Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-08-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
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1 , gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln.

2 Die Unterstützung erfolgt durch:

Art. 2 Voraussetzungen

1 Zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten dürfen nur unterstützt werden, wenn mit der Unterstützung für die eingesetzten Personen ein wesentlicher Ausbildungsoder Trainingseffekt in ihren Funktionen verbunden ist.

2 Zudem müssen zivile Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung oder von öffentlichem Interesse sein, ausserdienstliche Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung.

3 Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

4 Unterstützungsleistungen der Rettungsoder Genietruppen an Ausbildungsobjekten im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt sind.

Art. 3 Vorbehalt

Die entscheidende Stelle kann die Unterstützung jederzeit und ohne Kostenfolge begrenzen oder abbrechen, falls die bewilligten Mittel aufgrund besonderer Ereignisse für Aufgaben der Armee benötigt werden.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 4 Gesuch

1 Gesuche von Privaten um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort zu-

2 ständigen Territorialregion wie folgt einzureichen:

2 Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Unterstützung im Anschluss an eine

3 Hilfeleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland sowie für Gesuche um Unterstützung durch die Luftwaffe.

3 Gesuche von kantonalen und kommunalen Behörden sind möglichst frühzeitig der

4 für den Unterstützungsort zuständigen Territorialregion einzureichen.

4 Gesuche von Bundesbehörden sind möglichst frühzeitig direkt dem Führungsstab

5 der Armee einzureichen.

5 Dringliche Gesuche von Behörden um Unterstützung durch die Luftwaffe sind möglichst frühzeitig direkt der Luftwaffe einzureichen, wenn mit dem Begehren einer der folgenden Zwecke verfolgt wird:

6 c. Durchführung von Suchund Rettungseinsätzen.

Art. 5 Entscheid

1 Die Territorialregionen unterbreiten die Gesuche dem Führungsstab der Armee mit Antrag.

2 Handelt es sich um Unterstützungsleistungen zugunsten von Sportveranstaltungen, so sind die Gesuche vor dem Entscheid zur Stellungnahme dem Bundesamt für Sport (BASPO) zuzustellen. Das BASPO kann Auflagen machen.

3 Über die Bewilligung der Gesuche entscheidet:

7 c. der Führungsstab der Armee: in allen übrigen Fällen.

4 Das VBS und die Luftwaffe informieren den Führungsstab der Armee umgehend

8 über die von ihnen getroffenen Entscheide.

3. Abschnitt: Leistungserbringung

Art. 6 Führung und Verantwortung

1 Die in der Bewilligung bezeichnete Stelle organisiert die Unterstützungsleistung der Truppe in Absprache mit dem Gesuchsteller.

2 Der Gesuchsteller trägt die Verantwortung für das Zusammenwirken mit der Truppe.

3 Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe.

Art. 7 Flugdienstleistungen

1 2 9 und …

3 Die Luftwaffe erfasst ihre erbrachten Flugdienstleistungen für die statistische Auswertung und meldet diese monatlich dem Führungsstab der Armee.

10 Art. 8 Armeematerial

1 Die Truppe führt das Armeematerial gemäss Grundausrüstungsetat mit.

2 Der Führungsstab der Armee kann anordnen, dass zusätzliches Armeematerial eingesetzt wird, sofern dies im Gesuch beantragt wird oder für die Unterstützungs-

11 leistung notwendig ist.

4. Abschnitt: Kosten, Rechte an Werken und Haftung

Art. 9 Kostenübernahme

1 Der Gesuchsteller übernimmt sämtliche Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Treibstoff, die gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst oder Personaleinsatz zusätzlich entstehen.

2 Werden Angehörige der Armee bei ausserdienstlichen Tätigkeiten militärischer Verbände, Vereine und Organisationen als Funktionärinnen oder Funktionäre oder als Dienstpersonal eingesetzt, so übernimmt die Truppe beziehungsweise das VBS die Verpflegungskosten.

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4 Zusätzliches Armeematerial nach Artikel 8 Absatz 2 muss vom Gesuchsteller gemietet werden. Das VBS regelt die Mietpreise in Weisungen über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS. Armeematerial für ausserdienstliche Tätigkeiten wird

13 unentgeltlich abgegeben.

5 Erwirtschaftet der Gesuchsteller mit dem Anlass einen namhaften Gewinn, so kann er vom Generalsekretariat des VBS verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; der zu überweisende Betrag entspricht maximal der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an die eingesetzten Armeeangehörigen ausbezahlten Erwerbsersatzes. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Generalsekretariat des VBS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen.

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Art. 10 Kostenerlass

1 Das Generalsekretariat des VBS kann in Ausnahmefällen einen Kostenerlass bewilligen. Es berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die allgemeine finanzielle Situation des Gesuchstellers, die von ihm beabsichtigte Verwendung eines allfälligen Gewinns, die Bemühungen des Gesuchstellers zur Ausgabenminimierung, die Bedeutung des Anlasses sowie allfällige Gegenleistungen des Gesuchstellers.

2 Der Kostenerlass kann erst nach Abschluss des Anlasses beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und zusammen mit der Schlussabrechnung dem Generalsekretariat des VBS einzureichen.

Art. 11 Rechte an Werken

Sollen im Rahmen der Unterstützungsleistung Werke erstellt werden, so sind deren Übergabe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse sowie diese betreffende Auflagen zwischen dem Gesuchsteller, dem VBS und allenfalls beteiligten Dritten vorgängig vertraglich zu regeln.

Art. 12 Haftung

1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich mit der Einreichung des Gesuchs um Unterstützung:

2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.

3 Der Führungsstab der Armee legt fest, ob der Gesuchsteller vor der Bewilligung der Unterstützungsleistung einen speziellen Versicherungsschutz abschliessen muss.

4 Die Truppe kündigt Unterstützungsleistungen, bei denen mit Landund Sachschäden zu rechnen ist, rechtzeitig dem Schadenzentrum des VBS an.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Das Generalsekretariat des VBS erlässt in Absprache mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern Weisungen für den Vollzug von Artikel 9 Absatz 5.

2 Im Übrigen vollzieht der Chef der Armee diese Verordnung und erlässt die notwendigen Weisungen.

3 Er kann seine Weisungskompetenz ganz oder teilweise an den Führungsstab der Armee delegieren.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

15 Die Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Artikel 9 Absatz 5 ist nur anwendbar bei Unterstützungsleistungen, für die das Gesuch nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^3]: SR 513.75

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 777).

[^15]: [AS 1998 214, 2003 5093, 2006 4647 Art. 9, 2009 6667 Anhang 36 Ziff. 1]

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