Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG)
1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 2011 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 3
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf
4 Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:
- a. nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
- b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
5 Art. 2 Zuständigkeit Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist für den Vollzug der Amtshilfe zuständig.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
6 a. betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
- b. Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt; bis 7 . Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt b auf ein Amtshilfeersuchen;
8 Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über c. mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
9 d. spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
Art. 4 Grundsätze
1 10 …
2 Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersu-
11 chenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.
Art. 5 Anwendbares Verfahrensrecht
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrens-
12 gesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG) anwendbar.
2 Artikel 22 a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar.
13 Vereinbarungen über den Datenschutz Art. 5 a Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem
14 Schutzniveau des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz entsprechen.
2. Kapitel: Informationsaustausch auf Ersuchen 15
1. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen 16
Art. 6 Ersuchen
1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2 Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
- a. die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
- b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
- c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
- d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
- e. den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
- f. die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
- g. die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. 2bis 17 Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.
3 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr
18 Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
Art. 7 Nichteintreten
Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
- a. es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
- b. Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
- c. es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
2. Abschnitt: Informationsbeschaffung 19
Art. 8 Grundsätze
1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2 Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3 Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9–12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4 Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5 Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6 20 Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person
1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2 Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3 Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.
4 Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.
5 21 …
Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin
oder dem Informationsinhaber
1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.
2 Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.
3 Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.
4 22 …
Art. 11 Beschaffung von Informationen im Besitz
der kantonalen Steuerverwaltungen
1 Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Soweit notwendig, kann sie die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen.
2 Sie übermittelt den kantonalen Steuerverwaltungen den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.
Art. 12 Beschaffung von Informationen im Besitz
anderer schweizerischer Behörden
1 Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind.
2 Sie informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung eine Frist.
Art. 13 Zwangsmassnahmen
1 Zwangsmassnahmen können angeordnet werden:
- a. wenn das schweizerische Recht die Durchführung von Zwangsmassnahmen vorsieht; oder
- b. zur Einforderung von Informationen nach Artikel 8 Absatz 2.
2 Die ESTV kann zur Beschaffung von Informationen ausschliesslich folgende Zwangsmassnahmen anwenden:
- a. die Durchsuchung von Räumen oder von Gegenständen und Unterlagen in Schriftform oder auf Bildoder Datenträgern;
- b. die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen in Schriftform oder auf Bildoder Datenträgern;
- c. die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen.
3 Die Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen.
4 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Zwangsmassnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die mit dem Vollzug der Informationsbeschaffung betraute Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Zwangsmassnahme hat nur Bestand, wenn sie vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person innert drei Werktagen genehmigt wird.
5 Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
6 Die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen können an der Durchführung der Zwangsmassnahmen teilnehmen.
7 Im Übrigen sind die Artikel 42 sowie 45–50 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes
23 vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen
1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersu-
24 chens.
2 Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfe-
25 verfahren.
3 Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
- a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
- b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zu-
26 stimmt.
5 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmäch-
27 tigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.
28 Art. 14 a Information bei Gruppenersuchen
1 Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen identifizieren.
2 Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz über das Ersuchen.
3 Sie ersucht die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber darum, die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. 3bis Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
- a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder
- b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zu-
29 stimmt.
4 Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt:
- a. über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens;
30 b. über ihre Pflicht, der ESTV eine der folgenden Adressen anzugeben: 1. ihre inländische Adresse, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, 2. ihre ausländische Adresse, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder 3. die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz;
- c. über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16; und
- d. darüber, dass eine Schlussverfügung für jede beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.
5 Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage. Sie
31 beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.
6 Kann die ESTV eine Schlussverfügung den beschwerdeberechtigten Personen nicht zustellen, so notifiziert sie diesen die Verfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Notifikation im Bundesblatt zu laufen.
Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht
1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2 Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person
32 die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG verwei-
33 gern.
3. Abschnitt: Verfahren 34
Art. 16 Vereinfachtes Verfahren
1 Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich.
2 Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen an die ersuchende Behörde übermittelt.
3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so wird für die übrigen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Art. 17 Ordentliches Verfahren
1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2 Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.
35 Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.
4 Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
Art. 18 Kosten
1 Die Amtshilfeersuchen werden ohne Kostenauferlegung ausgeführt.
2 Die ESTV kann Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen, wenn:
- a. die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen; und
- b. die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat.
3 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen nach Absatz 2 näher und regelt die Einzelheiten.
Art. 19 Beschwerdeverfahren
1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen
36 unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG .
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2–4 VwVG ist anwendbar.
4 Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 20 Abschluss des Verfahrens
1 Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, so übermittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde.
2 Sie weist die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.