Verordnung vom 21. Juni 2013 über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern (Interpol-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 350–353 des Strafgesetzbuches verordnet:

1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

Art. 1 Organisation

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt das Nationale Zentralbüro (NZB) im Sinne

2 von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

Art. 2 Aufgaben des NZB

1 Das NZB sorgt für den Kontakt mit:

2 Es erfüllt folgende, weitere Aufgaben:

3 Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat von Interpol sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten

3 sind die Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation sowie das

4 Reglement über die Bearbeitung von Daten (Interpol-Reglement) anwendbar, soweit die Statuten und das Reglement mit dem schweizerischen Recht vereinbar sind.

4 Das NZB ist bei seiner Tätigkeit für die Einhaltung des schweizerischen Rechts verantwortlich und trifft nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.

Art. 3 Informationsaustausch über das polizeiliche Informationssystem

von Interpol

1 Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat von Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informationssystem von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus dem Informationssystem des Generalsekretariats abrufen und speichern.

2 Es kann Sachund Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen und direkt im polizeilichen Informationssystem von Interpol speichern.

Art. 4 Zugriffsrechte

1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol zugreifen:

5 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994

6 des Bundes, der Strafprozessordnung , dem Bundesgesetz vom 23. Dezem-

7 ber 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, dem Rechtshilfegesetz

8 und der Organisationsverordnung vom 17. November vom 20. März 1981

9 1999 für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement;

10 dem Zollgesetz vom 18. März 2005 und der Kantone im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben;

2 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 5 Informationsaustausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden

1 Das NZB teilt ausländischen Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen bedeutsam sind.

2 Kann es eine Anfrage nicht selber beantworten, so gibt es diese an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter, die es als zuständig erachtet. Diese erteilen dem NZB die gewünschte Auskunft.

Art. 6 Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden

der Kantone

1 Benötigt eine kantonale Strafverfolgungsbehörde zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Länder und an das Generalsekretariat von Interpol zu übermitteln.

2 Die Befugnis der kantonalen Polizeibehörden, in Fällen nach Artikel 35 Absatz 2

11 der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 mit ausländischen Polizeibehörden direkt zu verkehren, bleibt vorbehalten.

Art. 7 Zusammenarbeit mit Bundesbehörden

12 In Strafverfahren nach der Strafprozessordnung sowie zur Verhütung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, kann die Bundesanwaltschaft über das NZB Informationen von anderen Ländern einholen.

Art. 8 Zusammenarbeit mit Privaten

1 Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten juristische Personen orientieren:

2 Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Fahrzeugdiebstählen, -entwendungen, -unterschlagungen von juristischen Personen Informationen einholen, wenn eine der unter Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Das Aufgeben einer

13 Anzeige gilt in jedem Fall als Zustimmung.

Art. 9 Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Das NZB erteilt anderen Behörden im Rahmen der Vorschriften über das Strafregister Auskünfte aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA.

Art. 10 Motorfahrzeug-Informationssystem MOFIS

1 Das NZB kann aus dem Motorfahrzeug-Informationssystem MOFIS die folgenden Daten zum Vergleich mit Fahndungsmeldungen abfragen:

2 Stellt das NZB fest, dass ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert ist, so teilt es dies den ausländischen Strafverfolgungsbehörden mit, die die Fahndung gemeldet haben.

2. Abschnitt: Bearbeitung polizeilicher Informationen

Art. 11 Bedingungen des Informationsaustauschs

1 Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach

14 Artikel 1 Absatz 2 des Interpol-Reglements .

2 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbeiten, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf diese Bearbeitungsbeschränkung hinzuweisen, ebenso darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die Bearbeitung zu verlangen.

3 Zusätzlich unterrichtet das NZB das Generalsekretariat von Interpol und die Nationalen Zentralbüros anderer Staaten entweder bei jeder Übermittlung von Daten oder bei bestimmten Datenkategorien vorgängig mit einer generellen Mitteilung:

4 Die Zustimmung nach Absatz 3 Buchstabe a erfolgt nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Zuständig ist der Chef oder die Chefin des NZB. Der oder die Datenschutzund Informationsschutzverantwortliche von fedpol ist vorgängig anzuhören.

5 Beabsichtigt das NZB, Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimatoder Herkunftsstaat bekannt zu geben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylver-

15 ordnung 3 vom 11. August 1999 .

Art. 12 Anfragen des Generalsekretariats von Interpol

1 Das NZB ist verpflichtet, Anfragen des Generalsekretariats von Interpol nach Massgabe des schweizerischen Rechts zu beantworten. Dies gilt insbesondere für Anfragen betreffend:

16 ; chert sind, an externe Stellen nach Artikel 27 des Interpol-Reglements

2 Der Entscheid über Anfragen nach Absatz 1 Buchstaben b und c bedarf der Zustimmung des Chefs oder der Chefin des NZB. Der oder die Datenschutzund Informationsschutzverantwortliche von fedpol ist vorgängig anzuhören.

3 Der Zugriff auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, oder das Abrufen solcher Daten ist für eine Stelle nur zulässig, wenn auch die Weitergabe der Daten an sie zulässig wäre.

Art. 13 Richtigkeit der Informationen

Das NZB stellt die Richtigkeit und Aktualität der von ihm weitergegebenen polizeilichen Informationen sicher.

Art. 14 Löschung der Daten im polizeilichen Informationssystem

von Interpol

1 Die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

2 17 Strafrechtlich relevante Daten nach den Artikeln 95–99 der Strafprozessordnung sind längstens bis zum Ablauf der Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.

3 Für die Löschung der Daten ist der Kontrolldienst von fedpol zuständig.

Art. 15 Archivierung der Daten des NZB

Sämtliche vom NZB nicht mehr benötigten Daten werden gemäss Archivierungsge-

18 setz vom 26. Juni 1998 dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.

3. Abschnitt: Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht

Art. 16

1 Will eine Person Auskunft über die sie betreffenden Informationen, diese berichtigen oder löschen lassen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte) und ein schriftliches Gesuch bei dem oder der Datenschutzund Informationsschutzverantwortlichen von fedpol einreichen.

2 Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Fedpol leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.

3 Hat fedpol das Verfahren geführt und wurde dieses nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.

4 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.

5 Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach der RIPOL-Ver-

19 ordnung vom 15. Oktober 2008 .

6 Die Auskunftserteilung über Daten von Behörden anderer Staaten richtet sich nach

20 Artikel 18 des Interpol-Reglements .

4. Abschnitt: Aufsicht und Datensicherung

Art. 17

1 Der oder die Datenschutzund Informationsschutzverantwortliche von fedpol beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten im NZB.

2 Fedpol regelt die Zugriffsund Zugangsberechtigung in einem Bearbeitungsreglement und sichert die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

21 Die Interpol-Verordnung vom 1. Dezember 1986 wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, in Kraft getreten am 13. Juni 1956, in der Fassung vom 7. Okt. 2008, in Kraft getreten am 5. Dez. 2008. Die Statuten können beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden.

[^3]: Siehe Fussnote zu Art. 1.

[^4]: Reglement vom 2. Nov. 2011 über die Bearbeitung von Daten, in Kraft getreten am 1. Juli 2012. Das Reglement kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern, un- entgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden.

[^5]: SR 360

[^6]: SR 312.0

[^7]: SR 312.2

[^8]: SR 351.1

[^9]: SR 172.213.1

[^10]: SR 631.0

[^11]: SR 351.11

[^12]: SR 312.0

[^13]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II der RIPOL-Verordnung vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3931).

[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.

[^15]: SR 142.314

[^16]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.

[^17]: SR 312.0

[^18]: SR 152.1

[^19]: SR 361.0

[^20]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.

[^21]: [AS 1986 2318, 1987 279, 1992 1618 Anhang Ziff. 5, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 7, 1996 3097, 1998 1561, 2001 3316, 2005 1351, 2008 4943 I 11, 2012 6731 Anhang Ziff. 6]

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