am 17. Juni 2003 in Stockholm beschlossenen «Grundsätze und bewährte Verfahren für die humanitäre Hilfe»; In der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien über eigene Strategien bei der Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe in Notfallund Nicht-Notfall-Situationen verfügen; Eingedenk des 1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgipfels sowie der in der Erklärung des Welternährungsgipfels zur Ernährungssicherheit von 2009 formulierten «Fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit» und besonders der Verpflichtung, in allen Ländern Ernährungssicherheit zu erreichen und die Anstrengungen zur Verringerung der Armut und zur Ausrottung des Hungers fortzusetzen, die in der Millenniums-Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde; Eingedenk der von Geberund Empfängerländern eingegangenen Verpflichtungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch Anwendung der Grundsätze der 2005 verabschiedeten Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); Entschlossen, in Einklang mit ihren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere den WTO-Regelungen für Nahrungsmittelhilfe, zu handeln; sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem: (a) auf die Ernährungsund Nährstoffbedürfnisse der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmittel besser sichergestellt werden; (b) sichergestellt wird, dass die für die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen bereitgestellte Ernährungshilfe angemessen, rechtzeitig verfügbar, wirksam, effizient und bedarfsorientiert ist und sich auf gemeinsame Grundsätze stützt; (c) der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordination erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter zur Deckung der Bedürfnisse eingesetzt werden können.

Art. 2 Grundsätze der Ernährungshilfe

Die Vertragsparteien sollen bei der Bereitstellung und Lieferung von Ernährungshilfe an die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen jederzeit folgende Grundsätze einhalten:

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: [AS 2002 4109, 2003 290 3232, 2005 2597, 2007 3349, 2008 3763, 2009 5385, 2010 3171, 2011 3313]

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