Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
1 und gestützt auf Artikel 355 e des Strafgesetzbuches
2 auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS), die Systemarchitektur des N-SIS sowie das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
- b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS; bis 3 b . die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite in Verbindung mit folgenden Verordnungen:
4 , 1. Verordnung (EU) 2018/1861
5 2. Verordnung (EU) 2018/1862 ,
6 3. Verordnung (EU) 2019/817 ,
7 4. Verordnung (EU) 2019/818 ,
8 5. Verordnung (EU 2020/493 ;
- c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros;
- d. den Austausch von Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;
- e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personenund Sachausschreibungen im N-SIS;
- f. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
- g. die Rechte der betroffenen Personen;
- h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.
2 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.
3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Begriffe
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:
- a. Ausschreibung: ein Datensatz zum Zweck der Einreiseund Aufenthaltsverweigerung oder der Personenund Sachfahndung, der im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;
- b. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung;
- c. eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Staates,
9 der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), erfasste und freigegebene Ausschreibung;
- d. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden;
- e. ergänzende Daten: im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten;
- f. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
- g. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht vollzogen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine subsidiäre Massnahme vollzieht;
- h. SIRENE: Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Anlaufund Verbindungsstelle ( S upplementary I nformation RE quest at the N ational E ntry). 2. Kapitel: Systemverantwortung, Systemarchitektur sowie Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros
Art. 3 Systemverantwortung für das N-SIS
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.
2 Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
3 Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.
Art. 4 Systemarchitektur
1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
2 Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
3 Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
4 Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
5 Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
- a. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
- b. das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des
10 über das Informationssystem für den Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 Ausländerund den Asylbereich;
- c. das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
11 das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104 a des Ausd.
12 13 länderund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) .
6 Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
- a. in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS sowie aus dem Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
- b. die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL und dem ZEMIS in das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.
Art. 5 Geschäftsund Aktenverwaltungssystem
1 Das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros wird als automatisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen stehen.
2 Das System enthält die ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen. Im System können die im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) einsehbaren Daten (Art. 21 Abs. 5 der VOSTRA-Verordnung vom
14 15 29. September 2006 ) gespeichert werden.
3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem N-SIS, dem RIPOL und dem ZEMIS verknüpft werden.
4 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.
5 Der Umfang der Zugriffsund Bearbeitungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Staatssekretariates für
16 Migration (SEM) hinsichtlich der Daten des Geschäftsund Aktenverwaltungssystems des SIRENE-Büros ist in Anhang 2 festgelegt.
3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden im N-SIS
Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden
Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden:
- a. die Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a–j BPI;
- b. die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Vormundschaftsbehörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und d BPI wahrnehmen;
17 c. die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b BPI wahrnehmen.
Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:
- a. bei fedpol:
18 der Rechtsdienst: zum Erlass von Entfernungsund Fernhaltemassnah- 1. men zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
19 nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG , 2. die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Freigabe von Personenund Sachausschreibungen, 3. die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen, 4. die Bundeskriminalpolizei, 5. die Sektion Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise, 6. die für die Führung des automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems (AFIS) zuständige Dienststelle: zur Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, 7. die Meldestelle Geldwäscherei;
Fussnoten
[^1]: SR 311.0
[^2]: SR 361
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2841).
[^4]: Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.
[^5]: Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.
[^6]: Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
[^7]: Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.
[^8]: Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Massnahme 98/700/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1.
[^9]: Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.
[^10]: SR 142.51
[^11]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3035).
[^12]: SR 142.20
[^13]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^14]: SR 331
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes- verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^16]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes- verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3035).
[^19]: SR 142.20
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