Reglement vom 11. Dezember 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft
Der Bundesanwalt beziehungsweise die Bundesanwältin,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010[^1] (StBOG),
erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Organisatorische Gliederung der Bundesanwaltschaft
1 Die Bundesanwaltschaft (BA) gliedert sich in:
- a. die Geschäftsleitung;
- b. den Stab;
- c. die Abteilung Informatik und zentrale Dienste;
- d. die operativen Einheiten;
- e. das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CC WF).
2 Es bestehen folgende operative Einheiten:
- a. das Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ);
- b. die Abteilung Staatsschutz und Spezialtatbestände/organisierte Kriminalität;
- c. die Kompetenzzentren Terrorismus (CC T) und Völkerstrafrecht (CC V);
- d. die Abteilung Wirtschaftskriminalität I;
- e. die Abteilung Wirtschaftskriminalität II;
- f. die Zweigstellen Lausanne, Lugano und Zürich.
Art. 2 Bundesanwalt oder Bundesanwältin
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin leitet die BA fachlich, personell und organisatorisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er oder sie vertritt die BA als Strafverfolgungsbehörde des Bundes nach aussen.
2 Ihm oder ihr zugeordnet sind folgende ständige Ausschüsse:
- a. der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin (OAB);
- b. der Steuerungsausschuss Ressourcen (SAR).
3 Er oder sie kann einzelne Geschäfte den Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen, den Abteilungsleitern oder -leiterinnen oder den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen des Bundes zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 3 Aufgaben der Stellvertretenden Bundesanwälte
oder Bundesanwältinnen
1 Die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen nehmen namentlich folgende Aufgaben wahr:
- a. Führungsunterstützung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin;
- b. operatives Controlling der in der BA geführten Verfahren;
- c. Führung und Begleitung von Verfahren im Auftrag des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
2 Die jeweils aktuelle personenbezogene Aufgabenzuordnung ist dem Organigramm der BA zu entnehmen; dieses wird auf der Internetseite der BA veröffentlicht.
3 Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin, der oder die mit der Führungsunterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a betraut ist, nimmt die primäre Stellvertretung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin wahr.
4 Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessordnung[^2] (StPO) wahrnehmen.
Art. 4 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der BA setzt sich zusammen aus dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin, den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen und dem Stabschef oder der Stabschefin.
2 Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte und zur Vorbereitung strategischer Entscheide.
3 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können als ständige Teilnehmer oder Teilnehmerinnen oder ad hoc weitere Mitarbeitende beigezogen werden.
Art. 5 Stabschef oder Stabschefin
1 Der Stabschef oder die Stabschefin nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
- a. Führungsunterstützung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin im gesamten nichtoperativen Bereich;
- b. Behandlung von Beschwerden und Anzeigen gegen Mitarbeitende der BA;
- c. Gewährleistung der Personen- und Gebäudesicherheit.
2 Der Stabschef oder die Stabschefin regelt die interne Organisation seines oder ihres Bereichs selbstständig und unterbreitet diese dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
3 Dem Stab ist ein Rechtsdienst zugeordnet. Dieser kann Rechtsmittel gemäss Artikel 381 Absatz 4 Buchstabe a StPO[^3] ergreifen und den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin in Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974[^4] über das Verwaltungsstrafrecht vertreten.
Art. 6 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
1 Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in den operativen Einheiten haben namentlich folgende Führungsaufgaben:
- a. Sie kontrollieren die in ihrer jeweiligen operativen Einheit geführten Verfahren, um eine einheitliche Praxis und eine effiziente Verfahrensführung sicherzustellen.
- b. Sie beraten die ihnen unterstellten Verfahrensleiter und -leiterinnen und greifen soweit erforderlich korrigierend in die von diesen geführten Verfahren ein.
- c. Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin definierten strategischen Ausrichtung der BA.
- d. Sie bilden die Schnittstelle zum Bundesanwalt oder zur Bundesanwältin und zur Geschäftsleitung und informieren diese über die in ihrer operativen Einheit geführten Verfahren.
2 Zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben verfügen die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitenden über umfassende Weisungsbefugnisse (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und 2 StBOG).
Art. 7 Operative Einheiten
1 Die operativen Einheiten werden jeweils von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin im Range eines Leitenden Staatsanwalts oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Sie regeln ihre interne Organisation selbstständig und unterbreiten diese dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
2 Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren.
3 Zur Führung von Verfahren können abteilungsübergreifende Teams gebildet werden.
4 Das CC RIZ unterstützt sämtliche Einheiten in Fragen der Rechtshilfe und der internationalen Kontakte. Es koordiniert die Rechtshilfetätigkeit der BA.
5 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für einzelne Deliktsbereiche Koordinatoren oder Koordinatorinnen bestimmen, die abteilungsübergreifend die Verfolgungsstrategie und den Ressourceneinsatz koordinieren.
Art. 8 Informatik und zentrale Dienste
1 Die Abteilung Informatik und zentrale Dienste wird von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin geführt. Die Abteilung regelt ihre interne Organisation selbstständig und unterbreitet diese dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
2 In den Aufgabenbereich der Informatik fallen namentlich die Fachinformatik, das Integrationsmanagement und die Informatiksicherheit der BA.
3 Die zentralen Dienste erbringen Dienstleistungen für die gesamte BA.
Art. 9 Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen
1 Das CC WF wird von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin geführt. Es regelt seine interne Organisation selbstständig und unterbreitet diese dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
2 Es unterstützt die operativen Einheiten bei der Führung der Straf- und Rechtshilfeverfahren in Wirtschafts- und Finanzaspekten.
Art. 10 Operativer Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ernennt für den OAB mindestens fünf ordentliche Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Er oder sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Sprachen und der Abteilungen.
2 Der OAB wird durch einen Stellvertretenden Bundesanwalt oder eine Stellvertretende Bundesanwältin geleitet. Er verfügt über ein Sekretariat. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
3 Entscheide des OAB bedürfen der Stimme von mindestens drei seiner Mitglieder. In dringlichen Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des OAB in alleiniger Kompetenz. Entscheide können auch auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.
4 Der OAB entscheidet generell bei neuen Verfahren, ob diese in die Zuständigkeit der Strafverfolgung des Bundes fallen. Bei fakultativer Zuständigkeit prüft er, ob die betreffenden Verfahren der Strategie der BA entsprechen und ob die dafür notwendigen Ressourcen vorhanden sind.
5 Er ist Ansprechpartner für die Kantone, das Bundesamt für Justiz, die Bundeskriminalpolizei (BKP) und andere Bundesstellen in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Straf- und Rechtshilfeverfahren.
6 Er ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der BA, der BKP und des Nachrichtendienstes des Bundes für sämtliche Fragen zur Bestimmung der Zuständigkeit.
7 Er ist ausserhalb konkreter Strafverfahren zuständiger Ansprechpartner für die Mitarbeitenden der BA und der BKP im Zusammenhang mit Fragen hinsichtlich des Einsatzes von verdeckten Ermittlern oder Ermittlerinnen, Vertrauenspersonen und Informanten oder Informantinnen.
8 Er kann durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin mit der Prüfung besonderer Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie mit der Begleitung laufender Verfahren betraut werden.
Art. 11 Steuerungsausschuss Ressourcen
1 Der SAR zählt mindestens sechs Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus je drei Vertretern oder Vertreterinnen der BA und der BKP. Die Vertreter oder Vertreterinnen der BA werden durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ernannt.
2 Der SAR wird durch einen Stellvertretenden Bundesanwalt oder eine Stellvertretende Bundesanwältin geleitet. Er verfügt über ein Sekretariat. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
3 Er steuert auf Führungsebene zentral die für die Bearbeitung der Verfahren erforderlichen Ressourcen der BKP.
4 Er ist zudem die gemeinsame Plattform von BA und BKP zur Behandlung sämtlicher Fragen, welche die Zusammenarbeit von BA und BKP betreffen.
Art. 12 Grundsätze der Geschäftszuteilung
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin teilt neue Geschäfte den Organisationseinheiten zur Bearbeitung zu. Ist nicht offensichtlich Bundeszuständigkeit gegeben, so wird das Geschäft dem OAB zugeteilt.
2 In der zuständigen Organisationseinheit teilt der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin das Geschäft zu. Er oder sie ist für eine ausgewogene Geschäftszuteilung in seiner oder ihrer Organisationseinheit verantwortlich.
Art. 13 Kategorien von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen
1 Die BA beschäftigt folgende Kategorien von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen:
- a. Leitender Staatsanwalt oder Leitende Staatsanwältin des Bundes;
- b. Staatsanwalt oder Staatsanwältin des Bundes;
- c. Stellvertretender Staatsanwalt oder Stellvertretende Staatsanwältin des Bundes;
- d. Assistenz-Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwältin des Bundes.
2 Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstaben a–c können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO[^5] wahrnehmen. Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstabe c bedürfen für die Anklageerhebung und ‑vertretung einer besonderen Ermächtigung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
3 Funktionsträger und -trägerinnen nach Absatz 1 Buchstabe d unterstützen die jeweilige Verfahrensleitung. Sie können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen.
Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Funktionen
1 Die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes, die Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes und die Stellvertretenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen des Bundes werden vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 20 Abs. 2 und 3 StBOG).
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 15 Kommissionen
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen bilden. Ihre Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen werden gesondert geregelt.
Art. 16 Verwaltungsgebühren
1 Die BA kann für besondere Dienstleistungen der Kanzlei oder des Rechtsdienstes Verwaltungsgebühren erheben.
2 Es können folgende Gebühren verrechnet werden:
| a. | Reproduktion von Schriftstücken: | für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; | ||
|---|---|---|---|---|
| b. | andere Vervielfältigungen: | effektive Kosten; | ||
| c. | begleitete Einsichtsgewährung an Dritte in Strafbefehle nach Ablauf einer 30-tägigen Auflagefrist: | 40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und 60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals; | ||
| d. | begleitete Einsichtsgewährung an Dritte in andere verfahrenserledigende Entscheide, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorgängig bejaht wurden: | 40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und 60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals. |
3 Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Art. 17 Weisungen
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt die für die Betriebs- und Verfahrensführung notwendigen Weisungen. Diese werden im Organisationshandbuch, im Verfahrenshandbuch und im Handbuch Gerichtspolizei festgehalten.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 22. November 2010[^6] über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 173.71
[^2]: SR 312.0
[^3]: SR 312.0
[^4]: SR 313.0
[^5]: SR 312.0
[^6]: [AS 2010 5993]
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