Verordnung vom 6. Dezember 2012 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA, KAKV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138 c KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger):

Art. 3 Universalität

1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im Inoder im Ausland befinden.

2 Alle inund ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen.

3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im Inund Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.

Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen

1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der

2 Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 publiziert.

2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.

3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.

Art. 5 Akteneinsicht

1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe k KAG so weit als möglich zu wahren.

2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.

4 Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanz-

3 4 marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches hingewiesen werden.

5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.

Art. 6 Anzeige an die FINMA

1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.

2 Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden

5 Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

3 Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.

Art. 7 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin

1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt.

2 Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen.

3 Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators

oder der Konkursliquidatorin Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:

Art. 9 Aufgaben des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin

im Konkurs einer SICAV Im Konkurs einer SICAV hat der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin neben den Aufgaben nach Artikel 8 folgende Aufgaben:

Art. 10 Konkursort

1 Der Konkursort befindet sich am Sitz des Bewilligungsträgers oder der Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers in der Schweiz.

2 Hat ein ausländischer Bewilligungsträger mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Konkursort. Diesen bestimmt die FINMA.

3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens.

Art. 11 Koordination

Die FINMA und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit inund ausländischen Behörden und Organen.

Art. 12 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

1 Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 138 c KAG

6 in Verbindung mit Artikel 37 g des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG), so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.

2 Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt.

3 Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 138 c KAG in Verbindung mit Artikel 37 g Absatz 4 BankG.

4 Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.

5 Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Publikation und Schuldenruf

1 Die FINMA eröffnet dem Bewilligungsträger die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.

2 Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:

3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen sowie den bekannten Anlegern und Anlegerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.

Art. 14 Publikation und Schuldenruf im Konkurs einer SICAV

Im Konkurs einer SICAV hat die Publikation neben den Angaben nach Artikel 13 folgende Angaben zu enthalten:

Art. 15 Gläubigerversammlung

1 Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenzund Stimmenquoren fest.

2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.

3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Bewilligungsträgers und den Stand des Verfahrens.

4 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.

Art. 16 Gläubigerausschuss

1 Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.

2 Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.

Art. 17 Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV

1 Die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV beziehen sich auf diejenigen Teilvermögen, gegenüber denen die Forderungen jeweils geltend gemacht werden.

2 Die FINMA kann für Teilvermögen eine separate Gläubigerversammlung vorsehen und einen separaten Gläubigerausschuss einsetzen.

3. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 18 Inventaraufnahme

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.

2 Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes

7 vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.

4 Er oder sie legt das Inventar einer von den Eignern und Eignerinnen des Bewilligungsträgers als Organ gewählten Person vor. Diese hat sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.

Art. 19 Inventaraufnahme im Konkurs einer SICAV

Die zu einem Teilvermögen gehörenden Vermögenswerte werden innerhalb des Inventars in einem separaten Abschnitt erfasst.

Art. 20 Herausgabeund Meldepflicht

1 Schuldner und Schuldnerinnen des Bewilligungsträgers sowie Personen, welche Vermögenswerte des Bewilligungsträgers als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.

2 Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.

3 Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.

Art. 21 Ausnahmen von der Herausgabepflicht

1 Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwertung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin gegeben sind.

2 Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem oder dieser im Inventar vorzumerken.

3 Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin über den aus der Verwertung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse beziehungsweise dem entsprechenden Teilvermögen zu.

Art. 22 Absonderung im Konkurs einer Fondsleitung

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden nach Artikel 35 KAG abgesondert. Die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33 KAG bleiben vorbehalten.

Art. 23 Aussonderung

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.

2 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungs-

8 rechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.

4 Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.

Art. 24 Guthaben, Admassierung und Anfechtung

1 Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.

2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.

3 9 Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens wird an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.

4 Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.

5 Klagt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin nicht, so kann er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit geben, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen oder die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche nach Artikel 33 zu verwerten.

6 Gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung zu verlangen, so setzt er oder sie ihnen dazu eine angemessene Frist.

7 Die Verwertung nach Artikel 33 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 145 KAG.

Art. 25 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.

2 Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2

10 SchKG zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

Art. 26 Einstellung mangels Aktiven

1 Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Konkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.

2 In Ausnahmefällen führt die FINMA das Verfahren auch bei nicht ausreichenden Konkursaktiven durch, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.

3 Beabsichtigt die FINMA das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fortführt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten des Verfahrens leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.

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