Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE)
1 Übersetzung Verfassung der Republik und des Kantons Genf (KV-GE)
2 vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2018)
Das Volk des Kantons Genf, in Anerkennung seines humanistischen, geistigen, kulturellen und wissenschaftlichen Erbes sowie seiner Zugehörigkeit zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, überzeugt vom Reichtum, den die fortwährenden Beiträge und die Vielfalt seiner Angehörigen darstellen, entschlossen, seinen Sozialvertrag zur Wahrung von Recht und Frieden zu erneuern und für das Wohl der heutigen und künftigen Generationen zu sorgen, der Weltoffenheit Genfs, seiner humanitären Bestimmung und den Grundsätzen der Universellen Erklärung der Menschenrechte verbunden, entschlossen, die auf Beschlüssen der Mehrheit und Respekt der Minderheiten gründende Republik zu stärken, unter Beachtung des Bundesund des Völkerrechts, nimmt folgende Verfassung an:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Republik und Kanton Genf
1 Die Republik Genf ist ein demokratischer Rechtsstaat, der auf Freiheit, Gerechtigkeit, Verantwortung und Solidarität gründet.
2 Sie bildet einen der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft und übt die Befugnisse aus, die dieser nicht durch die Bundesverfassung übertragen werden.
Art. 2 Ausübung der Souveränität
1 Die Souveränität beruht auf dem Volke, das sie direkt oder durch Wahl ausübt. Alle staatlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.
2 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
3 Die Behörden arbeiten zur Erreichung der Ziele des Staates zusammen.
Art. 3 Weltlicher Stand
1 Der Staat ist weltlich. Er verhält sich in religiösen Fragen neutral.
2 Er entlöhnt und unterstützt keine Kultustätigkeiten.
3 Die Behörden unterhalten Beziehungen mit den religiösen Gemeinschaften.
Art. 4 Gebiet
Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. Er setzt sich aus Gemeinden zusammen.
Art. 5 Sprache
1 Amtssprache ist das Französische.
2 Der Staat fördert den Erwerb und die Verwendung der französischen Sprache. Er sorgt für deren Pflege.
Art. 6 Bürgerrecht
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Genfer Bürgerrechts.
Art. 7 Wappen und Devise
1 Das Wappen der Republik und des Kantons Genf vereint einen schwarzen Adler mit Krone auf gelbem Hintergrund und einen goldenen Schlüssel auf rotem Hintergrund. Das Zimier stellt eine Sonne dar, die am oberen Rand aufgeht und die drei Buchstaben IHS in griechischer Schrift trägt.
2 Die Devise lautet «Post tenebras lux».
Art. 8 Ziele
Die Republik und der Kanton Genf gewährleistet die Grundrechte und tritt für die gemeinsame Wohlfahrt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden, die Sicherheit und die Bewahrung der natürlichen Ressourcen ein.
Art. 9 Grundsätze staatlichen Handelns
1 Der Staat handelt in Ergänzung zu privater Initiative und persönlicher Verantwortung im Dienste der Allgemeinheit.
2 Staatliches Handeln stützt sich auf das Recht und liegt im öffentlichen Interesse. Es ist verhältnismässig.
3 Es wird auf transparente Weise, in Treu und Glauben und unter Beachtung des Bundesund Völkerrechts ausgeübt.
4 Es muss sachdienlich, wirksam und effizient sein.
Art. 10 Nachhaltigkeit
Staatliches Handeln richtet sich an einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung aus.
Art. 11 Information
1 Der Staat informiert umfassend, holt regelmässig Stellungnahmen ein und schafft den Rahmen für Absprachen.
2 Die Rechtsnormen werden veröffentlicht. Die betreffenden Weisungen werden veröffentlicht, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse dagegen spricht.
Art. 12 Haftung
1 Der Staat haftet für Schäden, die seine Beamtinnen und Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht haben.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen der Staat für Schäden haftet, die seine Beamtinnen und Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeiten rechtmässig verursacht haben.
Art. 13 Eigenverantwortung
1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten.
2 Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr.
2. Titel: Grundrechte
Art. 14 Menschenwürde
1 Die Menschenwürde ist unantastbar.
2 Die Todesstrafe ist verboten.
Art. 15 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der sozialen Stellung, der sexuellen Orientierung, der Überzeugung oder wegen einer Behinderung.
3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Art. 16 Rechte der Behinderten
1 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gewährleistet.
2 In ihrem Verhältnis zum Staat haben die Behinderten einen Anspruch darauf, Informationen zu erhalten und in einer ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Form zu kommunizieren.
3 Die Gebärdensprache ist anerkannt.
Art. 17 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 18 Recht auf Leben und auf Unversehrtheit
1 Jede Person hat Anspruch auf den Schutz des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit.
2 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder eine andere schwere Schädigung der Unversehrtheit droht.
Art. 19 Recht auf eine gesunde Umwelt
Jede Person hat das Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt.
Art. 20 Persönliche Freiheit
Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, Sicherheit und Bewegungsfreiheit.
Art. 21 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Briefund Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen
Jede Person hat das Recht, die Ehe zu schliessen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, eine Familie zu gründen oder alleinstehend oder gemeinschaftlich eine andere Lebensform zu wählen.
Art. 23 Rechte des Kindes
1 Die Grundrechte der Kinder sind zu wahren.
2 Das Wohl des Kindes und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör sind bei Entscheiden oder Verfahren, die es betreffen, gewährleistet.
3 Die Kinder werden vor jeder Form der Misshandlung, der Ausbeutung, des widerrechtlichen Verbringens oder der Prostitution geschützt.
4 Der Anspruch auf eine Geburtsoder Adoptionszulage und auf eine monatliche Zulage für jedes Kind ist gewährleistet.
Art. 24 Recht auf Ausbildung
1 Das Recht auf Erziehung, Ausund Weiterbildung ist gewährleistet.
2 Jede Person hat Anspruch auf eine unentgeltliche öffentliche Schulbildung.
3 Jede Person ohne finanzielle Mittel für eine anerkannte Ausbildung hat Anspruch auf Unterstützung durch den Staat.
Art. 25 Glaubensund Gewissensfreiheit
1 Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und daraus auszutreten.
4 Niemand kann gehalten werden, an die Kosten eines Kultus beizutragen.
Art. 26 Meinungsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten.
2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
3 Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt.
Art. 27 Medienfreiheit
1 Die Medienfreiheit und der Quellenschutz sind gewährleistet.
2 Die Zensur ist verboten.
Art. 28 Informationsrecht
1 Das Recht auf Information ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, von den Informationen Kenntnis zu nehmen und Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, sofern kein überwiegendes Interesse dagegen spricht.
3 Der Zugang zu den öffentlichen Medien ist gewährleistet.
4 Jede Person hat Anspruch auf hinreichende und pluralistische Information, damit sie sich am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in vollem Umfang beteiligen kann.
Art. 29 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst und des künstlerischen Schaffens ist gewährleistet.
Art. 30 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 31 Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 32 Versammlungsund Kundgebungsfreiheit
1 Die Versammlungsund Kundgebungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
Art. 33 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Sie nehmen so rasch wie möglich Stellung dazu.
Art. 34 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 35 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Betätigung und deren freie Ausübung.
Art. 36 Koalitionsfreiheit
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmerorganisation benachteiligt werden.
3 Informationen der Arbeitnehmerorganisationen sind an den Arbeitsstellen zugänglich.
4 Konflikte werden in erster Linie durch Verhandlung oder Mediation geregelt.
Art. 37 Streikrecht
1 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
2 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten oder das Recht auf Streik einschränken, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.
Art. 38 Recht auf Wohnung
Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet. Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft.
Art. 39 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
1 Jede Person hat Anspruch auf die Deckung ihres Lebensbedarfs zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration.
2 Jede Person hat Anspruch auf die persönliche Pflege und Unterstützung, die sie wegen ihrer Gesundheit, ihres Alters oder einer Behinderung benötigt.
Art. 40 Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 41 Verwirklichung
1 Die Grundrechte müssen beachtet und geschützt werden und in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, sie zu schützen und zu verwirklichen.
3 Soweit sie sich dazu eignen, gelten die Grundrechte auch unter Privaten.
4 Der Staat vermittelt eine Erziehung zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte.
Art. 42 Überprüfung
Die Verwirklichung der Grundrechte ist Gegenstand einer regelmässigen unabhängigen Überprüfung.
Art. 43 Einschränkungen
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Sie müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
3. Titel: Politische Rechte
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 44 Garantie
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
3 Das Gesetz sorgt für die Unversehrtheit und Sicherheit der Stimmen und die Wahrung des Stimmgeheimnisses.
Art. 45 Gegenstand
1 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativen und Referendumsbegehren.
2 Das Gesetz gewährleistet, dass jede Person mit politischen Rechten diese auch ausüben kann.
Art. 46 Abstimmungen
1 Der Staatsrat organisiert und beaufsichtigt die Abstimmungen.
2 Die Abstimmungen werden innert kürzester Frist durchgeführt, und zwar spätestens innert eines Jahres:
- a. nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;
- b. nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde, oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde;
- c. nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative;
- d. nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens festgestellt hat.
Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung
Das Recht auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grunds zur Sammlung von Unterschriften für Initiativen oder Referendumsbegehren ist gewährleistet.
Art. 48 Stimmberechtigung
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnhaft sind, sowie die im Ausland wohnhaften Personen, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton ausüben.
2 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde wohnhaft sind.
3 Berechtigt, in kommunalen Angelegenheiten zu wählen, abzustimmen sowie Initiativen und Referendumsbegehren zu unterzeichnen, sind die Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die ihr achtzehntes Lebensjahr zurückgelegt haben und ihren rechtmässigen Wohnsitz seit mindestens acht Jahren in der Schweiz haben.
4 Die politischen Rechte von dauernd urteilsunfähigen Personen können durch Verfügung einer richterlichen Behörde entzogen werden.
Art. 49 Vorbereitung auf das Bürgerrecht
Der Staat trägt zur Vorbereitung auf das Bürgerrecht bei.
Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern
1 Der Staat fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Behörden.
2 Er trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, damit die gewählten Personen ihr Privat-, Familienund Berufsleben mit ihrem Mandat vereinbaren können.
Art. 51 Politische Parteien
1 Der Beitrag der politischen Parteien zum Funktionieren der Demokratie wird anerkannt.
2 Der Staat legt die für sie geltenden Transparenzvorschriften fest und kann sie finanziell unterstützen.
2. Kapitel: Wahlen
Art. 52 Kantonale Wahlen
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
- a. den Grossen Rat;
- b. den Staatsrat;
- c. die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt;
- d. den Rechnungshof;
- e. die Genfer Deputation in den Ständerat.
2 Die Wahl in den Ständerat erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Wahl in den Nationalrat, für eine Amtszeit von vier Jahren und gemäss den Modalitäten für die Wahl des Staatsrats.
3 Bei einer Wahl in den Staatsoder den Ständerat müssen Personen mit Wohnsitz im Ausland im Kanton Wohnsitz nehmen.
Art. 53 Gemeindewahlen
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:
- a. den Gemeinderat;
- b. die Gemeindeexekutive.
Art. 54 Proporzwahlverfahren
1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Proporzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis.
2 Listen, die weniger als sieben Prozent der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, erhalten keinen Sitz.
Art. 55 Majorzwahlverfahren
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.