Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-03-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 10, 13 Absatz 2, 23 Absatz 2, 37 Absatz 3,

40 Absatz 2, 47 und 49 Absatz 1 des Psychologieberufegesetzes vom

1 (PsyG) 18. März 2011 und Artikel 46 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel

Eidgenössische Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterzeichnet.

Art. 2 Dauer und Umfang der Weiterbildung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachbereichen nach Artikel 8 PsyG die Dauer oder den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung fest .

Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

und Weiterbildungstitel Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus

3 Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG geprüft.

Art. 4 Datenbank der Psychologieberufekommission

1 Die Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 PsyG innehaben, in einer Datenbank:

2 Zu Personen, die einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 Absatz 1 PsyG haben, erfasst sie:

3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

1 Das EDI legt die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Artikel 14–21 PsyG fest.

2 Es erlässt nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Vorschriften zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG (Qualitätsstandards).

3 Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom

4 8. Oktober 1999 .

Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung

1 Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen:

2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen.

3 Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen.

4 Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden.

5 Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bis bleibt Artikel 12 Absatz 2 erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom

5 27. Juni 2007 vorbehalten.

6 Art. 7

Art. 8 Gebühren

1 Die Gebühren für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel, für das Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG sowie für Akkreditierungsverfügungen richten sich nach Anhang 1.

2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

7 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 9 Provisorisch akkreditierte Weiterbildungsgänge in Psychotherapie

1 Die nach Artikel 49 Absatz 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Die provisorische Akkreditierung gilt bis zum 31. März 2018.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.81

[^2]: SR 172.010

[^3]: Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. Sept. 2005, S. 22, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Sektion A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ).

[^4]: SR 414.20

[^5]: SR 811.112.0

[^6]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).

[^7]: SR 172.041.1

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