Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-08-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes

1 , vom 13. Dezember 1996 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom

2 13. Januar 1993 (CWÜ).

2 Sie gilt für die Chemikalien, die in den Listen im Anhang (Chemikalienlisten) aufgeführt sind.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) führt die Chemikalienlisten nach, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz dies erfordern.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeutet:

3 j. Vertragsstaat: Staat, der das CWÜ ratifiziert hat;

Art. 3 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und

internationale Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilligungsund Meldepflichten.

2. Kapitel: Zuständigkeiten

4 Art. 4 Bewilligungen

1 Bewilligungen nach Artikel 11 erteilt der Bundesrat auf Antrag des WBF.

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 oder Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung vorliegt.

3 Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes oder Artikel 20 dieser Verordnung vorliegt.

4 Es kann zur inhaltlichen Prüfung der Bewilligungsgesuche andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez, sowie fachkundige Organisationen, Verbände, Expertinnen und Experten beiziehen.

5 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

Art. 5 Meldungen

1 Das Labor Spiez nimmt die Meldungen nach dieser Verordnung entgegen, prüft sie

5 nach den Weisungen des SECO und stellt sie nach Massgabe des CWÜ zusammen.

2 Es bestimmt, bis wann die Meldungen einzureichen sind, und erstellt die nötigen Formulare.

Art. 6 Nationale Behörde CWÜ

1 6 Für die Umsetzung des CWÜ in der Schweiz ist eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit der Bezeichnung «Nationale Behörde CWÜ» zuständig.

2 Die Nationale Behörde CWÜ ist nationale Kontaktstelle für die Organisation for

7 the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) nach Artikel VII Absatz 4 CWÜ, für Vertragsstaaten, für Verbände sowie für Firmen, die von den Bewilligungs-, Meldeoder Inspektionspflichten des CWÜ betroffen sind.

3 Sie setzt sich zudem aus Vertreterinnen und Vertretern des SECO, des Armeestabs und des Labors Spiez zusammen.

4 Die Leitung der Nationalen Behörde CWÜ obliegt der Politischen Direktion des EDA.

5 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe treffen sich mindestens einmal jährlich.

3. Kapitel: Verbote

Art. 7 Chemikalien der Liste 1 als Zwischenoder Nebenprodukte

1 Chemikalien der Liste 1, die als Zwischenoder Nebenprodukte auftreten, sind verboten. Ausgenommen sind Chemikalien der Liste 1, die als Zwischenprodukte auftreten und so schnell weiterreagieren, dass auch bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.

2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.

Art. 8 Einund Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 1

1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten. Dieses Verbot gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1.

2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.

Art. 9 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1

Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist verboten.

Art. 10 Einund Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 2

1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 2 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten.

2 Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 2. Davon ausgenommen sind:

1 Gewichtsprozent beträgt;

10 Gewichtsprozent beträgt;

4. Kapitel: Bewilligungspflichten

1. Abschnitt: Herstellung, Verarbeitung und Verbrauch

Art. 11 Chemikalien der Liste 1

1 Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 sind bewilligungspflichtig.

2 Eine Bewilligung kann erteilt werden:

3 Das Gesuch ist dem SECO spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

4 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 zu folgenden Zwecken, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt:

8 b. Schutzzwecke in einem Betrieb der zentralen Bundesverwaltung.

Art. 12 Mengenbegrenzungen

1 Das Labor Spiez kann zum Schutz vor toxischen Chemikalien und chemischen Waffen Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von höchstens 10 kg pro Jahr herstellen sowie Chemikalien der Liste 1 verarbeiten, verbrauchen und lagern.

2 Die Menge von Chemikalien der Liste 1, die in der Schweiz hergestellt oder gelagert oder die in die Schweiz eingeführt wird, darf pro Jahr gesamthaft höchstens 1 t betragen.

2. Abschnitt: Ein-, Ausund Durchfuhr

Art. 13 Chemikalien der Liste 1

1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Vertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1.

2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.

3 Das Gesuch nach Absatz 1 ist dem SECO spätestens 40 Tage vor der Einoder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

9 (CAS-Nummer) und die genaue Menge der Chemikalie;

4 Bei der Ausfuhr hat die Exporteurin oder der Exporteur die Angaben nach Absatz 3 vom Empfangsstaat bescheinigen zu lassen.

Art. 14 Chemikalien der Liste 2

1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von:

1 Gewichtsprozent beträgt;

30 Gewichtsprozent beträgt.

2 10

3 Das SECO kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Bestätigung verlangen, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.

Art. 15 Chemikalien der Liste 3

1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von:

30 Gewichtsprozent beträgt.

2 Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende

11 Angaben enthalten muss:

12 nicht verboten sind; nach dem CWÜ

13 eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird. e.

3 14

Art. 16 Ringversuche

1 Die Einfuhr von analytischen Proben, die Chemikalien der Listen 1 oder 2A enthalten, aus Vertragsstaaten und die Ausfuhr in diese kann für die Qualitätsprüfung von Laboratorien (Ringversuche), die von zertifizierten internationalen Organisationen oder wissenschaftliche Instituten durchgeführt wird, bewilligt werden.

2 Das Verbot der Wiederausfuhr nach Artikel 9 ist nicht anwendbar.

Art. 17 Bewilligungsfreie Ausfuhr

1 15 Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel 28–30 (Tarifnummern 3002.1100–9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht bewilligungspflichtig ist, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei»

16 anbringen.

2 Auf Verlangen des SECO muss jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Ausfuhr zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.

Art. 18 Durchfuhr

1 Die Zollorgane können Transporte mit Chemikalien, die zur Durchfuhr bestimmt sind, für Abklärungen anhalten.

2 Die Durchfuhr ist nur erlaubt, wenn die Ausfuhr den Vorschriften des Ursprungslandes oder Herkunftslandes entspricht.

3 Das mit der Durchfuhr beauftragte Unternehmen hat den Nachweis nach Absatz 2 beim Verbringen in das Zollgebiet zu liefern. In begründeten Fällen kann der Nachweis nach Absprache mit der zuständigen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

4 17 Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr dem CWÜ widerspricht, so verbietet das SECO diese.

5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 19 Bewilligungsgesuche

1 Bewilligungsgesuche sind auf dem vom SECO herausgegebenen Formular einzureichen.

2 Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglau-

18 bigung beizulegen.

Art. 20 Verweigerung der Bewilligungen

1 19 Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die beabsichtigte Tätigkeit dem CWÜ widerspricht.

2 Die Generalausfuhrbewilligung (GAB) wird nicht erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder ein Mitglied ihrer oder seiner Organe in den letzten zwei Jahren vor Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt wurde wegen Widerhandlungen gegen:

20 21 13. Dezember 1996 , des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 oder

22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

Art. 21 Einzelbewilligungen

1 Das SECO kann einer natürlichen oder juristischen Person, die ihren Wohnsitz beziehungsweise eine Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete hat, für die Einfuhr von Chemikalien nach den Chemikalienlisten sowie deren Ausfuhr eine Einzelbewilligung erteilen.

2 Eine Einzelbewilligung ist nicht übertragbar.

3 Sie ist für zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre

23 verlängert werden.

4 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

5 Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:

Art. 22 Generalausfuhrbewilligung

1 Das SECO kann einer natürlichen oder juristischen Person, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist, für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3 eine GAB erteilen.

2 Eine GAB kann auch für Ringversuche nach Artikel 16 erteilt werden.

3 Eine GAB ist nicht übertragbar.

4 Sie ist für zwei Jahre gültig.

5 Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:

Art. 23 Voraussetzung für die Erteilung einer GAB

Eine GAB kann erteilt werden, wenn die Chemikalien für Endverbraucherinnen oder

24 Endverbraucher mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ bestimmt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass:

Art. 24 Auflagen für Inhaberinnen und Inhaber einer GAB

Die Inhaberin oder der Inhaber einer GAB muss folgende Auflagen erfüllen:

5. Kapitel: Meldepflichten

1. Abschnitt: Herstellung, Verarbeitung und Verbrauch

Art. 25 Chemikalien der Liste 1

1 Das Labor Spiez und die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 11 haben dem Labor Spiez Folgendes zu melden:

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