Verordnung des WBF vom 11. Februar 2013 über die Vergabe von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-02-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 30. Januar 2013 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, verordnet:

Art. 1 Kompetenzdelegation

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist zuständig für:

Art. 2 Prämien für die Krankenund Unfallversicherung

1 Das SBFI übernimmt die Zahlung der Prämien der Grundversicherung der Krankenund Unfallversicherung der Stipendiatinnen und Stipendiaten, die Bürgerinnen oder Bürger eines Landes ausserhalb der EU und der EFTA sind.

2 Es schliesst mit einem Versicherer einen Leistungsvertrag ab.

3 Es überweist die Prämien monatlich direkt an den Versicherer.

4 Vergütet werden nur die Prämien für die Krankenund Unfallversicherung der Stipendiatin oder des Stipendiaten selber, nicht jedoch für begleitende Familienmitglieder.

Art. 3 Zulagen für Forschungsreisen

1 Das SBFI kann an die Reiseund Übernachtungskosten für Forschungsreisen von Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten, eine Zulage gewähren.

2 Die Zulage deckt höchstens einen Drittel der Kosten.

3 Sie wird nur gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4 Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat dem SBFI ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind der Terminplan, die Kostenabschätzung und das Empfehlungsschreiben der Doktormutter oder des Doktorvaters beizulegen. Vor der Einreichung beim SBFI ist das Gesuch dem Mitglied der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende, das die betreffende Hochschule vertritt, zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 vorzulegen.

5 Die Zulage wird der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nach der Rückkehr gegen Vorweisen der Quittungskopien für Reiseund Übernachtungsauslagen ausgerichtet.

6 Bei Auslandaufenthalten von mehr als zwei Monaten wird das monatliche Stipendium um die Hälfte gekürzt.

Art. 4 Zulagen für Rückflüge

1 Das SBFI kann Stipendiatinnen und Stipendiaten, die aus einem Land ausserhalb des europäischen Kontinents in die Schweiz gekommen sind, für den endgültigen Rückflug eine einmalige Zulage in Form einer Pauschale gewähren.

2 Die Zulage wird nur für den Rückflug in das Herkunftsland gewährt.

3 Sie wird nur gewährt, wenn die Rückreise spätestens sechs Monate nach dem Ende des Stipendiums angetreten wird.

4 Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat beim SBFI ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind eine Kopie des Flugscheins sowie der Zahlungsquittung beizulegen.

5 Die Pauschale entspricht dem durchschnittlichen Preis für einen Flug in das entsprechende Land.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 416.21

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.