Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2012-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 2012[^3],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.

2 Es gilt für Personen, die:

3 Der Bundesrat bestimmt, welche reglementierten Berufe unter dieses Gesetz fallen. Dazu hört er vorgängig die Kantone an.

Art. 2 Meldepflicht

1 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten.

2 Der Bundesrat regelt gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG[^6] Form, Inhalt und Periodizität der Meldung; er bestimmt die Begleitdokumente.

Art. 3 Verfahren und Nachprüfung der Berufsqualifikationen

bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

1 Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und ihre Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle des Bundes oder der Kantone weiter.

2 Ist eine Bundesbehörde zuständig, so prüft sie die Berufsqualifikationen. Hält sie die Berufsqualifikationen für ausreichend, so leitet sie die Meldung und ihre Begleitdokumente mit dem Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter. Weicht die nachgewiesene Berufsqualifikation von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, namentlich durch eine Eignungsprüfung, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

3 Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht.

Art. 4 Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung

auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

1 Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente weiter:

2 Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen oder des interkantonalen Rechts.

Art. 5 Beginn der Berufsausübung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald:

2 Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG[^7].

Art. 6 Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach der Richtlinie 2005/36/EG[^8].

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

…[^9]

Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013[^10]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.142.112.681

[^3]: BBl 2012 4401

[^4]: SR 0.632.31

[^5]: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

[^9]: Die Änderungen können unter AS 2013 2417 konsultiert werden.

[^10]: BRB vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2415).

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