Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)
gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes
1 , vom 13. Dezember 1996 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom
2 13. Januar 1993 (CWÜ).
2 Sie gilt für die Chemikalien, die in den Listen im Anhang (Chemikalienlisten) aufgeführt sind.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) führt die Chemikalienlisten nach, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz dies erfordern.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeutet:
- a. Herstellung: Bildung einer Chemikalie durch eine chemische oder biochemische Reaktion oder durch einen biologischen Prozess;
- b. Verarbeitung: physikalischer Prozess, wie das Formulieren, Extrahieren o- der Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;
- c. Verbrauch: Umwandlung einer Chemikalie durch eine chemische oder biochemische Reaktion oder durch einen biologischen Prozess in eine andere Chemikalie;
- d. Werk: mehrere Betriebe, die örtlich zusammengehören;
- e. Betrieb: eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen befinden;
- f. Anlage: Einrichtung für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie, einschliesslich der dazu notwendigen Ausrüstungen;
- g. DOC-Chemikalien: alle organischen Chemikalien nach der dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Definition, ausgenommen Polymere mit einem Molekulargewicht grösser als 1000 und Chemikalien, die nur Kohlenwasserstoffe oder Kohlenstoffe und Metalle enthalten;
- h. PSF-Chemikalie: DOC-Chemikalie, die ein oder mehrere Elemente von Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält und die in den Chemikalienlisten nicht aufgeführt ist;
- i. unvermeidbares Nebenprodukt: Chemikalie, die durch eine chemische oder biochemische Reaktion oder durch einen biologischen Prozess gebildet wird, wobei die Bildung mangels eines angemessenen alternativen Verfahrens erfolgt;
3 j. Vertragsstaat: Staat, der das CWÜ ratifiziert hat;
- k. Ursprungsland: Land, in dem eine Chemikalie hergestellt wurde;
- l. Herkunftsland: Land, in dem eine Chemikalie das letzte Mal verzollt wurde.
Art. 3 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und
internationale Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilligungsund Meldepflichten.
2. Kapitel: Zuständigkeiten
4 Art. 4 Bewilligungen
1 Bewilligungen nach Artikel 11 erteilt der Bundesrat auf Antrag des WBF.
2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 oder Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung vorliegt.
3 Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes oder Artikel 20 dieser Verordnung vorliegt.
4 Es kann zur inhaltlichen Prüfung der Bewilligungsgesuche andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez, sowie fachkundige Organisationen, Verbände, Expertinnen und Experten beiziehen.
5 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.
Art. 5 Meldungen
1 Das Labor Spiez nimmt die Meldungen nach dieser Verordnung entgegen, prüft sie
5 nach den Weisungen des SECO und stellt sie nach Massgabe des CWÜ zusammen.
2 Es bestimmt, bis wann die Meldungen einzureichen sind, und erstellt die nötigen Formulare.
Art. 6 Nationale Behörde CWÜ
1 6 Für die Umsetzung des CWÜ in der Schweiz ist eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit der Bezeichnung «Nationale Behörde CWÜ» zuständig.
2 Die Nationale Behörde CWÜ ist nationale Kontaktstelle für die Organisation for
7 the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) nach Artikel VII Absatz 4 CWÜ, für Vertragsstaaten, für Verbände sowie für Firmen, die von den Bewilligungs-, Meldeoder Inspektionspflichten des CWÜ betroffen sind.
3 Sie setzt sich zudem aus Vertreterinnen und Vertretern des SECO, des Armeestabs und des Labors Spiez zusammen.
4 Die Leitung der Nationalen Behörde CWÜ obliegt der Politischen Direktion des EDA.
5 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe treffen sich mindestens einmal jährlich.
3. Kapitel: Verbote
Art. 7 Chemikalien der Liste 1 als Zwischenoder Nebenprodukte
1 Chemikalien der Liste 1, die als Zwischenoder Nebenprodukte auftreten, sind verboten. Ausgenommen sind Chemikalien der Liste 1, die als Zwischenprodukte auftreten und so schnell weiterreagieren, dass auch bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.
2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.
Art. 8 Einund Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 1
1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten. Dieses Verbot gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1.
2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.
Art. 9 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1
Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist verboten.
Art. 10 Einund Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 2
1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 2 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten.
2 Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 2. Davon ausgenommen sind:
- a. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A, sofern deren Anteil weniger als
1 Gewichtsprozent beträgt;
- b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2B, sofern deren Anteil weniger als
10 Gewichtsprozent beträgt;
- c. Produkte, die Chemikalien der Liste 2 als übliche Zutaten enthalten und die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder Produkte, die Chemikalien der Liste 2 als übliche Zutaten enthalten und die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
4. Kapitel: Bewilligungspflichten
1. Abschnitt: Herstellung, Verarbeitung und Verbrauch
Art. 11 Chemikalien der Liste 1
1 Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 sind bewilligungspflichtig.
2 Eine Bewilligung kann erteilt werden:
- a. für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke in einem staatlichen Kleinbetrieb;
- b. für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik in Betrieben, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 10 kg pro Jahr beträgt.
3 Das Gesuch ist dem SECO spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- b. eine detaillierte technische Beschreibung der Anlage und ihrer betroffenen Teile;
- c. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit.
4 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 zu folgenden Zwecken, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt:
- a. Zwecke der Forschung, der Medizin und der Pharmazeutik;
8 b. Schutzzwecke in einem Betrieb der zentralen Bundesverwaltung.
Art. 12 Mengenbegrenzungen
1 Das Labor Spiez kann zum Schutz vor toxischen Chemikalien und chemischen Waffen Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von höchstens 10 kg pro Jahr herstellen sowie Chemikalien der Liste 1 verarbeiten, verbrauchen und lagern.
2 Die Menge von Chemikalien der Liste 1, die in der Schweiz hergestellt oder gelagert oder die in die Schweiz eingeführt wird, darf pro Jahr gesamthaft höchstens 1 t betragen.
2. Abschnitt: Ein-, Ausund Durchfuhr
Art. 13 Chemikalien der Liste 1
1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Vertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1.
2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.
3 Das Gesuch nach Absatz 1 ist dem SECO spätestens 40 Tage vor der Einoder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
- a. die chemische Bezeichnung mit der Nummer des Chemical Abstract Service
9 (CAS-Nummer) und die genaue Menge der Chemikalie;
- b. Name und Adresse der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers;
- c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;
- d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie ausschliesslich für Forschungsoder Schutzzwecke oder in der Medizin oder Pharmazeutik verwendet wird;
- e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
4 Bei der Ausfuhr hat die Exporteurin oder der Exporteur die Angaben nach Absatz 3 vom Empfangsstaat bescheinigen zu lassen.
Art. 14 Chemikalien der Liste 2
1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von:
- a. Chemikalien der Liste 2B in Vertragsstaaten, sofern die Chemikalien zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 100 g beträgt;
- b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A, sofern deren Anteil weniger als
1 Gewichtsprozent beträgt;
- c. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2B, sofern deren Anteil weniger als
30 Gewichtsprozent beträgt.
2 10 …
3 Das SECO kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Bestätigung verlangen, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.
Art. 15 Chemikalien der Liste 3
1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von:
- a. Chemikalien der Liste 3, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt;
- b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 3, sofern deren Anteil weniger als
30 Gewichtsprozent beträgt.
2 Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende
11 Angaben enthalten muss:
- a. die chemische Bezeichnung mit der CAS-Nummer und die genaue Menge der Chemikalie;
- b. Name und Adresse der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers;
- c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;
- d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für Zwecke verwendet wird, die
12 nicht verboten sind; nach dem CWÜ
13 eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird. e.
3 14 …
Art. 16 Ringversuche
1 Die Einfuhr von analytischen Proben, die Chemikalien der Listen 1 oder 2A enthalten, aus Vertragsstaaten und die Ausfuhr in diese kann für die Qualitätsprüfung von Laboratorien (Ringversuche), die von zertifizierten internationalen Organisationen oder wissenschaftliche Instituten durchgeführt wird, bewilligt werden.
2 Das Verbot der Wiederausfuhr nach Artikel 9 ist nicht anwendbar.
Art. 17 Bewilligungsfreie Ausfuhr
1 15 Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel 28–30 (Tarifnummern 3002.1100–9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht bewilligungspflichtig ist, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei»
16 anbringen.
2 Auf Verlangen des SECO muss jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Ausfuhr zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.
Art. 18 Durchfuhr
1 Die Zollorgane können Transporte mit Chemikalien, die zur Durchfuhr bestimmt sind, für Abklärungen anhalten.
2 Die Durchfuhr ist nur erlaubt, wenn die Ausfuhr den Vorschriften des Ursprungslandes oder Herkunftslandes entspricht.
3 Das mit der Durchfuhr beauftragte Unternehmen hat den Nachweis nach Absatz 2 beim Verbringen in das Zollgebiet zu liefern. In begründeten Fällen kann der Nachweis nach Absprache mit der zuständigen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
4 17 Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr dem CWÜ widerspricht, so verbietet das SECO diese.
5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 19 Bewilligungsgesuche
1 Bewilligungsgesuche sind auf dem vom SECO herausgegebenen Formular einzureichen.
2 Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglau-
18 bigung beizulegen.
Art. 20 Verweigerung der Bewilligungen
1 19 Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die beabsichtigte Tätigkeit dem CWÜ widerspricht.
2 Die Generalausfuhrbewilligung (GAB) wird nicht erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder ein Mitglied ihrer oder seiner Organe in den letzten zwei Jahren vor Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt wurde wegen Widerhandlungen gegen:
- a. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996,
- b. Aus-, Einoder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom
20 21 13. Dezember 1996 , des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 oder
22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
Art. 21 Einzelbewilligungen
1 Das SECO kann einer natürlichen oder juristischen Person, die ihren Wohnsitz beziehungsweise eine Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete hat, für die Einfuhr von Chemikalien nach den Chemikalienlisten sowie deren Ausfuhr eine Einzelbewilligung erteilen.
2 Eine Einzelbewilligung ist nicht übertragbar.
3 Sie ist für zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre
23 verlängert werden.
4 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
5 Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:
- a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind;
- b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 22 Generalausfuhrbewilligung
1 Das SECO kann einer natürlichen oder juristischen Person, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist, für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3 eine GAB erteilen.
2 Eine GAB kann auch für Ringversuche nach Artikel 16 erteilt werden.
3 Eine GAB ist nicht übertragbar.
4 Sie ist für zwei Jahre gültig.
5 Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn:
- a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind;
- b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 23 Voraussetzung für die Erteilung einer GAB
Eine GAB kann erteilt werden, wenn die Chemikalien für Endverbraucherinnen oder
24 Endverbraucher mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ bestimmt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass:
- a. die Tätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit dem CWÜ vereinbar sind;
- b. sie oder er grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt; und
- c. sie oder er bei der Ausfuhr eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle gewährleistet.
Art. 24 Auflagen für Inhaberinnen und Inhaber einer GAB
Die Inhaberin oder der Inhaber einer GAB muss folgende Auflagen erfüllen:
- a. Sie oder er muss die Nummer der GAB auf der Zollanmeldung anbringen.
- b. Sie oder er muss Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen».
- c. Sie oder er muss alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen aushändigen.
5. Kapitel: Meldepflichten
1. Abschnitt: Herstellung, Verarbeitung und Verbrauch
Art. 25 Chemikalien der Liste 1
1 Das Labor Spiez und die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 11 haben dem Labor Spiez Folgendes zu melden:
- a. die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 im abgelaufenen Kalenderjahr mit genauen Mengenangaben, einschliesslich der gelagerten Mengen;
- b. alle Änderungen, die an der Anlage im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführt wurden;
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