Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)
1 gestützt auf Artikel 55 a Absätze 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:
Art. 1 Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte nach
Artikel 36 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG ausüben
1 Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36 KVG sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG tätig sind, sind nur zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn im entsprechenden Kanton im entsprechenden Fachgebiet die Höchstzahl nach Anhang 1 nicht erreicht wird.
2 Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Artikel 55 a Absatz 2 KVG und nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
2 3 17. Juni 2016 des KVG.
Art. 2 Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälern
nach Artikel 39 KVG tätig sind
1 Die Kantone können vorsehen, dass Artikel 1 auch für Ärztinnen und Ärzte gilt, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben.
2 Machen die Kantone von der Kompetenz nach Absatz 1 Gebrauch, so erhöhen sie die Höchstzahlen nach Anhang 1 angemessen.
Art. 3 Ausgestaltung der Regelung durch die Kantone
Die Kantone können vorsehen:
- a. dass die im Anhang 1 festgelegte Höchstzahl für ein oder mehrere dort aufgeführte Fachgebiete nicht gilt;
- b. dass für ein oder mehrere Fachgebiete keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, wenn im betreffenden Kanton die Versorgungsdichte nach Anhang 2 höher ist als die Versorgungsdichte in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher ist als in der ganzen Schweiz.
Art. 4 Ausnahmezulassungen
In jedem Fachgebiet können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen Personen zulassen, wenn im Fachgebiet eine Unterversorgung besteht.
Art. 5 Beurteilungskriterien
1 Machen die Kantone Gebrauch von den Kompetenzen nach Artikel 3 Buchstabe b oder 4, so berücksichtigen sie insbesondere:
- a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu der sie nach Anhang 2 gehören, und in der ganzen Schweiz;
- b. den Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist;
- c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet;
- d. den Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachgebiet.
2 Haben die Kantone über Zulassungsgesuche zu entscheiden, so berücksichtigen sie die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–d.
Art. 6 Verfall der Zulassungen
1 Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.
2 Die Kantone können die Frist verlängern.
Art. 7 Meldepflicht
1 Die Kantone melden:
- a. dem Bundesamt für Gesundheit die Regelungen, die sie nach den Artikeln 2 und 3 erlassen;
- b. den Versicherern: 1. innert Monatsfrist jeden Entscheid über ein Gesuch um eine Zulassung nach dieser Verordnung,
4 2. die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG gestützt auf Absatz 2 der Über-
5 des KVG weiter gangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 ausüben,
6 3. wenn sie von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 des KVG weiter ausüben.
2 Die Einrichtungen nach Artikel 36 a KVG melden dem Kanton innert Monatsfrist die Personalien der bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie jede Änderung ihrer Zahl, der Anstellungsperiode und der Fachgebiete nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig sind.
3 Macht der Kanton von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch, so melden ihm die Spitäler nach Artikel 39 KVG:
7 a. innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der kantonalen Regelung die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die in ihrem ambulanten Bereich gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 des KVG ihre Tätigkeit weiter ausüben, die Fachgebiete nach Anhang 1, in denen diese Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie das Pensum, das sie für den ambulanten Bereich aufwenden;
- b. innert Monatsfrist jede Änderung der Zahl der in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, der Anstellungsperiode, der Fachgebiete nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie des Pensums, das sie für den ambulanten Bereich aufwenden.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2016.
2 8 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2019 verlängert.
Fussnoten
[^1]: SR 832.10
[^2]: AS 2016 2265
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267). zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. V
[^5]: AS 2016 2265
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2267).
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