Technische Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch (TGBV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-12-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 949a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches[^1], die Artikel 19 Absatz 4, 40 Absatz 2 und 41 Absatz 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011[^2] (GBV) und Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 1992[^3] über die amtliche Vermessung (VAV),

verordnen:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 2 EJPD

1 Das EJPD definiert für das Grundbuch:

2 Es anerkennt alternative Plattformen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.

Art. 3 EJPD und VBS

1 Das EJPD und das VBS definieren für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch:

2 Sie definieren die E-GRID.

Art. 4 Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht

1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) sorgt für die Verbreitung des eGRISDM und der GBDBS sowie der entsprechenden Dokumentation.

2 Es erarbeitet unter Mitwirkung der Kantone, der Systemhersteller und weiterer Beteiligter für die Weiterentwicklung des informatisierten Grundbuchs und dessen Vernetzung mit anderen Systemen eine Planung. Es passt die Planung jährlich an.

Art. 5 EGBA und Eidgenössische Vermessungsdirektion

1 Das EGBA und die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) sorgen für die Verbreitung des AVGBSDM und der AVGBS sowie der entsprechenden Dokumentation.

2 Sie stellen unter Mitwirkung der Kantone und der Systemhersteller die Weiterentwicklung des AVGBSDM sicher.

Art. 6 Kantone

1 Die Kantone integrieren die im Anhang 1 als obligatorisch bezeichneten Elemente des eGRISDM in ihre Grundbuchsysteme.

2 Sie realisieren die im Anhang 3 als obligatorisch bezeichneten Elemente der GBDBS in ihren Grundbuchsystemen.

3 Sie stellen den Datenaustausch zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung im Umfang des AVGBSDM sicher.

3. Abschnitt: Datenbeschreibungssprachen

Art. 7

1 Das eGRISDM und das AVGBSDM werden in der Beschreibungssprache INTERLIS gemäss Schweizer Norm SN 612031, Ausgabe 2006-05[^4] beschrieben.

2 Die GBDBS wird in XML beschrieben.

4. Abschnitt: Das Datenmodell für das Grundbuch

Art. 8

1 Das eGRISDM legt die Datentypen und den Detaillierungsgrad der Daten des Grundbuchs sowie die Beziehungen unter den Daten fest. Es bildet die Grundlage für die GBDBS.

2 Der Detaillierungsgrad der im Anhang 1 als obligatorisch bezeichneten Elemente des eGRISDM darf nicht eingeschränkt werden. Erweiterungen dürfen die vorhandenen obligatorischen Elemente nicht ersetzen.

3 Das eGRISDM umfasst die folgenden Teilmodelle:

obligatorische Teilmodelle:

fakultative Teilmodelle:

4 Die obligatorischen Teilmodelle des eGRISDM müssen in ihrer jeweils geltenden Version in allen Grundbuchsystemen innerhalb von 24 Monaten ab Geltungsbeginn installiert und verfügbar gemacht werden.

5. Abschnitt: Das Datenmodell für den Datenaustausch zwischen der amtlichen

Vermessung und dem Grundbuch

Art. 9

1 Das AVGBSDM beschreibt die zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch auszutauschenden Daten.

2 Der Detaillierungsgrad des AVGBSDM darf nicht eingeschränkt werden. Erweiterungen dürfen die vorhandenen Elemente nicht ersetzen.

3 Erweiterungen des AVGBSDM dürfen dem Datenmodell der amtlichen Vermessung (Art. 6 VAV) und dem eGRISDM nicht widersprechen.

4 Das AVGBSDM ist in folgende Teilmodelle unterteilt:

5 Es identifiziert die Grundstücke mittels E-GRID.

6 Es muss in seiner jeweils geltenden Version in allen Grundbuchsystemen und in der amtlichen Vermessung innerhalb von 24 Monaten ab Geltungsbeginn installiert und verfügbar gemacht werden.

6. Abschnitt: Die Schnittstelle für den Bezug und den Austausch

von Grundbuchdaten

Art. 10

1 Die GBDBS ermöglicht:

2 Die Datenstrukturen richten sich in Inhalt und Detaillierungsgrad nach dem eGRISDM.

3 Das EGBA oder eine von ihm beauftragte Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung kann unter Mitwirkung der Kantone die GBDBS weiterentwickeln. Es kann zu diesem Zweck eine aus Vertretern der Kantone, der amtlichen Vermessung, der betroffenen Systemhersteller und weiterer Fachkreise bestehende Begleitgruppe einsetzen.

4 Die Systemhersteller nehmen Änderungsanträge entgegen, erstellen eine bereinigte Liste und unterbreiten diese der Begleitgruppe zur Verabschiedung. Nach Umsetzung der verabschiedeten Anträge, Prüfung der neuen Version im praktischen Einsatz und Abnahme durch die Begleitgruppe wird die neue Version dem EJPD zur Genehmigung unterbreitet.

5 Die GBDBS muss in ihrer jeweils geltenden Version in allen Grundbuchsystemen innerhalb von 24 Monaten ab Geltungsbeginn installiert und verfügbar gemacht werden.

7. Abschnitt: Die Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen der amtlichen

Vermessung und dem Grundbuch

Art. 11 Definition

Die AVGBS wird definiert durch das AVGBSDM und das Transferformat, das sich aus dem AVGBSDM und der SN 612031, Ausgabe 2006-05[^5] ergibt.

Art. 12 Einsatz

1 Die AVGBS muss in ihrer jeweils geltenden Version in allen Grundbuchsystemen und in der amtlichen Vermessung innerhalb von 24 Monaten ab Geltungsbeginn installiert und verfügbar gemacht werden.

2 Anstelle der AVGBS können die Kantone auf andere Weise dafür sorgen, dass die im AVGBSDM definierten Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen des ordentlichen Betriebs vollständig in das Grundbuch übertragen werden.

8. Abschnitt: Anforderungen an die Informatiksysteme

Art. 13 Anforderungen für die Grundbuchführung

Die für die Grundbuchführung eingesetzten Informatiksysteme müssen:

Art. 14 Datenhaltung der Grundbuchsysteme

1 Die Haltung der Grundbuchdaten richtet sich bezüglich des Inhalts, des Detaillierungsgrades und der Vollständigkeit der Daten nach dem eGRISDM.

2 Bei der Überführung des Papier-Grundbuchs in das informatisierte Grundbuch müssen alle rechtswirksamen Daten der einzelnen Abteilungen übernommen werden. Gelöschte Daten und entsprechende Hinweise auf die Belege müssen nicht erfasst werden.

Art. 15 Anforderungen für die Grundbuchführung und

die amtliche Vermessung

Die für die Grundbuchführung und für die amtliche Vermessung eingesetzten Informatiksysteme müssen Daten im Umfang und im Detaillierungsgrad des AVGBSDM beziehen und liefern können.

9. Abschnitt: Die eidgenössische Grundstücksidentifikation

Art. 16 Grundsätze

1 Die E-GRID ist landesweit eindeutig, enthält keine klassifizierenden Merkmale und wird nur einmal vergeben.

2 Sie dient als Grundstücksidentifikator im Datenmodell der amtlichen Vermessung, im eGRISDM und im AVGBSDM.

3 Sie bildet die Grundlage für den grundstücksbezogenen Datenaustausch.

4 Sie muss in grundstücksbezogenen Auskunftssystemen als Suchbegriff verwendet werden können.

Art. 17 Zuordnung zu den Grundstücken

1 Die E-GRID für die Liegenschaften sowie für die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke werden durch die amtliche Vermessung erstellt und vergeben. Für die restlichen Grundstücke wird sie durch das Grundbuchamt erstellt und vergeben. Die Kantone können abweichende Vorschriften erlassen.

2 Bei Veränderungen am Bestand oder am Gebiet der Gemeinden behalten alle betroffenen Grundstücke ihre E-GRID.

3 Bei der Teilung eines Grundstücks behält in der Regel ein Teil die bestehende E‑GRID. Bei der Vereinigung von mehreren Grundstücken wird für das neue Grundstück in der Regel die E-GRID eines der beteiligten Grundstücke weiterverwendet.

10. Abschnitt: Datenformate von Dokumenten für den elektronischen

Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern

Art. 18 Eingaben an das Grundbuchamt

Zulässige Datenformate für Eingaben an das Grundbuchamt sind:

Art. 19 Zustellungen des Grundbuchamtes

Formate für Zustellungen des Grundbuchamtes an die Beteiligten sind:

Art. 20 Zulässige Datenformate

1 Die zulässigen Versionen des Datenformats PDF/A richten sich nach dem Anhang der Verordnung des EJPD vom 2. Dezember 2011[^9] über die anerkannten Formate im Bereich der elektronischen öffentlichen Beurkundung.

2 Die Formate PDF und XML können in jeder gängigen Version verwendet werden.

11. Abschnitt: Alternative Übermittlungsverfahren

Art. 21 Anerkennung von alternativen Plattformen

Das EJPD anerkennt eine alternative Plattform für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt, wenn sie:

Art. 22 Anerkennungsverfahren

1 Anerkennungsgesuche sind beim EGBA einzureichen.

2 Das Gesuch enthält Angaben über:

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

4 Das EGBA kann für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen. Die Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.

5 Das EJPD entzieht die Anerkennung, wenn es feststellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

6 Die Entscheidgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^12] anwendbar.

12. Abschnitt: Langzeitsicherung

Art. 23

1 Die Kantone liefern dem Bundesamt für Justiz (BJ) zum Zweck der Langzeitsicherung mindestens einmal pro Kalenderjahr zu einem frei wählbaren Zeitpunkt den gesamten Bestand der rechtswirksamen und der gelöschten Daten des Hauptbuchs, strukturiert nach den Vorgaben der GBDBS.

2 Die Lieferung umfasst entweder eine Datei für das ganze Kantonsgebiet oder mehrere Dateien für je ein Teilgebiet (z.B. Grundbuchkreis).

3 Die Übermittlung der Dateien erfolgt über eine gesicherte Verbindung mit einem vom Bund zur Verfügung gestellten Computerprogramm sowie einem qualifizierten Signaturzertifikat nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003[^13] über die elektronische Signatur und einem Authentifizierungszertifikat der gleichen Anbieterin.

4 Jeder Kanton bestimmt und meldet dem BJ pro Gebietseinheit eine für die Langzeitsicherung verantwortliche Person, welche dem Bund die von ihr signierte Datei übermittelt und mit ihrer Signatur bestätigt, dass es sich um den zu sichernden Datenbestand seines Grundbuchsystems handelt.

13. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Betriebssicherheit

der Grundbuchsysteme

Art. 24

1 Das EJPD erarbeitet zusammen mit einer Vertretung der Kantone auf der Basis einer methodischen Risikobeurteilung einen Kriterienkatalog, der angemessene, wirksame und formal überprüfbare Massnahmen für den sicheren Betrieb eines Grundbuchsystems enthält.

2 Der Katalog enthält Anforderungen an die Auditoren, die Häufigkeit und das Vorgehen der Überprüfung.

3 Er wird den Kantonen als Empfehlung zur Verfügung gestellt.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Technische Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 2007[^14] über das Grundbuch wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmung

1 Die Kantone machen bis zum 1. Januar 2014 in ihren Informatiksystemen verfügbar:

2 Das EJPD kann die Fristen in begründeten Fällen verlängern.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 211.432.1

[^3]: SR 211.432.2

[^4]: Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^5]: Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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