Verordnung des BLW vom 12. Juni 2013 über Sortenkataloge und Sortenlisten landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten (Sortenverordnung)
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 9 Absatz 3 der
1 , Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 verordnet:
Art. 1 Kataloge und Listen in den Anhängen
Diese Verordnung enthält in ihren Anhängen die folgenden Kataloge und Listen: Katalog / Liste Anhang
- a. Sorten der Getreidearten: 1. deren Saatgut produziert, anerkannt und als Anhang 1 Liste A anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf 2. deren Saatgut produziert und anerkannt, nicht aber Anhang 1 Liste B in Verkehr gebracht werden darf
- b. Kartoffelsorten, deren Pflanzgut anerkannt und als Anhang 2 anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
- c. Sorten der Futterpflanzenarten, deren Saatgut anerkannt und Anhang 3 als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
- d. Sorten der Ölund Faserpflanzenarten, deren Saatgut Anhang 4 anerkannt und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
- e. Betarübensorten, deren Saatgut anerkannt und als Anhang 5 anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf
- f. Sorten der Gemüsearten, deren Saatgut anerkannt und Anhang 6 als anerkanntes Material und als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden darf
- g. Sorten der Obstarten, deren Vermehrungsmaterial Anhang 7 anerkannt und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf Katalog / Liste Anhang
- h. Rebsorten, 1. deren Vermehrungsmaterial anerkannt Anhang 8 Liste A und als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf 2. deren Vermehrungsmaterial als Standardmaterial Anhang 8 Liste B produziert und in Verkehr gebracht werden darf
- i. Sorten, die aus dem Katalog gestrichen wurden, deren Anhang 9 Saatgut aber noch bis zum aufgeführten Datum in Verkehr gebracht werden darf
- j. Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung der in den Anhang 10 Anhängen 1–6 aufgeführten Sorten
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
2 Die Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Art. 3 Änderung bisherigen Rechts
3 …
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.151
[^2]: [AS 1999 429, 2000 626, 2004 2711, 2012 2835]
[^3]: Die Änderungen können unter AS 2013 1947 konsultiert werden.
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