Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-02-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können abgezogen werden:

2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 2 Ausschluss der Sozialabzüge

Sozialabzüge nach den Artikeln 35 und 213 DBG sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.

Art. 3 Satzbestimmung

Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar.

2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.

Art. 5 Veranlagungsergebnis

Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungsergebnis.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. März 1993[^3] über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1993[^4] über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer.

2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: SR 642.116

[^3]: [AS 1993 1367]

[^4]: [AS 1993 1367]

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