Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-07-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 55 a Absätze 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:

Art. 1 Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte nach

Artikel 36 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG ausüben

1 Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36 KVG sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG tätig sind, sind nur zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn im entsprechenden Kanton im entsprechenden Fachgebiet die Höchstzahl nach Anhang 1 nicht erreicht wird.

2 Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Artikel 55 a Absatz 2 KVG und nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

2 3 17. Juni 2016 des KVG.

Art. 2 Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälern

nach Artikel 39 KVG tätig sind

1 Die Kantone können vorsehen, dass Artikel 1 auch für Ärztinnen und Ärzte gilt, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben.

2 Machen die Kantone von der Kompetenz nach Absatz 1 Gebrauch, so erhöhen sie die Höchstzahlen nach Anhang 1 angemessen.

Art. 3 Ausgestaltung der Regelung durch die Kantone

Die Kantone können vorsehen:

Art. 4 Ausnahmezulassungen

In jedem Fachgebiet können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen Personen zulassen, wenn im Fachgebiet eine Unterversorgung besteht.

Art. 5 Beurteilungskriterien

1 Machen die Kantone Gebrauch von den Kompetenzen nach Artikel 3 Buchstabe b oder 4, so berücksichtigen sie insbesondere:

2 Haben die Kantone über Zulassungsgesuche zu entscheiden, so berücksichtigen sie die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–d.

Art. 6 Verfall der Zulassungen

1 Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.

2 Die Kantone können die Frist verlängern.

Art. 7 Meldepflicht

1 Die Kantone melden:

4 2. die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG gestützt auf Absatz 2 der Über-

5 des KVG weiter gangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 ausüben,

6 3. wenn sie von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 des KVG weiter ausüben.

2 Die Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG melden dem Kanton innert Monatsfrist die Personalien der bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie jede Änderung ihrer Zahl, der Anstellungsperiode und der Fachgebiete nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig sind.

3 Macht der Kanton von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch, so melden ihm die Spitäler nach Artikel 39 KVG:

7 a. innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der kantonalen Regelung die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die in ihrem ambulanten Bereich gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 des KVG ihre Tätigkeit weiter ausüben, die Fachgebiete nach Anhang 1, in denen diese Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie das Pensum, das sie für den ambulanten Bereich aufwenden;

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2016.

2 8 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2019 verlängert.

Fussnoten

[^1]: SR 832.10

[^2]: AS 2016 2265

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267). zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. V

[^5]: AS 2016 2265

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).

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