Abkommen vom 9. April 2010 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-09-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Abkommen zur Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EUMETNET)

zwischen den folgenden nationalen Wetterdiensten (NWD):

Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Gründungsmitglied» und gemeinsam als «Gründungsmitglieder» bezeichnet.

Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die in Anhang 1 dieses Abkommens erläutert wird.

Präambel

Eingedenk dessen, dass EUMETNET 1996 als Verband ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde und im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisationen und vor allem zur Europäischen Union (EU) und zur Europäischen Kommission (EK);

in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beziehungen innerhalb der Europäischen Union vertiefen, dass der Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde und dass die NWD mit ihren Tätigkeiten im Bereich Umweltmanagement und Überwachung des Klimawandels einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;

in Anbetracht der Tatsache, dass EUMETNET seit einigen Jahren die Umwandlung des bestehenden Vereins in eine Einrichtung mit einer eigenen, von seinen Mitgliedern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit erwägt, um in der Lage zu sein, zum Nutzen der Gesamtheit seiner Mitglieder Projekte einzureichen und in eigenem Namen Verträge oder Abkommen mit Dritten zu schliessen, darunter mit der EK und anderen europäischen Einrichtungen;

in der Absicht, dank einer effektiven und effizienten Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der Mitglieder allen Nutzern der europäischen Wetterdienste qualitativ erstrangige Dienstleistungen zu bieten;

in dem Wunsch, die individuelle und die gemeinsame Fähigkeit der Mitglieder zu entwickeln, ihre innerstaatlichen und überstaatlichen Aufgaben wahrzunehmen;

in dem Bestreben, zur Sicherheit von Leben und Eigentum sowie zum Wirtschaftswachstum und zum sozialen Wohlergehen in Europa beizutragen;

in der Absicht, den gemeinsamen Beitrag der Mitglieder zu den Programmen, Projekten und Politiken der WMO und der EU zu optimieren und die innerstaatlichen und europäischen Anforderungen zu erfüllen;

aus diesen Überlegungen sind die Unterzeichneten übereingekommen, eine wirtschaftliche Interessenvereinigung zu gründen, die belgischem Recht und insbesondere den Artikeln 839–873 des belgischen Code des Sociétés sowie diesem Abkommen untersteht:

Art. 1 Bezeichnung

1. Die Vereinigung trägt die Bezeichnung «EUMETNET» (im Folgenden «Vereinigung»). EUMETNET hat die Rechtsform einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Groupement d’Intérêt Economique, im Folgenden «GIE») nach belgischem Recht.

2. Der Bezeichnung EUMETNET wird auf jedem von der Vereinigung ausgestellten Schriftstück der Begriff «Wirtschaftliche Interessenvereinigung» oder dessen Akronym «GIE» vorangestellt.

Art. 2 Zweck

1. Die Vereinigung hat zum Zweck, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder die formale Verantwortung und die Kernaufgaben ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die in einem Netzwerk zusammenarbeiten, zu organisieren und ihnen zu helfen, Folgendes anzubieten:

2. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinigung umfasst die Bereiche, die die Kernaufgaben der Mitglieder betreffen, darunter:

3. Um ihre Ziele zu erreichen, stellt die Vereinigung Programme auf und setzt Arbeitsgruppen ein, und sie nutzt hierbei das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder wobei sie Aufgaben und der Mittelgerecht verteilt.

4. Die Vereinigung hat sich zudem das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder in ihrem gemeinsamen Interesse gegenüber zuständigen Dritten zu vertreten, einschliesslich der Behörden und öffentlichen Einrichtungen wie etwa der zuständigen Institutionen der Europäischen Union (unter anderem der Europäischen Kommission). Im Rahmen ihres Auftrags fungiert die Vereinigung unter anderem als Schnittstelle zwischen ihren Mitgliedern und Dritten in Bereichen von gemeinsamem Interesse ihrer Mitglieder, um Folgendes zu ermöglichen: (i) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Teilnahme an der Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf (extern finanzierte) Projekte; (ii) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Unterzeichnung von Abkommen oder Verträgen mit zuständigen Drittstellen einschliesslich der externen Finanzierung von Tätigkeiten und (iii) die Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in diesen Bereichen.

5. Die Vereinigung stimmt ihre Tätigkeiten mit den Aktivitäten der bestehenden europäischen Organisationen im Bereich der Meteorologie ab, darunter den Aktivitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) und der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

6. Die Vereinigung respektiert die Aufgaben ihrer Mitglieder.

7. Die von der Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten schliessen nicht aus, dass ein Mitglied der Vereinigung selbständig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit ähnliche Tätigkeiten ausübt.

8. Die von der Vereinigung im Rahmen ihrer Zielsetzung ausgeübten Tätigkeiten müssen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein, im Verhältnis zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ihren Hilfscharakter behalten.

9. Um Zweifel auszuräumen, wird darauf hingewiesen, dass die Vereinigung weder Gewinne anstrebt noch eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.

Art. 3 Programme

1. Die Programme sind entweder Hauptprogramme, die von allen Mitgliedern getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben stehen und den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder dienen.

2. Ein Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Haushaltsgrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.

3. Der Beschluss, ein Hauptprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.

4. Der Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen, in der Mitglieder ihre Absicht erklären, an dem Programm teilzunehmen.

5. Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzunehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzustellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativprogrammbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindestens 80 Prozent aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss.

6. Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativprogramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilnehmenden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativprogramms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Beratung bietet.

7. Die Vereinigung überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäftsführung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Vereinigung angehören.

8. Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.

9. Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mitglieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.

Art. 4 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehört eine (1) Vertreterin oder ein (1) Vertreter jedes Mitglieds an. Die Vertreterinnen und Vertreter können Beraterinnen und Berater hinzuziehen.

2. Ein Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung ein (1) anderes Mitglied vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung. Das vertretene Mitglied gilt als anwesend.

3. Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei (2) Jahren; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.

4. Die Mitgliederversammlung tritt in Übereinstimmung mit den Arbeitsabkommen der Vereinigung regelmässig zu Tagungen zusammen. Weitere Tagungen der Mitgliederversammlung finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vereinigung darum ersucht.

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