Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 2 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 1

1 über die Meldepflicht Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD), verordnet:

1. Abschnitt: Meldepflichtige reglementierte Berufe

Art. 1

Unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD fallen die Berufe nach Anhang 1.

2. Abschnitt: Meldung

Art. 2 Form und Inhalt der ersten Meldung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erstattet die Meldung über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des Staatssekretariats

2 für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) .

2 Die Meldung umfasst insbesondere folgende Angaben über die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer:

3 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer druckt das ausgefüllte Meldeformular aus, unterschreibt es und schickt es mit den in Artikel 3 verlangten Begleitdokumenten per Post dem SBFI.

Art. 3 Begleitdokumente

Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer fügt der Meldung folgende Begleitdokumente bei:

Art. 4 Erneuerung der Meldung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss die Meldung erneuern:

2 Die Erneuerung der Meldung muss gemäss Artikel 2 vorgenommen werden; jeder Erneuerung muss eine Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b beigelegt werden. Gegebenenfalls sind die weiteren erforderlichen Begleitdokumente bezüglich Änderungen der gemeldeten Angaben beizufügen.

3. Abschnitt: Verfahren des SBFI nach der Zustellung

Art. 5 Prüfung der Vollständigkeit

1 Das SBFI prüft die Vollständigkeit der Meldung und der Begleitdokumente.

2 Es informiert die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer unverzüglich, wenn möglich per E-Mail, über allfällige Mängel.

Art. 6 Zeitpunkt der Zustellung

Die Meldung und deren Erneuerung gelten als zugestellt, wenn das vollständig ausgefüllte, unterzeichnete und mit allen erforderlichen Begleitdokumenten ergänzte Meldeformular per Post beim SBFI eingetroffen ist.

Art. 7 Rückmeldung an die Dienstleistungserbringerin

oder den Dienstleistungserbringer

1 Das SBFI bestätigt der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer den Eingang der Meldung und teilt ihr oder ihm den Zeitpunkt mit, ab dem die Meldung als zugestellt gilt.

2 Es informiert sie oder ihn über die für das Verfahren gemäss der Richtlinie

3 2005/36/EG geltenden Fristen.

3 Es teilt ihr oder ihm die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen und die für die Berufsausübung zuständige Behörde mit.

Art. 8 Weiterleitung an die zuständigen Behörden

1 Das SBFI leitet die Meldung und die Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle (Art. 3 Abs. 1 BGMD) oder an die für die Berufsausübung zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BGMD) weiter.

2 Es stellt der für die Berufsausübung zuständigen Behörde in dem Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird, eine Kopie zu.

4. Abschnitt: Datensammlung

Art. 9

1 Das SBFI sammelt die Daten nach den Artikeln 2–4 und bereitet sie elektronisch auf.

2 Es übermittelt die Daten, einschliesslich der Begleitdokumente gemäss Artikel 3, elektronisch oder per Post an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle sowie an die für die Berufsausübung zuständige Behörde.

3 Es kann die Daten mittels eines Abrufverfahrens den für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen Stellen und den für die Berufsausübung zuständigen Behörden zugänglich machen, sofern die Informationen und Begleitdokumente keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.

4 Die Daten werden zehn Jahre ab Zustellung aufbewahrt. 5. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die zuständige Bundesbehörde

Art. 10 Nachprüfung, Entscheidung und Information

1 Die zuständige Bundesbehörde prüft die Berufsqualifikationen.

2 Sie teilt der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einer Frist von höchstens einem Monat ab Zustellung der Meldung mit:

3 Bei ausreichenden Berufsqualifikationen trifft sie die notwendigen Vorkehrungen, damit die kantonale Behörde, innert einer Frist von höchstens einem Monat ab Zustellung der Meldung (Art. 6), der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer mitteilen kann, dass sie oder er mit der Berufsausübung beginnen kann.

Art. 11 Verzögerungen bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen

1 Stellt die zuständige Bundesbehörde bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen aufgrund der eingegangenen Meldung und der Begleitdokumente fest, dass es zu einer Verzögerung ihrer Entscheidung aufgrund fehlender Unterlagen kommen könnte, so teilt sie dies der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einer Frist von höchstens einem Monat ab der Zustellung der Meldung mit.

2 Sie begründet die Verzögerung und informiert über den Zeitplan für die Entscheidung.

3 Vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen macht die Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 2 und trifft gegebenenfalls die Vorkehrungen nach Artikel 10 Absatz 3.

Art. 12 Eignungsprüfung

1 Die zuständige Bundesbehörde legt die Eignungsprüfung so fest, dass die Erbringung der Dienstleistung innert eines Monats nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen kann.

2 Sie informiert die zuständige kantonale Behörde rechtzeitig über das Bestehen der Eignungsprüfung.

3 Besteht die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Eignungsprüfung nicht, so teilt die zuständige Bundesbehörde ihr oder ihm dies innert eines Monats nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b mit. Sie bietet der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer so bald wie möglich eine Wiederholung der Prüfung an.

4 Bei definitivem Nichtbestehen der Eignungsprüfung informiert sie die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Dienstleistung erstmals hätte erbracht werden sollen.

6. Abschnitt: Führen von Ausbildungsund Berufsbezeichnungen

Art. 13 Ausbildungsbezeichnungen

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist berechtigt, ihre oder seine Ausbildungsbezeichnung in der Sprache des Herkunftslandes zu führen.

2 Sie oder er muss in Klammern das Herkunftsland der Ausbildungsbezeichnung angeben, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer schweizerischen Ausbildungsbezeichnung besteht oder sich die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftslandes mit der schweizerischen deckt.

3 Sie oder er darf keine schweizerische Ausbildungsbezeichnung führen.

Art. 14 Berufsbezeichnungen

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist berechtigt, die schweizerische Berufsbezeichnung zu führen, sofern:

4 b. sie oder er im Sinne von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG Anspruch auf eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikationen hat.

2 In den andern Fällen muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres oder seines Niederlassungsstaates führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der in der Schweiz verwendeten Berufsbezeichnung oder deckt sich die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes mit der schweizerischen, so muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer in Klammern den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung angeben.

7. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 15

Eine Dienstleistungserbringerin oder ein Dienstleistungserbringer wird nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGMD mit Busse bestraft, wenn sie oder er eine Dienstleistung erbringt, ohne die Meldepflichten nach den Artikeln 2–4 zu beachten.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anderen zuständigen Bundesbehörden oder kantonalen Behörden übertragen ist.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.01

[^2]: www.sbfi.admin.ch Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen. V

[^3]: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen. V

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 2.

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