Abkommen vom 9. April 2010 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET (mit Anhang)
Abkommen zur Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EUMETNET)
zwischen den folgenden nationalen Wetterdiensten (NWD):
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- NWD Österreich, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, eine staatliche Forschungsanstalt, geschaffen durch kaiserliches Dekret vom 23. Juli 1851, das durch das Forschungsorganisationsgesetz BGBL Nr. 341/1981 abgeändert wurde, vertreten durch ihren Direktor Dr. Fritz Neuwirth, Sitz Hohe Warte 38, 1190 Wien, Österreich;
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- NWD Belgien, Institut Royal Météorologique de Belgique (Königliches Meteorologisches Institut von Belgien), ein staatlicher Dienst mit eigener Verwaltung, geschaffen durch königliche Verordnung vom 21. Dezember 1986, für die MwSt registriert unter der Nummer BE0349.294.822, vertreten durch seinen Generaldirektor Dr. Henri Malcorps, Sitz Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien;
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- NWD Dänemark, Danmarks Meteorologiske Institut (Dänisches Meteorologisches Institut), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom Dezember 1989, registriert unter der Nummer 1815 9104, vertreten durch seinen Generaldirektor Dr. Peter Aakjær, Sitz Lyngbyvej 100, 2100 Kopenhagen, Dänemark;
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- NWD Finnland, Ilmatieteen laitos (Finnisches Meteorologisches Institut), geschaffen durch das Gesetz über das Finnische Meteorologische Institut, Laki ilmatieteen laitoksesta 22.12.1967/585, für die MwSt registriert unter der Nummer FI02446647, vertreten durch seinen Generaldirektor Prof. Petteri Taalas, Sitz Erik Palménin aukio 1, 00560 Helsinki, Finnland;
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- NWD Deutschland, Deutscher Wetterdienst, eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, geschaffen durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998, das zuletzt abgeändert wurde durch Artikel 10 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009, für die MwSt registriert unter der Nummer DE221793973, vertreten durch seinen Präsidenten Wolfgang Kusch, Sitz Frankfurter Strasse 135, 63067 Offenbach, Deutschland;
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- NWD Griechenland, Nationaler Griechischer Wetterdienst, der dem Verteidigungsministerium untersteht, durch das Gesetz 5258 vom 8. August 1931 geschaffen wurde und seine Aufgaben gemäss Gesetz 2292 vom 15. Februar 1995 und Erlass 161 des Präsidenten vom 3. Juli 1997 wahrnimmt, vertreten durch seinen Direktor Generalleutnant (HAF) Odysseas Galanopoulos, Sitz Venizelou 14, 16777 Helliniko, Athen, Griechenland;
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- NWD Ungarn, Ungarischer Wetterdienst, eine unabhängige zentrale Einrichtung, die dem Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft untersteht und deren Tätigkeit geregelt wird durch den Regierungserlass Nr. 277/2005. (XII. 20.), registriert unter der Nummer 15311760241, vertreten durch seinen Präsidenten Dr. László Bozó, Sitz Kitaibel Pál utca 1, 1024 Budapest, Ungarn;
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- NWD Island, Isländisches Meteorologisches Amt (IMO), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom 11. Juni 2008, registriert unter der Nummer 99733, vertreten durch seinen Generaldirektor Dr. Árni Snorrasson, Sitz Bustadavegur 9, 150 Reykjavik, Island;
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- NWD Irland, Met Éireann (Irischer Wetterdienst), eine Abteilung des Ministeriums für Umwelt, kulturelles Erbe und Lokalverwaltung, geschaffen durch Beschluss des Meteorologischen Dienstes (Neugliederung der öffentlichen Dienste) von 1936 gemäss dem Gesetz über Ministerien und Sekretariate von 1924, durch die Rechtsverordnung Nr. 303 von 2002 dem Ministerium für Umwelt und Lokalverwaltung angegliedert, vertreten durch seinen Direktor Declan Murphy, Sitz Met Éireann, Glasnevin Hill, Dublin 9, Irland;
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- NWD Italien, Stato Maggiore Aeronautica Militare – Ufficio Generale Spazio Aereo e Meteorologia/USAM (Generalstab der Luftwaffe – Amt für Luftraum und Meteorologie), geschaffen durch das königliche Dekret Nr. 64 vom 24. Januar 1923, gefolgt vom königlichen Dekret Nr. 496 vom 2. April 1925, registriert unter der Nummer 05824830961, vertreten durch Massimo Capaldo, Direktor der Meteorologischen Abteilung des USAM, Beauftragter des Verteidigungsministers, Sitz Viale dell'Università 4, 00198 Rom, Italien;
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- NWD Lettland, Lettisches Zentrum für Umwelt, Geologie und Meteorologie, geschaffen durch Beschluss des Ministerkabinetts (Nr. 448, 01. 07. 2009), für die MwSt registriert unter der Nummer LV50103237791, vertreten durch seinen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. Andris Leitass, Sitz Maskavas Str. 165, Riga, 1019 Lettland;
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- NWD Luxemburg, Service météorologique de Luxembourg (Meteorologischer Dienst von Luxemburg), eine Dienststelle der staatlichen Luftfahrtverwaltung, geschaffen durch Gesetz vom 21. Dezember 2007, vertreten durch seinen Abteilungsleiter Claude Alesch, Vertreter des Grossherzogtums Luxemburg durch Schreiben des ständigen Vertreters Luxemburgs bei der WMO vom 11. November 2003, Sitz Route de Trêves 4, 2632 Luxemburg;
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- NWD Niederlande, Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut (Königlich-niederländisches Institut für Meteorologie), eine Dienststelle des Ministeriums für Verkehr, öffentliche Werke und Wasserwirtschaft, geschaffen durch das königliche Dekret vom 31. Januar 1854, für die MwSt registriert unter der Nummer NL003214412B14, vertreten durch seinen Generaldirektor Dr. Frits J.J. Brouwer, Sitz Wilhelminalaan 10, 3732 GK De Bilt, Niederlande;
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- NWD Norwegen, Meteorologisk institutt (Norwegisches Meteorologisches Institut), eine staatliche Einrichtung, die der Regierung untersteht und deren Rechtsstellung und Aufgaben durch das königliche Dekret vom 9. Dezember 2005 geregelt sind, für die MwSt registriert unter der Nummer NO33507704, vertreten durch seinen Generaldirektor Prof. Anton Eliassen, Sitz Postfach 43 Blindern, Niels Henrik Abels vei 40, 0313 Oslo, Norwegen;
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- NWD Polen, Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft, eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, geschaffen durch das Dekret Nr. 338/72 des Ministerrates vom 30. Dezember 1972, registriert unter der Nummer 0000062756 und der Steuernummer 525 000 88 09, vertreten durch Prof. Mieczysław S. Ostojski, Generaldirektor, Sitz ul. Podleśna 61, 01-673 Warschau, Polen;
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- NWD Portugal, Instituto de Meteorologia (Meteorologisches Institut), ein staatliches Amt, geschaffen durch das Gesetzesdekret Nr. 157/2007 vom 27. April 2007, registriert unter der Nummer 6000 122 39, vertreten durch seinen Präsidenten Adérito Vicente Serrão, Sitz Rua Cao Aeroporto de Lisboa, 1749-077 Lissabon, Portugal;
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- NWD Serbien, Hydrometeorologischer Dienst der Republik Serbien, eine Fachstelle, geschaffen durch das Gesetz über die Ministerien (Amtsblatt der RS, Nr. 19/2004 und 84/2004), registriert unter der Steuernummer 102217008, vertreten durch seinen Direktor Milan Dacić, Sitz Kneza Viseslava 66, 11030 Belgrad;
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- NWD Slowenien, Agencija Republike Slovenije za okolje (Umweltagentur der Republik Slowenien), eine Dienststelle des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung, geschaffen durch das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes Nr. 30/2001 vom 26. April 2001 über die Organisation und die Befugnisse der Ministerien, vertreten durch Dr. Klemen Bergant, Direktor der Abteilung für Meteorologie, Sitz Vojkova 1B, 1000 Ljubljana, Slowenien;
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- NWD Spanien, Agencia Estatal de Meteorología, ein staatlicher Wetterdienst gemäss dem königlichen Dekret Nr. 186 / 2008 vom 8. Februar 2008, das im amtlichen Mitteilungsblatt vom 14. Februar 2008 veröffentlicht wurde, registriert unter der Nummer Q-2801668-A, vertreten durch seinen Präsidenten Francisco Cadarso González, Sitz Leonardo Prieto Castro, 8, 28040 Madrid, Spanien;
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- NWD Schweden, Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut, eine staatliche Einrichtung, die durch die Verordnung SFS 1918:903 vom 29. Oktober 1918 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer SE202100069601, vertreten durch ihre Generaldirektorin Lena Häll Eriksson, Sitz 601 76 Norrköping, Schweden;
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- NWD des Vereinigten Königreichs, Met Office, eine staatliche Einrichtung, die 1996 durch die Rechtsverordnung Nr. SI1996/774 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer UK888 8053 62, vertreten durch ihren Geschäftsführer John Hirst, Sitz FitzRoy Road, Exeter, EX1 3PB, Vereinigtes Königreich.
Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Gründungsmitglied» und gemeinsam als «Gründungsmitglieder» bezeichnet.
Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die in Anhang 1 dieses Abkommens erläutert wird.
Präambel
Eingedenk dessen, dass EUMETNET 1996 als Verband ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde und im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisationen und vor allem zur Europäischen Union (EU) und zur Europäischen Kommission (EK);
in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beziehungen innerhalb der Europäischen Union vertiefen, dass der Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde und dass die NWD mit ihren Tätigkeiten im Bereich Umweltmanagement und Überwachung des Klimawandels einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;
in Anbetracht der Tatsache, dass EUMETNET seit einigen Jahren die Umwandlung des bestehenden Vereins in eine Einrichtung mit einer eigenen, von seinen Mitgliedern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit erwägt, um in der Lage zu sein, zum Nutzen der Gesamtheit seiner Mitglieder Projekte einzureichen und in eigenem Namen Verträge oder Abkommen mit Dritten zu schliessen, darunter mit der EK und anderen europäischen Einrichtungen;
in der Absicht, dank einer effektiven und effizienten Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der Mitglieder allen Nutzern der europäischen Wetterdienste qualitativ erstrangige Dienstleistungen zu bieten;
in dem Wunsch, die individuelle und die gemeinsame Fähigkeit der Mitglieder zu entwickeln, ihre innerstaatlichen und überstaatlichen Aufgaben wahrzunehmen;
in dem Bestreben, zur Sicherheit von Leben und Eigentum sowie zum Wirtschaftswachstum und zum sozialen Wohlergehen in Europa beizutragen;
in der Absicht, den gemeinsamen Beitrag der Mitglieder zu den Programmen, Projekten und Politiken der WMO und der EU zu optimieren und die innerstaatlichen und europäischen Anforderungen zu erfüllen;
aus diesen Überlegungen sind die Unterzeichneten übereingekommen, eine wirtschaftliche Interessenvereinigung zu gründen, die belgischem Recht und insbesondere den Artikeln 839–873 des belgischen Code des Sociétés sowie diesem Abkommen untersteht:
Art. 1 Bezeichnung
1. Die Vereinigung trägt die Bezeichnung «EUMETNET» (im Folgenden «Vereinigung»). EUMETNET hat die Rechtsform einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Groupement d’Intérêt Economique, im Folgenden «GIE») nach belgischem Recht.
2. Der Bezeichnung EUMETNET wird auf jedem von der Vereinigung ausgestellten Schriftstück der Begriff «Wirtschaftliche Interessenvereinigung» oder dessen Akronym «GIE» vorangestellt.
Art. 2 Zweck
1. Die Vereinigung hat zum Zweck, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder die formale Verantwortung und die Kernaufgaben ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die in einem Netzwerk zusammenarbeiten, zu organisieren und ihnen zu helfen, Folgendes anzubieten:
- a) erstrangiges Fachwissen in den Bereichen Meteorologie, Klima und Umwelt sowie in den damit zusammen hängenden Tätigkeiten;
- b) technische Hilfe für die in diesen Bereichen arbeitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler;
- c) hochwertige Basisdaten und Produkte;
- d) wirksame Kommunikation mit der EU und der EK im Hinblick auf Fragen, die die Gesamtheit der Mitglieder betreffen.
2. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinigung umfasst die Bereiche, die die Kernaufgaben der Mitglieder betreffen, darunter:
- a) Beobachtungssysteme;
- b) Datenbanken;
- c) Datenverarbeitungs- und Datenübertragungssysteme;
- d) Vorhersageprodukte;
- e) Forschung und Entwicklung;
- f) Ausbildung;
- g) Koordination der technischen Hilfe.
3. Um ihre Ziele zu erreichen, stellt die Vereinigung Programme auf und setzt Arbeitsgruppen ein, und sie nutzt hierbei das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder wobei sie Aufgaben und der Mittelgerecht verteilt.
4. Die Vereinigung hat sich zudem das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder in ihrem gemeinsamen Interesse gegenüber zuständigen Dritten zu vertreten, einschliesslich der Behörden und öffentlichen Einrichtungen wie etwa der zuständigen Institutionen der Europäischen Union (unter anderem der Europäischen Kommission). Im Rahmen ihres Auftrags fungiert die Vereinigung unter anderem als Schnittstelle zwischen ihren Mitgliedern und Dritten in Bereichen von gemeinsamem Interesse ihrer Mitglieder, um Folgendes zu ermöglichen: (i) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Teilnahme an der Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf (extern finanzierte) Projekte; (ii) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Unterzeichnung von Abkommen oder Verträgen mit zuständigen Drittstellen einschliesslich der externen Finanzierung von Tätigkeiten und (iii) die Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in diesen Bereichen.
5. Die Vereinigung stimmt ihre Tätigkeiten mit den Aktivitäten der bestehenden europäischen Organisationen im Bereich der Meteorologie ab, darunter den Aktivitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) und der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).
6. Die Vereinigung respektiert die Aufgaben ihrer Mitglieder.
7. Die von der Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten schliessen nicht aus, dass ein Mitglied der Vereinigung selbständig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit ähnliche Tätigkeiten ausübt.
8. Die von der Vereinigung im Rahmen ihrer Zielsetzung ausgeübten Tätigkeiten müssen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein, im Verhältnis zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ihren Hilfscharakter behalten.
9. Um Zweifel auszuräumen, wird darauf hingewiesen, dass die Vereinigung weder Gewinne anstrebt noch eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.
Art. 3 Programme
1. Die Programme sind entweder Hauptprogramme, die von allen Mitgliedern getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben stehen und den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder dienen.
2. Ein Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Haushaltsgrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.
3. Der Beschluss, ein Hauptprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.
4. Der Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen, in der Mitglieder ihre Absicht erklären, an dem Programm teilzunehmen.
5. Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzunehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzustellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativprogrammbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindestens 80 Prozent aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss.
6. Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativprogramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilnehmenden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativprogramms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Beratung bietet.
7. Die Vereinigung überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäftsführung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Vereinigung angehören.
8. Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.
9. Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mitglieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.
Art. 4 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehört eine (1) Vertreterin oder ein (1) Vertreter jedes Mitglieds an. Die Vertreterinnen und Vertreter können Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
2. Ein Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung ein (1) anderes Mitglied vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung. Das vertretene Mitglied gilt als anwesend.
3. Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei (2) Jahren; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.
4. Die Mitgliederversammlung tritt in Übereinstimmung mit den Arbeitsabkommen der Vereinigung regelmässig zu Tagungen zusammen. Weitere Tagungen der Mitgliederversammlung finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vereinigung darum ersucht.
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