Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft
die Vertragsstaaten,
gestützt auf die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum, die entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
gestützt auf die Machbarkeitsstudie zum Funktionalen Luftraumblock «Europe Central» (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) vom 18. September 2008;
gestützt auf die Gemeinsame Absichtserklärung über die Schaffung eines Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» vom 18. November 2008;
in der Erwägung, dass der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der FABEC-Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich zu den komplexesten Luftverkehrsgebieten Europas gehören;
in der Erwägung, dass ein stärker integrierter Ansatz beim Flugverkehrsmanagement ein wesentlicher Schritt zur Erfüllung der Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet ist;
in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen die Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet erfüllt;
in der Erwägung, dass die Schaffung des FABEC unweigerlich zu einer Verbesserung und einer Zunahme der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten führt;
in der Erwägung der im Völker- und Europarecht enthaltenen Kultur des straffreien Meldewesens (Just Culture);
in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten mit der Schaffung des FABEC ungeachtet bestehender Grenzen darauf abzielen, eine optimale Kapazität, Wirksamkeit und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu erreichen;
in der Überzeugung, dass die Schaffung des FABEC einen Mehrwert im Bereich der nachhaltigen Entwicklung mit sich bringt;
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben, sofern nichts anderes festgelegt ist, die Bedeutung der anwendbaren Begriffsbestimmungen der in den Vertragsstaaten geltenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum. Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) «Vertrag» bedeutet, sofern nichts anderes festgelegt ist, dieser Vertrag und seine Änderungen;
- b) «betroffener Luftraum» bedeutet der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, wie in Artikel 3 bestimmt;
«Abkommen von Chicago» bedeutet das am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und umfasst:
- – alle von den Vertragsstaaten ratifizierten und nach Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago angewendeten Änderungen, und
- – alle nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge oder Änderungen, sofern in diesen Anhängen oder Änderungen enthaltene internationale Richtlinien nach Artikel 37 des Abkommens von Chicago in allen Vertragsstaaten in Kraft sind;
- c)
- d) «grenzüberschreitendes Gebiet» bedeutet der Luftraum über internationalen Grenzen, der über einen bestimmten Zeitraum für die ausschliessliche Nutzung durch bestimmte Nutzer reserviert ist;
- e) «Funktionaler Luftraumblock ‹Europe Central› (FABEC)» bedeutet der von den Vertragsstaaten nach diesem Vertrag errichtete funktionale Luftraumblock;
- f) «operationeller Flugverkehr» bedeutet Flüge, die nicht den für den allgemeinen Flugverkehr geltenden Bestimmungen entsprechen und für die Regeln und Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Operationeller Flugverkehr kann auch zivile Flüge wie Testflüge umfassen, die gewisse Abweichungen von den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erfordern, um ihre operationellen Anforderungen zu erfüllen;
- g) als «Staatsluftfahrzeuge» gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden;
- h) «taktischer Kontrolldienst» bedeutet die Bereitstellung von Diensten zur Unterstützung des operationellen Flugverkehrs durch das Militär mit dem Ziel, die zugewiesene Mission zu erfüllen und sicherzustellen, dass jederzeit ausreichende Abstände zwischen den Luftfahrzeugen eingehalten werden;
- i) «Hoheitsgebiet» bedeutet die nach dem Völkerrecht der Staatshoheit eines Vertragsstaats unterstehenden Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer.
Art. 2 Gegenstand dieses Vertrags
(1) Mit diesem Vertrag wird der FABEC errichtet und der FABEC-Rat zu dessen Lenkung eingerichtet.
(2) Mit diesem Vertrag wird keine internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit geschaffen.
(3) Mit diesem Vertrag werden die allgemeinen Bedingungen und Lenkungsgrundsätze festgelegt, nach denen die Vertragsstaaten das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im betroffenen Luftraum sicherzustellen haben.
(4) Mit diesem Vertrag wird der Rahmen festgelegt, in dem die einzelnen technischen und betrieblichen Vereinbarungen für die Tätigkeitsbereiche der Flugsicherungsorganisationen zu treffen sind.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Vertrag gilt für den betroffenen Luftraum, der aus folgenden Fluginformationsgebieten (Flight Information Region, FIR) und Oberen Fluginformationsgebieten (Upper Information Region, UIR) Kontinentaleuropas besteht:
- a) FIR Bremen;
- b) FIR Langen;
- c) FIR München;
- d) UIR Hannover;
- e) UIR Rhein;
- f) FIR/UIR Bruxelles;
- g) FIR Bordeaux;
- h) FIR Brest;
- i) FIR Marseille;
- j) FIR Paris;
- k) FIR Reims;
- l) UIR France;
- m) FIR Amsterdam;
- n) FIR/UIR Switzerland.
(2) Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag nur für die in Europa gelegenen Departements der Französischen Republik.
(3) Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande.
Art. 4 Staatshoheit
(1) Falls sich ein FIR oder ein UIR in den Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vetragsstaats erstreckt, wird dadurch die Staatshoheit des betroffenen Vetragsstaats in Bezug auf diesen Teil des über seinem Hoheitsgebiet liegenden Luftraums nicht berührt.
(2) Dieser Vertrag berührt nicht die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Sicherheits- und militärischen Interessen.
Art. 5 Staatsluftfahrzeuge
(1) Sofern nichts anderes vereinbart oder geregelt ist, findet Artikel 3 Buchstabe c des Abkommens von Chicago vollumfänglich Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge.
(2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, für militärische Ausbildungsvorhaben innerhalb des betroffenen Luftraums ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung diplomatischer Ein‑/Überfluggenehmigungen oder Sondergenehmigungen einzuführen.
Art. 6 Ziel des FABEC
Ziel des FABEC ist es, durch die Gestaltung des Luftraums und die Organisation des Flugverkehrsmanagements im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen eine optimale Leistung in den Bereichen Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Kapazität, Kosteneffizienz, Flugeffizienz und Wirksamkeit militärischer Missionen zu erreichen.
Art. 7 Verpflichtungen der Vertragsstaaten
(1) Um das Ziel des FABEC zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, insbesondere in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten und geeignete Massnahmen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren zu ergreifen:
- a) Luftraum;
- b) Harmonisierung der Regeln und Verfahren;
- c) Erbringung von Flugsicherungsdiensten;
- d) Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen;
- e) Gebühren;
- f) Aufsicht;
- g) Leistung;
- h) Lenkung.
(2) Die Vertragsstaaten setzen die vom FABEC-Rat gefassten Beschlüsse um und verpflichten sich, die erforderlichen innerstaatlichen Regeln und Verfahren festzulegen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen die Durchführung dieses Vertrags sicher.
Kapitel II: Luftraum
Art. 8 Luftraum des FABEC
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten gemeinschaftlich die Gestaltung und das Management eines nahtlosen Luftraums und die koordinierte Verkehrsfluss- und Kapazitätsregelung unter gebührender Berücksichtigung der Verfahren zur Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ungeachtet bestehender Grenzen.
(2) Die Vertragsstaaten stellen insbesondere Folgendes sicher:
- a) die Entwicklung einer gemeinsamen Luftraumpolitik in enger Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen;
- b) die Gestaltung der Struktur des betroffenen Luftraums, um eine Defragmentierung und dynamische Sektorisierung zu erleichtern;
- c) die Prüfung von Änderungen im Hinblick auf den betroffenen Luftraum, die sich auf die Leistung auf der Ebene des FABEC auswirken;
- d) die Koordinierung mit EUROCONTROL;
- e) die Konsultation der Luftraumnutzer, gegebenenfalls gemeinschaftlich;
- f) die koordinierte Schaffung von grenzüberschreitenden Gebieten.
Art. 9 Flexible Luftraumnutzung
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf rechtlicher, betrieblicher und technischer Ebene im Hinblick auf die effiziente und kohärente Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung zusammen und tragen hierbei sowohl zivilen als auch militärischen Erfordernissen Rechnung.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zivile und militärische Flugverkehrsdienstleister gemeinsame Vereinbarungen schliessen und gemeinsame Verfahren festlegen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die zivilen und militärischen Stellen auf der strategischen Ebene des Luftraummanagements koordiniert vorgehen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine gemeinsame Luftraummanagementfunktion zwischen den zivilen und militärischen Flugverkehrsdienstleistern auf prätaktischer Ebene geschaffen wird.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine Koordinierung zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienstleister und den militärischen Kontrolleinheiten auf taktischer Ebene erfolgt.
Kapitel III: Harmonisierung
Art. 10 Harmonisierung der Regeln und Verfahren
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre für den FABEC relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu harmonisieren.
(2) Zu diesem Zweck konsultieren sich die Vertragsstaaten regelmässig zur Feststellung und Beseitigung von Unterschieden zwischen ihren jeweiligen Vorschriften.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugverkehrsdienstleister des betroffenen Luftraums ein umfassendes gemeinsames Sicherheitsmanagementsystem entwickeln und umsetzen.
(4) Die Vertragsstaaten koordinieren die Klassifizierung der verschiedenen Teile des betroffenen Luftraums im Einklang mit den europäischen Vorgaben und stellen sicher, dass Unterschiede, die in der Praxis zwischen ihnen bestehen, verringert werden.
Kapitel IV: Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Art. 11 Flugsicherungsdienste
Die Vertragsstaaten stellen die Erbringung folgender Flugsicherungsdienste sicher:
- a) Flugverkehrsdienste;
- b) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste;
- c) Flugberatungsdienste;
- d) Wetterdienste.
Art. 12 Flugverkehrsdienste
(1) Die Vertragsstaaten benennen gemeinschaftlich die Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum in einer gemeinsamen Übereinkunft.
(2) Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum, die nicht nach Absatz 1 benannt wurden, werden nach Notifikation durch den betroffenen Vertragsstaat gemeinschaftlich von den Vertragsstaaten benannt, wenn sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Dienste erbringen:
- a) Flugplatz-Fluginformationsdienste;
- b) auf eine Kontrollzone der Flugplätze begrenzte Flugverkehrsdienste; oder
- c) Flugverkehrsdienste unter militärischer Aufsicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Übereinkünfte über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritten bestanden, unberührt.
(4) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Rechte und Pflichten der benannten Flugverkehrsdienstleister auf nationaler Ebene und über Änderungen in Bezug auf ihre Zertifizierung oder ihren Rechtsstatus.
(5) Die Vertragsstaaten unterrichten gemeinschaftlich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen über die Benennung von Flugverkehrsdienstleistern.
(6) Die Vertragsstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen Flugverkehrsdienstleistern.
Art. 13 Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste
Die Vertragsstaaten arbeiten auf einheitliche technische Systeme und einen kosteneffizienten Einsatz einer für die Erbringung von Kommunikations‑, Navigations- und Überwachungsdiensten bestimmten Infrastruktur durch zivile Flugsicherungsorganisationen hin.
Art. 14 Flugberatungsdienste
Die Vertragsstaaten arbeiten im Bereich der Flugberatung zusammen und koordinieren die Erbringung von Flugberatungsdiensten.
Art. 15 Wetterdienste
(1) Die Vertragsstaaten stellen die Zusammenarbeit zwischen den Flugwetterdienstleistern sicher.
(2) Jeder Vertragsstaat benennt ausschliesslich einen Flugwetterdienstleister und teilt dies dem FABEC-Rat mit.
Art. 16 Beziehungen zwischen Dienstleistern
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugsicherungsorganisationen die für die Koordinierung ihrer Dienste im betroffenen Luftraum für notwendig erachteten Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder sonstige rechtlich gleichwertige Übereinkünfte formalisieren.
(2) Die schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte zwischen Flugverkehrsdienstleistern über grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum werden von den betroffenen Vertragsstaaten nach Konsultation des FABEC-Rates genehmigt. Nach ihrer Genehmigung werden sie dem FABEC-Rat mitgeteilt.
(3) Bei schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünften mit benachbarten Staaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten ausserhalb des betroffenen Luftraums stellt der betroffene Vertragsstaat beziehungsweise stellen die betroffenen Vertragsstaaten sicher, dass dieser Vertrag durch diese schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte nicht berührt wird und dass sie dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
Kapitel V: Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen zivilen und
militärischen Stellen
Art. 17 Militärische Aktivitäten
(1) Unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der flexiblen Luftraumnutzung und im Einklang mit innerstaatlichen Regelungen und anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften schliessen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls schriftliche Übereinkünfte, um militärische Ausbildungsvorhaben im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen zu ermöglichen.
(2) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von grenzüberschreitenden Flugverkehrsdiensten durch einen militärischen oder einen zivilen Flugverkehrsdienstleister eines anderen betroffenen Vertragsstaats für Staatsluftfahrzeuge, die im allgemeinen oder im operationellen Flugverkehr eingesetzt werden, nach Massgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
(3) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten für den operationellen Flugverkehr durch die Luftverteidigungsorganisationen und die Einsatzführungsdienste eines anderen betroffenen Vertragsstaats nach Massgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
(4) Im Hinblick auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienste im betroffenen Luftraum fördern die Vertragsstaaten eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Flugsicherungsorganisationen und den jeweiligen Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten.
(5) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, insbesondere im Bereich der Sicherheit, sind die Vertragsstaaten bestrebt, die einschlägigen zivilen und militärischen Vereinbarungen zu harmonisieren.
Kapitel VI: Gebühren
Art. 18 Gebührenregelung
(1) Die Vertragsstaaten entwickeln gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung innerhalb des betroffenen Luftraums und wenden diese an, wobei die Möglichkeit nationaler Ausnahmen berücksichtigt wird.
(2) Die Vertragsstaaten beabsichtigen, für Streckenflüge im betroffenen Luftraum einen einheitlichen Gebührensatz anzuwenden, und sind bestrebt, im betroffenen Luftraum eine gemeinsame Gebührenzone einzurichten.
(3) Der FABEC-Rat beschliesst die Einführung, die Bedingungen und die Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum sowie die Schaffung einer gemeinsamen Gebührenzone im betroffenen Luftraum.
(4) Der für Streckenflüge im betroffenen Luftraum gemeinschaftlich vorgeschlagene einheitliche Gebührensatz wird nach entsprechendem Beschluss des FABEC-Rates dem zuständigen Organ von EUROCONTROL zur Festlegung unterbreitet.
(5) Vor der Einführung und Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum koordinieren die Vertragsstaaten ihre Gebührensätze für Streckenflüge im betroffenen Luftraum auf der Ebene des FABEC-Rates.
(6) Die Vertragsstaaten:
- a) nehmen insbesondere die sich aus einer gemeinsamen Gebührenzone für Streckenflüge im betroffenen Luftraum ergebenden notwendigen Pflichten gemeinschaftlich wahr;
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